eCommerce-Urteile der EU
EuGH:  Personalisierte Werbung

EuGH, Urteil vom 7. März 2024 - C-604/22

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. März 2024 im Fall C-604/22 befasst sich mit der Versteigerung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke und stellt dabei klar, dass personenbezogene Daten, die durch zusätzliche Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden sollten.  

Was bedeutet dieser Spruch des EuGH für die Praxis?  ..... hier weiterlesen

Online "abonnieren" ... endlich ein wenig Klarheit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2024 - I-20 UKlaG 4/23

Der 20. Zivilsenat hat entschieden, dass Unternehmer gesetzlich verpflichtet sind, Bestellbuttons, also Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen werden kann, mit eindeutigen Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ zu kennzeichnen.

Der Bestellbutton „Abonnieren“ erfülle diese Anforderung nicht, da es auch kostenlose Abonnements gebe. Unerheblich sei, ob im Rahmen des Bestellvorgangs vor und während der Bestellung deutlich auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde. Entscheidend sei allein der Text auf dem Button.

Auch der Bestellbutton in den Apps „Weiter zur Bezahlung“ genüge den verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen nicht; und zwar fehle hier ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei nicht klar erkennbar, dass er mit dem Betätigen dieses Buttons bereits einen Vertrag abschliesse und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Eingabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsschluss weitergeleitet werde.

Pressetext: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20240208_PM_Urteil_Meta_Bestellbuttons-bei-Facebook-und-Instagram/index.php

Briefumschlag verletzt DSGVO

Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Spruch vom 18.10.2023 – W108 2257611-1

Die Verwendung eines Briefumschlages mit einem Fenster, in dem neben Namen und Adresse auch der Zusatz «Ihre Liegenschaft XY» sichtbar ist, verstösst gegen die DSGVO.

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Norwegen verbietet Meta personalisierte Werbung auf Facebook und Instagram zu schalten

Im Juli 2023 hatte die norwegische Datenschutzbehörde „Detatilsynet“ dem Mutterkonzern Meta im Eilverfahren ein vorübergehendes Verbot für verhaltensbasiertes Marketing auf den Plattformen Facebook und Instagram verhängt. Die norwegische Datenschutzbehörde hatte dem Mutterkonzern Meta untersagt, auf seinen Plattformen individuell angepasste Werbung zu schalten, ohne dass die Nutzer dem explizit zustimmen. Dem Mutterkonzern Meta fehlt damit eine Rechtsgrundlage für personalisierte Werbedaten. Der Mutterkonzern Meta beantragte daraufhin beim Gericht die Aussetzung der Entscheidung und stellte einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung.

Seit dem 14.8.2023 muss der Mutterkonzern Meta täglich eine Million norwegische Kronen (rund 87.000 Euro) Strafe zahlen, weil das Unternehmen den Forderungen der norwegischen Datenschutzbehörde nicht nachgekommen ist und weiterhin personalisierte Werbung ohne gültige Einwilligung anzeigt.

Das Bezirksgericht Oslo hat sich nun in seinem Urteil vom 6.9.2023 vollständig zu Gunsten der der norwegischen Datenschutzbehörde gestellt.

Hier finden Sie das Urteil des Bezirksgericht Oslo.

IRLAND: Busse von € 345 Mio. gegen TikTok - Verletzungen der Informationspflicht und unzureichende TOMs betr. Kinder

Die Irischen Datenschutzbehörde hat am 1.9.2023 – nach Konsultation verschiedener weiter involvierten Datenschutzbehörden anderer Länder – und nach Einschaltung und Entscheid der EDSA nach Artikel 65 Abs. 1 lit. a DSGVO – gegenüber TikTok eine Busse von EUR 345 Mio verhängt. Es lagen folgende Verstösse gegen die DSGVO vor:

  • Inhalte waren auch für Kinder standardmässig auf “öffentlich” gesetzt
  • Mit einer sog. “Familienverknüpfung” konnten Dritte – bspw. Eltern – ihr Konto mit jenem des Kindes verbinden.
  • Das Risiko, dass Kinder unter 13 dennoch Zugang zur Plattform erhielten, war nie strukturiert eingeschätzt worden. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung lag zwar vor, aber dieses Risiko war ausser Acht gelassen worden.
  • TikTok hatte die Informationspflicht verletzt. Dass bei einer «öffentlichen Kontoeinstellung» Dritte, die nicht TikTok-Benutzer waren, Inhalte einsehen konnten, wurde nicht mitgeteilt.

Hier finden Sie die Entscheidung samt Verweis auf die Medienmitteilung.

EuGH: Ausnahmen vom "One-Stop-Shop"

Quelle: https://datenrecht.ch/eugh-c-645-19-ausnahmen-vom-one-stop-shop/?utm_source=datenrecht&utm_campaign=acda7c4359-datenrecht-Mailchimp&utm_medium=email&utm_term=0_15155ce73b-acda7c4359-90792857; Urteil EuGH C‑645/19 vom 15. Juni 2021

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kam in seinem Urteil C-645/10 vom 15. Juni 2021 zum Schluss, dass die nationalen Datenschutzbehörden unter Umständen auch dann tätig werden dürfen, wenn das verantwortliche Unternehmen seinen Hauptsitz im Ausland hat und somit auch unter der Federführung einer anderen Behörde steht.

In diesem Verfahren ging es um eine Unterlassungsklage belgischer Datenschützer an die Adresse von Facebook (Beklagte). Die belgische Datenschützer warfen Facebook eine übermässige Datenerhebung vor. Die Beklagte, die in Dublin ansässig ist, bestritt bereits die Zulässigkeit der Klage. Gemäss Ausführungen der Beklagten erkläre der „One-Stop-Shop“ Mechanismus der DSGVO (europäische Datenschutzgrundverordnung) allein die federführende Aufsichtsbehörde für zuständig.

„Der zugrunde liegende Zielkonflikt zwischen einheitlicher Beurteilung und effektivem Rechtsschutz durchzieht schon den Rechtsrahmen: Einerseits ist jede Aufsichtsbehörde unabhängig und «im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig» (Art. 55 Abs. 1 DSGVO). Andererseits erklärt Art. 56 derselben Verordnung die Behörde am Ort der Haupt- bzw. der einzigen Niederlassung für «federführend» (Abs. 1) und in Fragen der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung zum «einzige[n] Ansprechpartner der Verantwortlichen» (Abs. 6).“ (https://datenrecht.ch/eugh-c-645-19-ausnahmen-vom-one-stop-shop/?utm_source=datenrecht&utm_campaign=acda7c4359-datenrecht-Mailchimp&utm_medium=email&utm_term=0_15155ce73b-acda7c4359-90792857)

Der EuGH erachtete den Vorbehalt in der Aufgabenteilung als grundrechtskonform. Ferner bestätigte der EuGH, dass bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde (…) die Regel und die Zuständigkeit der andere betroffenen Aufsichtsbehörden (…) die Ausnahmen bilden (Rn 67 f. Urteil EuGH C‑645/19). Ausserdem machte der EuGH auch deutlich, dass jene Arbeitsteilung notwendigerweise auf der Prämisse einer loyalen und wirksamen Zusammenarbeit beruhe und die korrekte und kohärente Anwendung der DSGVO bezwecke. Der „One-Stop-Shop“ Mechanismus findet an dieser Annahme und Zielsetzung seine Grenzen:

«[D]ie in der Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Aufteilung der Entscheidungszuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden […] ändern [nichts daran], dass alle diese Behörden zu einem hohen Niveau des Schutzes der genannten Rechte beizutragen haben […]. Dies bedeutet insbesondere, dass das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz keinesfalls dazu führen darf, dass eine nationale Aufsichtsbehörde, namentlich die federführende, ihren Verpflichtungen […] nicht nachkommt, zu einem wirksamen Schutz […] beizutragen. Sonst würde einem forum shopping – insbesondere der Verantwortlichen – zur Umgehung dieser Grundrechte und der wirksamen Anwendung der Vorschriften […] Vorschub geleistet.» (Rn. 67 f.)

Grundsätzlich kann folgendes festgehalten werden: Der Umfang der Entscheidungsbefugnis federführender Behörden hängt also wesentlich von der Wirksamkeit ihrer Rechtsdurchsetzung ab. Diesbezüglich ist der Umfang in mehrfacher Hinsicht zu relativieren:

·       Ausdrückliche Ausnahmen gelten für Fälle besonderer Dringlichkeit (Art. 66 DSGVO; Rn. 59) sowie bei Auswirkungen auf nur einen Mitgliedstaat (Art. 56 Abs. 2 DSGVO; Rn. 58). Zwar darf die federführende Behörde auch diese Fälle übernehmen, doch hat sie diesfalls dem Beschlussentwurf der unterrichtenden Behörde «weitestgehend Rechnung» zu tragen (Art. 56 Abs. 4 DSGVO; Rn 61);

·       Verweigert die federführende Behörde die amtshilfeweise Übermittlung von Informationen, ist es der ersuchenden Behörde ferner unbenommen, einstweilige Massnahmen zu ergreifen (Art. 61 Abs. 8 DSGVO; Rn. 71);

·       Darüber hinaus bietet das Kohärenzverfahren nach Art. 63 DSGVO umfangreiche Beteiligungsmöglichkeiten für nicht-federführende Behörden und überlässt die Entscheidung in Streitfällen dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 65 Abs. 1 DSGVO; Rn. 59);

·       Schliesslich setzt die Klageerhebung durch die Aufsichtsbehörden nicht voraus, dass das verantwortliche Unternehmen eine Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat besitzt (Rn. 84).[1]


EuGH: Framing

Quelle:https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-03/cp210036de.pdf[1]

«Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Massnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar.» (EuGH, Urteil vom 09.03.2021, Az. C-392/19).

Für die öffentliche Wiedergabe muss die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers gegeben sein.

Die Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek ist die Stiftung Preussischer Kulturbesitz (SPK). Die Deutsche Digitale Bibliothek bietet eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Auf der Webseite der Bibliothek werden digitalisierte Inhalte verlinkt, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind.

«Die VG Bild-Kunst, eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass in den Vertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach sich die SPK verpflichtet, bei der Nutzung der Werke wirksame technische Massnahmen gegen das Framing1 der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke durch Dritte durchzuführen. Da die SPK eine solche Vertragsbedingung aus urheberrechtlichen Gründen nicht für angemessen hielt, erhob sie vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der VG Bild-Kunst, die fragliche Lizenz zu erteilen, ohne diese an die Bedingung zu knüpfen, dass Massnahmen zur Verhinderung von Framing getroffen werden»[2]

Diesbezüglich ersuchte der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Frage, ob dieses Framing als eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst erlauben würde, die SPK zur Durchführung dieser Massnahmen zu verpflichten.

Für weitere Ausführungen siehe Pressemitteilung Nr. 36/21, Luxemburg, den 9. März 2021: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-03/cp210036de.pdf


OLG Köln: UWG und Influencer

Quelle: https://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2021-Dok-017.pdf; https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=3443

Das OLG Köln hat in seinem Entscheid vom 19. Februar 2021 (Az. 6 U 103/20) entschieden, dass eine Influencerin Postings auf Instagram als Werbung kennzeichnen muss, auch wenn sie für diese Beiträge keine Bezahlung erhalten hat.

Das OLG Köln weist die Berufung der Beklagten zurück, lässt aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu, weil „in der Rechtsprechung Uneinigkeit über die Frage besteht, welche Voraussetzungen erforderlich sind, um die Vermutung einer kommerziellen Motivation bei der sog. Influencerwerbung zu bejahen.“

In seiner Entscheidung setzt sich das OLG Köln mit den verschiedenen Argumenten auseinander. Zunächst wird die Frage beantwortet, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt, denn nur dann ist der Anwendungsbereich des UWG betroffen. Das OLG Köln bejaht eine geschäftliche Handlung. „Diese liege sowohl in der Aufmerksamkeitswerbung zugunsten der in den Posts genannten und „vertaggten“ Unternehmen als auch in der Förderung des eigenen Unternehmens der Beklagten, die unter anderem Werbedienstleistungen in Form von Posts gegen Entgelt anbiete. Auf dem Weg zu diesem Ergebnis schlussfolgern die Richter, dass es einer Bewertung als geschäftlicher Handlung nicht entgehen stehe, wenn das in Rede stehende Verhalten redaktioneller oder informierender Natur sei“.[1]

Dass Äusserungen von Influencern auch redaktioneller oder informierender Natur sind, steht einer Bewertung als geschäftliche Handlung nicht entgegen. Journalismusnahe Tätigkeiten sind der UWG-Kontrolle auch nicht entzogen, wenn sie mittelbar durch Werbung finanziert werden.

„Eine Kennzeichnung von Influencer-Mitteilungen auf Instagram ist auch bei followerstarken Profilen nicht stets entbehrlich, denn gerade dieser Dienst profitiert davon, dass Profilinhaber sich nicht nur als kommerziell tätig, sondern als authentisch bezeichnen.“

Wenn Mitteilungen durch ein direktes Entgelt oder eine sonstige, auch geringwertige Gegenleistung mitbeeinflusst werden, dann ist eine überwiegende kommerzielle Absicht bei Postings von Influencern zu vermuten.


LG Frankfurt: Geschlechterdiskriminierende Anrede

Quelle: https://shopbetreiber-blog.de/2020/12/22/lg-frankfurt-a-m-zwingende-auswahl-einer-anrede-kann-persoenlichkeitsrecht-verletzen/ https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20210004  

Das LG Frankfurt a.M. hat im Urteil vom 3. Dezember 2020 (2-12 O 131/20) entschieden, dass die Auswahl zwischen der Anrede «Herr» und «Frau» im Registrierungs- und / oder Bestellprozess Personen mit nicht binärer Geschlechtsidentität in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte. 

Weiterlesen: Publikation: LG Frankfurt: Geschlechterdiskriminierende Anrede

OLG Düsseldorf: Zur Reichweite von Unterlassungserklärung bei Zeichenbenutzung auf Webseiten Dritter

Quelle: https://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2020-Dok-098.pdf https://www.internetworld.de/marketing-praxis/branding/olg-urteil-stellt-grundprinzip-markenrechtsverletzungen-kopf-2622646.html#gref

Die Unterlassungspflicht umfasst nicht die Beseitigung der Benutzung des Zeichens auf Webseiten Dritter, die die Webseite des Verletzers auf eigene Initiative ohne unmittelbaren oder mittelbaren Auftrag des Verletzers übernehmen, wenn jemand auf seiner Webseite ein Zeichen platziert hat, welches das Kennzeichen eines Dritten verletzt. 

Weiterlesen: Publikation Reichweite von Unterlassungserklärung

Schweizerisches Bundesgericht: Gegenstand des Auskunftsrechts

Quelle: BGer 4A_125/2020; https://datenrecht.ch/4a_125-2020-amtl-publ-gegenstand-des-auskunftsrechts-insb-betr-herkunftsangaben-keine-auskunft-auf-daten-im-gedaechtnis/

Im Entscheid 4A_125/2020 hat sich das Bundesgericht mit dem Gegenstand des Auskunftsrechts auseinandergesetzt. Das Bundesgericht hat dabei eine restriktivere Haltung eingenommen als das Obergericht Zürich als Vorinstanz im Urteil vom 30. Januar 2020 (Geschäfts-Nr. PP190037-O/U). 

Weiterlesen: Publikation Schweizerisches Bundesgericht: Gegenstand des Auskunftsrechts

Conseil d'État zur Übermittlung von Personendaten an Microsoft in den Niederlanden

Quelle:
https://datenrecht.ch/conseil-detat-zur-uebermittlung-von-personendaten-an-microsoft-in-den-niederlanden/

Am 13. Oktober 2020 hat sich das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs (der Conseil d’ État) zu einem Vertrag mi Microsoft über das Hosting von Gesundheitsdaten auf MS Azure für die Plattform „Health Data Hub“[1] geäussert.

Bei Health Data Hub handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung für den Austausch von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken. Diesbezüglich hatte die Plattform einen Hosting-Vertrag mit Microsoft Irland geschlossen. Laut Gewerkschaften und einzelnen Personen in Frankreich soll die Bearbeitung von Gesundheitsdaten durch die Plattform „Health Data Hub“ untersagt werden. Der Grund hierfür: Es wird eine Übermittlung von Personendaten in die USA befürchtet. Gemäss dem Schrems-II-Urteil des EuGH fehle ein angemessenes Datenschutzniveau.

Die Klage wurde von Conseil d’ État abgewiesen. Folgende Überlegungen waren dafür massgebend:

  •  „Als Serverstandort waren die Niederlande vereinbart worden.
  • Der Vertrag zwischen Microsoft und der Plattform sah vor, dass Microsoft Kundendaten nicht ohne Zustimmung ausserhalb des Serverstandorts (“Geos”) bearbeiten darf, auch nicht für Wartung oder Support. Der Conseil d’État ging daher davon aus, dass Kundendaten im Regelbetrieb nicht in die USA gelangen.
  •  Mit Blick auf das nicht von der Hand zu weisende Restrisiko, dass Microsoft dennoch zur Herausgabe von Kundendaten an US-Behörden verpflichtet werden könnte, wies der Conseil d’Etat auf Folgendes hin: Ein Teil des Vertragswerks verpflichtete Microsoft offenbar dazu, die DSGVO einzuhalten, insbesondere Art. 28 DSGVO betr. Auftragsverarbeitung. Dabei behielt sich Microsoft aber vor, Daten dann herauszugeben, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Conseil d’Etat hielt hierzu fest, dabei könne es nur um das Recht der EU bzw. eines Mitgliedstaats gehen [so Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO]. Zudem müsse Microsoft informieren, wenn auf Microsoft anwendbares Recht mit der DSGVO unvereinbar ist.
  • Der Conseil d’État hält weiter fest, dass der EuGH im Schrems-II-Urteil nur die Frage der Datenübermittlung in die USA geprüft habe und nicht etwa die Voraussetzungen, unter denen Daten im Gebiet der EU bearbeitet werden können. Damit scheint die Schems-II-Rechtsprechung nach Auffassung des Conseil d’État auf Bearbeitungen nicht zur Anwendung zu kommen, bei denen die Daten at rest im Gebiet der EU gespeichert sind.
  • Zudem deutet der Conseil d’État an, dass nicht die Speicherung bei Microsoft allenfalls gegen die DSGVO verstosse, sondern allenfalls eine hypothetische, zukünftige Offenlegung durch Microsoft.
  • Schliesslich seien die Daten der Plattform vor der verschlüsselten Speicherung in Infrastruktur von Microsoft pseudonymisiert.“

 

Der Conseil d’État sah keinen Grund, die sofortige Einstellung der Datenverarbeitung durch „Health Data Hub“ anzuordnen. Die Plattform und Microsoft haben jedoch zu präzisieren, dass das Recht, auf dessen Grundlage Microsoft allenfalls Kundendaten herausgeben könne, nur das Recht der EU bzw. der Mitgliedstaaten sein kann.

LG Nürnberg: Zwei Buttons

Quelle: https://shopbetreiber-blog.de/2020/08/07/olg-nuernberg-zur-darstellung-der-wesentlichen-merkmale-im-check-out-und-zum-bestellbutton/; https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/node/50175; https://www.verbraucherzentrale.de/urteilsdatenbank/vertraege-reklamation/ein-button-zwei-vertraege-nicht-ohne-ausreichende-informationen-49998

Das OLG hat am 29. Mai 2020 entschieden (3 U 3878/19), dass der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware informiert werden muss. Sofern mehrere Verträge abgeschlossen werden, genügt ein einziger Bestellbutton „Jetzt kaufen“ nicht.

Im vorliegenden Fall betreibt die Beklagte einen Online-Shop für Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsbedarf in Kombination mit einer nach Ablauf einer Testphase von 28 Tagen kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Wenn ein Kunde im Online-Shop ein Produkt kaufte, schloss er automatisch eine Mitgliedschaft bei der Beklagten ab. Ein technisches Tool einer ausdrücklichen Vertragserklärung zu einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft war nicht ersichtlich.

Unter dem Bestellbutton befand sich folgender Hinweis: „Mit Deinem Kauf startet eine 28-tägige Testphase, die jederzeit kündbar ist. Nach der Testphase werden 59 € für deine 12-monatige Mitgliedschaft abgebucht (4,90 €/Monat). Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch. Mit deiner Bestellung erklärst Du Dich mit unseren AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung einverstanden.“ 

Diesbezüglich sah die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg einen Verstoss gegen

§ 312 Abs. 2, 3 BGB vor und verlangte Unterlassung. Des Weiteren hatte das LG Regensburg (Urteil vom 1.10.2019 – 1 HK O 358/19) der Klage der Verbraucherzentrale nur teilweise stattgegeben. Die Klägerin sowie die Beklagte wenden sich gegen dieses Urteil mit ihrer Berufung.

„Sinn und Zweck des § 312j Abs. 3 BGB ist es, Verbrauchern deutlich zu machen, dass sie gegenüber Unternehmern mit Betätigen der Schaltfläche einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen.“[1] Der Bestellbutton „Jetzt kaufen“ bezieht sich ausdrücklich nur auf den Kaufvertrag und nicht auf den Mitgliedschaftsvertrag.

„Das OLG Nürnberg gab der Berufung der Verbraucherzentrale statt und entschied, dass sowohl die Verwendung nur eines Bestellbuttons als auch die Darstellung der wesentlichen Eigenschaften der Ware in einem Pop-Up unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung unzulässig seien.“[2]

Der Unternehmer ist nach § 312j Abs. 2 BGB verpflichtet, bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Ware, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.

Das OLG Nürnberg führte diesbezüglich folgendes aus:

«Die vom Gesetz geforderte Unmittelbarkeit verlangt aus Sicht des Gesetzgebers, dass die Informationen „direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben“ werden und in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang” mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie hier – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang […].»[3]

«Im vorliegenden Fall befindet sich ein Produktbild mit dem jeweiligen Namen des Artikels (in der Anlage K5: „Bio Super Greens“) unterhalb des Bestellbuttons, wobei für den Verbraucher diese Produktinformationen erst dann sichtbar werden, wenn er das nur durch Scrollen sichtbare Produktbild anklickt. Ihm ist es aber bei dieser Gestaltung des Bestellvorgangs nicht möglich, bei Abgabe der Vertragserklärung durch Betätigung der Schaltfläche gleichzeitig die Produktinformationen einzusehen.»[4]

Eine Verlinkung zur Darstellung reicht nach der Feststellung des Gerichts nicht aus. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sich bei der Darstellung ein Pop-Up öffne und keine Verlinkung stattfinde. Das Gericht erkannte hier keinen Unterschied:

«Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Sachverhalt der zitierten Entscheidung des OLG München im Urteil vom 31.01.2019 sei mit dem hiesigen nicht vergleichbar, weil sich im vorliegenden Fall ein Pop-Up-Fenster bei Anklicken der Abbildung öffne, nicht aber ein Link anzuklicken sei, vermag der Senat einen substantiellen Unterschied nicht zu erkennen. Wesentlich ist und daran ändert sich auch nichts durch das Vorhalten verschiedener Funktionsflächen, dass bei der vorliegenden Gestaltung des Bestellvorgangs in räumlicher Nähe zur Schaltfläche für den Vertragsabschluss ohne die zusätzliche Aktivität des Scrollens Informationen über das Produkt weder durch einen Link noch durch ein Pop-Up-Fenster sichtbar gemacht werden können.»[5]

Ein Button für zwei Verträge reicht nicht aus:

«Durch das Anklicken des Bestellbuttons bestätigt der Verbraucher nicht auch die Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Die Betätigung der Schaltfläche ist allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher lediglich diverse Produkte aus dem Sortiment der Beklagten kostenpflichtig, nicht aber gleichzeitig eine Mitgliedschaft „erwirbt“, zumal es sich bei letzterem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen Kauf, sondern um einen Beitritt zu einer Kundengemeinschaft, die dem Verbraucher bestimmte Vergünstigungen bei Käufen verschafft, handelt.»[6]

Die Buttonbeschriftung «Jetzt Kaufen» sei auf den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrags nicht abgestimmt. Der Verbraucher wird nicht informiert, dass er gleichzeitig einen zusätzlich kostenpflichtigen Vertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses abschliesst:

«Der Begriff „kaufen“ bringt nicht zum Ausdruck, dass eine dauerhafte Rechtsbeziehung begründet werden soll (vgl. MüKoBGB/ Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 29), womit nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher bei Betätigung der Schaltfläche mit dem entsprechenden Rechtsbindungswillen handelt. Die Gestaltung des Bestellvorgangs muss aber sowohl die vertragliche Bindung als auch die Zahlungspflicht vermitteln (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j). […] Maßgeblich ist hier nicht lediglich der Inhalt der Vertragserklärung des Verbrauchers, sondern der konkrete Umfang der vertraglichen Bindung und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung.»[7]


[3]OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2020, 3 U 3878/19, E. 1.2.2.

[4]OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2020, 3 U 3878/19, E. 1.2.2.

[5]OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2020, 3 U 3878/19, E. 1.2.2.

[6]OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2020, 3 U 3878/19, E. 2.2.2.

[7]OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2020, 3 U 3878/19, E. 2.2.3.

LG Frankfurt a.M.: Nennung von E-Zigaretten-Marke in AdWords-Anzeige zulässig

Quelle: https://shopbetreiber-blog.de/2020/07/24/olg-frankfurt-a-m-nennung-von-e-zigaretten-marke-in-adwords-anzeige-zulaessig/

Das OLG Frankfurt a.M. hat im Urteil vom 7.11.2019 – 6 U 92/19 entschieden, dass die Werbung mit dem Namen eines Zigarettenprodukts in Google AdWords-Anzeigen nicht gegen das Tabakwerbeverbot gemäss § 19 TabakerzG verstosse.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die dem § 19 TabakerzG zugrunde liegende EU-Tabak-RL 2014/40/EU einen restriktiven Ansatz in Bezug auf die Werbung für elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter verfolge.

Bei der Anzeige handelt es sich nicht um eine sog. „Pull-Werbung“, mit der das Interesse der Internetnutzer an dem Tabakerzeugnis erst geweckt wird.

„Begründbar ist dies auch damit, dass es sich hier um sog. „Pull-Werbung“ handelt, mit der nicht das Interesse der Internetnutzer an dem Tabakerzeugnis erst geweckt wird. Stattdessen lenkt der Treffer das bei Eingabe der Marke als Suchwort schon vorhandene Interesse nur auf die passenden Anbieter. So gilt nach der Rechtsprechung des EuGH das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 10 Abs. 1 HWG nicht für Pull-Werbung (GRUR 2011, 1160, 1163).

Für eine Google-Adwords-Anzeige, wie sie hier erschienen ist, gilt nichts anderes. Der „Pull“-Werbeeffekt eines solchen Anzeigentreffers für das Produkt ist kein anderer als der eines normalen Treffers. Das gilt ungeachtet der Vorrangigkeit des Anzeigentreffers.“

Das OLG Frankfurt a.M hat das Internet-Werbeverbot allerdings einschränkend ausgelegt und entschieden, dass die Werbung mit einer E-Zigarettenmarke in einer Google-Adwords-Anzeige keinen verboten Werbetatbestand erfülle.

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LG Koblenz: Unzulässige Werbung mit "Detox"

Quelle: https://shopbetreiber-blog.de/2020/07/29/lg-koblenz-unzulaessige-werbung-mit-detox/

Die Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass die Bezeichnung „Detox“ unzulässig ist. Das LG Koblenz entschied im Urteil vom 17.12.2019, 2 HK O 17/19, dass der Begriff „Detox“ gegen die HCVO verstösst und unzulässig ist.

Der Kläger sah im vorliegenden Fall einen Verstoss gegen das liebensmittelrechtliche Irreführungsverbot und die Verwendung einer nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Werbung vor, da die Beklagte auf dem Produktetikett des Saftes der Produktname „DETOX“ mit einem Sternchen versehen war, der mit der Angabe „Mit Vitamin C, das zum Schutz der Zelle vor oxidativen Stress beiträgt“ aufgelöst wurde. Den Sternchenhinweis fand man in der Werbung im Internet nicht. Diesbezüglich wurde die Beklagte gemahnt.

„Welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden dürfen, regelt die VO (EG) 1924/2006 (HCVO = Health-Claims-Verordnung). Bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben besteht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind nach der Verordnung ausdrücklich zugelassen.“

Beim Begriff „Detox“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. HCVO. Die Bezeichnung „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasse jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert.

„Detox“ beschreibt eine konkrete Körperfunktion. Es handelt sich hierbei um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe. Diesbezüglich müsste „Detox“ gemäss Art. 10 Abs. 1 HCVO in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sein. Dies ist nicht der Fall. Das LG Koblenz schliesst sich somit der Rechtsprechung des BGH an:

„Wie auch die oben zitierte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung ist auch die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der angegriffenen Produktbezeichnung „D.“ um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO handelt, denn es wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem beworbenen Saft und einer Funktion des menschlichen Organismus, nämlich der Entgiftung, hergestellt. Die Bezeichnung „D.“ nimmt Bezug auf die Entfernung von Giftstoffen aus dem menschlichen Körper, was angesichts der dahinterstehenden verbreiteten Vorstellung, im Körper würden sich Giftstoffe (etwa sog. „Schlacken“) einlagern, die aus diesem entfernt bzw. „hinausgeschwemmt“ werden müssten, ausreichend ist, um nach der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers eine konkrete Körperfunktion anzusprechen. Denn nach dessen Vorstellung ist die Entgiftung einem einheitlichen körperlichen Vorgang zugeordnet und spricht nicht etwa unterschiedliche Funktionen des Organismus an. Dass ein Bezug zu bestimmten Organen vorliegt, ist insoweit nicht erforderlich. Bei einer Entgiftung handelt es sich um eine spezielle physiologische Wirkung, die als solche messbar und damit hinreichend spezifisch und wissenschaftlich nachweisbar ist, um Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein zu können“ (BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2017 – I ZR 167/16 -, Detox, Rn. 10, 11, juris; OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 – 13 U 77/15 -, Rn. 34, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2016 – 20 U 75/15 -, Rn. 33, juris; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juni 2016 – 3 U 32/16 -, Rn. 91, juris).

Sofern mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben wird, müssen die Vorgaben aus der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sowie die HCVO beachtet werden. Diese Vorschriften stellen Marktverhaltensregelungen gemäss § 3a UWG dar, die bei Verstössen abgemahnt werden können.

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DSK zum Schrems-II-Urteil des EuGH

Quelle: https://datenrecht.ch/dsk-zum-schrems-ii-urteil-des-eugh/

Die deutsche Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) veröffentlichte zum Urteil des EuGH bezüglich Schrems II eine Pressemitteilung.

In der Pressemitteilung von der deutschen Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) wurden folgende Punkte festgehalten:

·       Für eine Übermittlung von Personendaten in die USA und andere Drittländer dürfen die bestehenden Standardvertragsklauseln weiter genutzt werden. Der EuGH betont dabei die Verantwortung des Verantwortlichen und des Empfängers. Diese müssen überprüfen und bewerten, ob die Rechte der betroffenen Personen im „Drittland“ ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der Union geniessen. “Nach dem Urteil des EuGH reichen bei Datenübermittlungen in die USA Standardvertragsklauseln ohne zusätzliche Massnahmen grundsätzlich nicht aus.“

·       Die Feststellungen des EuGH finden auch auf BCR (Binding Corporate Rules) Anwendung. Diese müssen ein im Wesentlichen gleichwertiges Datenschutzniveau wie in der EU garantieren.

·       Die Aufsichtsbehörden haben vom EuGH eine „Schlüsselrolle“ bei der Durchsetzung der DSGVO zugewiesen erhalten.

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Verwendung von Kennzeichen im Internet

Quelle: https://swissblawg.ch/2020/07/bger-4a_335-2019-vom-29-april-2020-verwendung-von-kennzeichen-im-internet.html

Das Bundesgericht setzte sich im Urteil vom BGer 4A_335/2019 vom 29. April 2020 mit der noch nicht entschiedenen Frage, welche Voraussetzungen bei der Verwendung von Kennzeichen im Internet in territorialer Hinsicht erfüllt sein müssen, damit eine Verletzung eines in der Schweiz geschützten Kennzeichens vorliegt.

Die blosse technische Möglichkeit, ein Zeichen im Internet abzurufen, reicht nicht aus, um als zeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung im betreffenden Gebiet angesehen zu werden. Es bedarf vielmehr einer qualifizierten Bezeichnung der Zeichennutzung zu einem bestimmten Gebiet, um eine virtuelle Nutzung einem Schutzland zuzuordnen.

Es stellt sich aufgrund der globalen Natur des Internets für jede Rechtsordnung die Frage, wann ein hinreichender räumlicher Bezug vorliegt. Diesbezüglich haben die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und der Pariser Verband (Pairs Union for the Protection of Industrial Property) im Jahre 2001 zum Schutz des geistiges Eigentums in einer gemeinsame Empfehlung Kriterien für die Beurteilung des hinreichenden Inlandbezugs entwickelt (Joint Recommendation).

Seit der Joint Recommendation hat im Bereich des Internets ein technologischer Wandel stattgefunden. Mittlerweile sind auch sog. Geoblocking- bzw. Geotargeting-Massnahmen, mit denen Internetnutzern in verschiedenen geographischen Gebieten unterschiedliche Inhalte zur Verfügung gestellt werden, weitverbreitet.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die zwischenzeitlich erfolgte technische Entwicklung im Bereich des Internets in die Interessenabwägung mit einbezogen werden und muss und die Kriterien der Joint Recomendation für einen hinreichenden wirtschaftlich Bezug zu Schweiz („commercial effect“) entsprechend weit auszulegen sind.

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Cookie-Einwilligung II

Quelle: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20200105; https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html

Am 28. Mai 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 28. Mai 2020, I ZR 7/16), dass eine Opt-Out Regelung nicht ausreicht, um die Zustimmung von Nutzern zur Speicherung von Daten zu erlangen. Cookie-Banner wurden für unrechtmässig erklärt, wenn diese nur weggeklickt werden können.

Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.

Die Beklagte veranstaltete im September 2013 ein Gewinnspiel. Beim Kläger handelt es sich um den Bundesverband der Verbraucherzentralen. Der Nutzer gelangte auf eine Seite nach Eingabe der Postleitzahl. Schliesslich musste der Name und Anschrift des Nutzers angegeben werden. Unter den Eingabefeldern für die Adresse befanden sich zwei Ankreuzfeldern versehene Einverständniserklärungen.

Einerseits sollte mit Bestätigen des ersten Textes, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen war, das Einverständnis mit einer Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS erklärt werden. Das zweite Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten „Häckchen“ versehen und lautete:

"Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [der Beklagten] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier."

Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war.

Die Einwilligung der Nutzer muss durch aktives Ankreuzen entsprechender Felder erklärt werden. Das vorformulierte Einverständnis zum Setzen von Cookies sei laut BGH unwirksam. Eine Ausnahme bilden sie sog. „zwingend erforderliche“ Cookies. Es hängt vom konkreten Einzelfall ab, wann dies genau der Fall sein soll. Das Tracking zu Werbezwecken und zur Profilbildung ist nach BGH nicht zwingend erforderlich und die Einwilligung muss hierfür mittels Opt-In gegeben sein.

„An dieser Rechtslage hat sich seit dem 25. Mai 2018, dem ersten Geltungstag der Verordnung (EU) 2016/679, nichts geändert, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 95 die Fortgeltung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG als den Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG umsetzende nationale Regelung unberührt lässt. Soweit für die Definition der Einwilligung nicht mehr auf Art. 2 Buchst. h der aufgehobenen Richtlinie 95/46/EG abgestellt werden kann, sondern Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 heranzuziehen ist, führt dies zum selben Ergebnis. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Senat auch mit Blick auf Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 entschieden, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung darstellt.“

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EuGH kippt Privacy Shield

Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-07/cp200091de.pdf; https://www.srf.ch/play/radio/rendez-vous/audio/facebook-und-co--muessen-praxis-aendern?id=47c225bc-84ed-4a54-a73a-eafd6483a41e

Das Datenschutzabkommen „Privacy Shield“ 2016/1250 wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für ungültig erklärt. Im Prinzip sei aber ein Datentransfer in andere Staaten auf Basis sogenannter Standardvertragsklauseln weiterhin zulässig, sofern ein gleichwertiges Niveau an Datenschutz in den Vereinigten Staaten gegeben ist.

Mit dem vom Europäischen Gerichtshof am 16. Juli 2020 verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof im europäischen Datenschutzrecht bezüglich des Verhältnisses EU und den Vereinigten Staaten fest, dass die Prüfung des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln anhand der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit berühren könnte.

Im vorliegenden Fall reichte Herr Schrems, ein in Österreich wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, Nutzer von Facebook, eine Beschwerde bei der irischen Aufsichtsbehörde ein. Die personenbezogenen Daten werden ganz oder teilweise von Facebook Ireland an Server der Facebook Inc., die sich in den Vereinigten Staaten befinden, übermittelt und verarbeitet. Im Wesentlichen zielte die Beschwerde darauf ab, diese Übermittlungen verbieten zu lassen. Mit der Beschwerde machte Herr Schrems geltend, dass das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff der Behörden auf die dorthin übermittelten Daten bieten.

Der EuGH erklärte das „Privacy Shield“ für ungültig. Mit Blick auf die Zugriffsmöglichkeiten der US-Behörden seien die Anforderungen an den Datenschutz nicht gewährleistet. Die Standardvertragsklauseln sollen im Kern Garantien dafür bieten, dass die Daten von EU-Bürgern auch bei einer Übermittlung aus der EU ins Ausland angemessen geschützt sind.

„In Bezug auf das im Rahmen einer solchen Übermittlung erforderliche Schutzniveau entscheidet der Gerichtshof, dass die insoweit in der DSGVO vorgesehenen Anforderungen, die sich auf geeignete Garantien, durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe beziehen, dahin auszulegen sind, dass die Personen, deren personenbezogene Daten auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln in ein Drittland übermittelt werden, ein Schutzniveau genießen müssen, das dem in der Union durch die DSGVO im Licht der Charta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Bei der Beurteilung dieses Schutzniveaus sind sowohl die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen, die zwischen dem in der Union ansässigen Datenexporteur und dem im betreffenden Drittland ansässigen Empfänger der Übermittlung vereinbart wurden, als auch, was einen etwaigen Zugriff der Behörden dieses Drittlands auf die übermittelten Daten betrifft, die maßgeblichen Aspekte der Rechtsordnung dieses Landes.“

Betreffend die Pflichten, die den Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit solchen Übermittlungen obliegen, vertritt der EuGH die Meinung, dass diese Behörden, sofern kein gültiger Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorliegt, insbesondere verpflichtet sind, eine „Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auszusetzen oder zu verbieten, wenn sie im Licht der Umstände dieser Übermittlung der Auffassung sind, dass die Standarddatenschutzklauseln in diesem Land nicht eingehalten werden und dass der nach dem Unionsrecht erforderliche Schutz der übermittelten Daten nicht mit anderen Mitteln gewährleistet werden kann, es sei denn, der in der Union ansässige Datenexporteur hat die Übermittlung selbst ausgesetzt oder beendet.“

Fazit:

Die Daten aus sozialen Netzwerken dürfen nicht mehr ohne weiteres in die Vereinigten Staaten geliefert werden. Diesbezüglich hat der EuGH die Datenschutzvereinbarung „Privacy Shield“ zwischen der EU und den Vereinigten Staaten gekippt. Der EuGH hat mit dieser Aufhebung das Datenschutzrecht gestärkt. Als betroffene Personen haben wir nicht die gleichen Rechte an unseren Daten in den Vereinigten Staaten wie in Europa. In den Vereinigten Staaten können die Daten unbefugt weitergegeben werden, insbesondere auch an Geheimdienste. In Vereinigten Staaten kann man sich nicht an eine unabhängige Behörde wenden, die sich für unsere Rechte einsetzen würde, wie das bspw. bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Europa der Fall ist.

Die Schweiz hat ein ähnliches Abkommen „Privacy Shield“ mit den Vereinigten Staaten. Wir müssen davon ausgehen, dass dieses Abkommen auch nicht unserem Datenschutzniveau entspricht und ungültig sein wird.

Mit der Aufhebung des „Privacy Shield“ fällt nicht der ganze Datenaustausch mit den Vereinigten Staaten weg. Es braucht allerdings jetzt individuelle Vertragsklauseln. Diese wurden vom EuGH nicht aufgehoben, denn sie können von den unabhängigen Datenschutz Aufsichtsbehörden überprüft werden. Im vorliegenden Fall geht es um kommerziellen Daten, welche an Unternehmen weitergegeben werden (bspw. durch soziale Netzwerke). Diese Unternehmen sind nun gezwungen sich an europäisches Datenschutzniveau besser zu halten und die Daten sicherer zu bearbeiten.[1]



[1]https://www.srf.ch/play/radio/rendez-vous/audio/facebook-und-co--muessen-praxis-aendern?id=47c225bc-84ed-4a54-a73a-eafd6483a41e kurzes Interview mit Herrn Bruno Baeriswyl, früherer Datenschützer des Kantons Zürich.

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Busse der CNIL gegen Google bestätigt

Quelle: https://datenrecht.ch/busse-der-cnil-gegen-google-bestaetigt/

Der Conseil d’Etat, das höchste Verwaltungsgericht Frankreichs, bestätigte am 19. Juni 2020 die Busse der CNIL gegen Google.

Google LLC hat bzw. hatte keine Hauptneiderlassung in der EU, weil die irische Nieder- lassung weder befugt war, Google LLC anzuweisen oder zu kontrollieren, noch über die Zwecke und Mittel ihrer Datenverarbeitungen entschied. Dies hat der Conseil d’Etat be- stätigt.

Der Conseil d’Etat hält die Informationen von Google über ihre Datenverarbeitungen für intransparent. Die Informationen erster Stufe, erster Ebene im „layered approach“ seien zu generisch gewesen. Des Weiteren wurde auch keine wirksame Einwilligung eingeholt, „wegen unzureichender Information und mit einer vorangekreuzten Checkbox.“ ____________________________________________________

Busse gegen niederländische Kreditauskunftei

Quelle: https://datenrecht.ch/busse-gegen-niederlaendische-kreditauskunftei-systematische-verletzung-des-auskunftsrechts-eur-830000/https://www.engage.hoganlovells.com/knowledgeservices/news/dutch-dpa-issues-re- cord-fine-for-violating-gdpr-data-subject-rights

Die staatliche niederländische Kreditauskunftei BKR (Bureau Krediet Registrate) ist mit einer Busse von EUR 830‘000.00 belastet worden. Es handelt sich um eine systemati- sche Verletzung des Auskunftsrechts.

Einmal jährlich und gegen schriftliches Gesuch mit Passkopie per Post gab die BKR Auskunft. Die elektronische Gesuche waren nur gegen eine geringe Gebühr möglich. Diesbezüglich war das Erleichterungsgebot nach Art. 12 DSGVO verletzt.
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OLG München zu Influencern

Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-cathy-hummels-sieg-influencer-streit-schleichwerbung-instagram/

Hat die Influencerin auf ihrem Instagram-Profil Schleichwerbung gemacht? Das Oberlandesgericht München hat sich mit dieser Frage befasst (Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 HK O 14312/18)

Das OLG München wies die Berufung des Verbandes Sozialer Wettbewerb zurück. Der Verband warf der Influencerin vor, mehrere ihrer Beiträge auf Instagram nicht als Werbung gekennzeichnet zu haben.

„Der Senat dagegen sieht die angegriffenen Posts nicht als "unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts" an, wie eine Gerichtssprecherin anschliessend mitteilte.“ Ferner verneinte der Senat das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung, was bedeutet, dass die Influencerin damit kein Geld verdienen wollte.

Das OLG München liess die Revision zum Bundesgerichtshof zu, wegen der grundsätzlichen Bedeutung und auch, weil andere Gerichte in ähnlich gelagertem Fällen anders und zugunsten des Verbandes Sozialer Wettbewerb entschieden haben.

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Influencer Postings: Keine Kennzeichnungspflicht bei offensichtlicher Werbung

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200702342&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Die Influencer müssen Beiträge mit Produktdarstellungen und Herstellerhinweisen nicht ausdrücklich als Werbung kennzeichnen, wenn für Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um Influencer-Werbung handelt. Dies hat das OLG Hamburg am 2. Juli 2020 entschieden.

Im vorliegenden Fall klagte ein Wettbewerbsverband gegen eine Influencerin aus Hamburg, die mit Werbeverträgen ihren Lebensunterhalt verdient. Die Influencerin hat auf ihrem Instagram-Account rund 1.7 Mio. Abonnenten. Sie veröffentlicht zu den Themen Beauty, Mode, Lifestyle und Reisen Bilder und Texte, die sie nur dann ausdrücklich als Werbung kennzeichnet, wenn sie hierfür eine Bezahlung von Unternehmen erhält, deren Produkte gezeigt werden.

Gegenstand des Streits waren Beiträge, die ohne konkrete Bezahlung mit Hinweisen auf den Hersteller der gezeigten Produkte versehen sind. Der Verband verlangte auch hier eine ausdrückliche Kennzeichnung der Werbung.

Sofern für Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um Influencer-Marketing handelt, braucht es gemäss OLG Hamburg keine ausdrückliche Kennzeichnung der Werbung. Nach Auffassung des OLG ist der kommerzielle Zweck solcher Postings als Werbung für Verbraucher derart offensichtlich, dass die Gefahr einer Irreführung oder eine Verwechslung mit privaten oder redaktionellen Inhalten ausgeschlossen ist.

„Trotzdem sei die fehlende Kennzeichnung der Postings als Werbung nicht wettbewerbswidrig, denn der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung ergebe sich jeweils unmittelbar aus den Umständen (§ 5a Abs. 6 UWG), weil er für einen Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar sei. Bei einem für alle Nutzer zugänglichen Instagram-Account mit rund 1,7 Abonnenten und professionell gestalteten Postings mit rund 50.000 likes sei jedem Verbraucher unmittelbar bewusst, dass es sich einen öffentlichen Auftritt der Beklagten handle, über den Influencer-Marketing verbreitet werde.“

Das OLG Hamburg weicht mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab, weswegen die Revision zugelassen wurde, über die der BGH zu entscheiden hätte.

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EU-Kommission: Angemessenheitsentscheid vertagt

Quelle: https://datenrecht.ch/eu-kommission-angemessenheitsentscheid-vertagt/

Der auf 24. Juni 2020 geplante Angemessenheitsentscheid der EU-Kommission wurde verschoben. Mit dem heute veröffentlichten Evaluationsbericht zur Umsetzung der DSGVO ist zu entnehmen, dass der Angemessenheitsentscheid nicht getroffen wird, bevor der EuGH sein, auf den 16. Juli 2020 erwartetes Urteil in Sachen Schrems II gefällt hat:

Harnessing the full potential of international data transfers: Over the past two years, the Commission’s international engagement on free and safe data transfers has yielded important results. This includes Japan, with which the EU now shares the world’s largest area of free and safe data flows. The Commission will continue its work on adequacy, with its partners around the world. In addition and in cooperation with the EDPB, the Commission is looking at modernising other mechanisms for data transfers, including Standard Contractual Clauses, the most widely used data transfer tool. The EDPB is working on specific guidance on the use of certification and codes of conduct for transferring data outside of the EU, which need to be finalised as soon as possible. Given the European Court of Justice may provide clarifications in a judgment to be delivered on 16 July that could be relevant for certain elements of the adequacy standard, the Commission will report separately on the existing adequacy decisions after the Court of Justice has handed down its judgment.

Übersetzung: Ausschöpfung des vollen Potenzials internationaler Datentransfers: In den letzten zwei Jahren hat das internationale Engagement der Kommission für freie und sichere Datentransfers wichtige Ergebnisse gebracht. Dazu gehört auch Japan, mit dem die EU nun den weltweit größten Raum des freien und sicheren Datenverkehrs teilt. Die Kommission wird ihre Arbeit zur Angemessenheit mit ihren Partnern in der ganzen Welt fortsetzen. Darüber hinaus und in Zusammenarbeit mit dem EDPB prüft die Kommission die Modernisierung anderer Mechanismen für Datentransfers, einschließlich der Standardvertragsklauseln, dem am weitesten verbreiteten Datentransferinstrument. Das EDPB arbeitet an spezifischen Leitlinien für die Verwendung von Zertifizierungen und Verhaltenskodizes für den Datentransfer in Länder außerhalb der EU, die so bald wie möglich fertiggestellt werden müssen. Da der Europäische Gerichtshof in einem am 16. Juli zu erlassenden Urteil Klarstellungen vornehmen könnte, die für bestimmte Elemente des Angemessenheitsstandards relevant sein könnten, wird die Kommission nach der Urteilsverkündung des Gerichtshofs gesondert über die bestehenden Angemessenheitsentscheidungen berichten.

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Unzulässige Werbung einer Influencerin

Quelle: https://oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/unzulassige-werbung-einer-influencerin-188806.html

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 13. Mai 2020 entschieden (2 U 78/19), dass eine Influencerin im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen darf, auf denen Waren mit Verlinkung auf die Accounts der Hersteller präsentiert werden. Ein Influencer muss solche Beiträge als Werbung kennzeichnen.

Im vorliegenden Fall war die Influencerin auf Instagram aktiv und veröffentlichte regelmässig Bilder und Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickte ein Nutzer die Bilder an, erschienen die Namen und Marken der Hersteller der von der Influencerin getragenen Kleidung.

Die Beklagte, welche sich als Influencerin  bezeichnet, handelt durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller zu kommerziellen Zwecken. Es handelt sich hierbei um eine unzulässige Werbung, da die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlung nicht kenntlich gemacht hat.

Die Influencerin betreibt den Instagram-Account zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und Ihres Unternehmens. Obwohl sie für die bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten hat, reicht die Erwartung, dass Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Zustimmung zu Cookies im Internet darf nicht voreingestellt sein

Quelle: https://www.internetworld.de/technik/cookie/zustimmung-zu-cookies-im-internet-voreingestellt-2539565.html

„Wer auf Internetseiten Cookies setzen will, braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Nutzer dem Setzen von Cookies im Internet aktiv zustimmen müssen. Unzulässig ist die Voreinstellung, ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung, durch den Anbieter von Angeboten.

Das deutsche Telemediengesetz wurde nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzverordnung ausgelegt.

Der Fall Planet49:

In diesem Fall geht es um Online-Gewinnspiele des Unternehmens Planet49. Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen Planet49, da auf der Anmeldeseite des Gewinnspiels ein Kästchen vorhanden vor, bei dem bereits ein Haken für die Zustimmung in das Setzen von Cookies eingetragen war. Die Verbraucherzentrale hielt das Vorgehen von Planet49 für unzulässig.

Der Europäische Gerichtshof wurde vom Bundesgerichtshof gebeten, die Auslegung der EU-Datenschutzvorschriften vorzunehmen. Gemäss Luxemburger EuGH-Richter wird die Einwilligung in das Setzen von Cookies durch das Vorgehen bei dem Planet49-Gewinnspiel nicht wirksam erteilt. Die Nutzer sollen vor jedem Eingriff in ihre Privatsphäre geschützt werden. „Die Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Betätigung einer Schaltfläche stelle keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von Cookies dar.“

Der eco – Verband der Internetwirtschaft begrüsst dieses Urteil. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO haben sich die Anforderungen an eine Einwilligung nochmals verändert. Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen.

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Niederländisches Bezirksgericht: Anspruch auf Entfernung von Enkel Fotos aus Social Media

Quelle: https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:RBGEL:2020:2521

Das niederländische Bezirksgericht Gelderland hat entschieden, dass die Grossmutter auf Antrag der Mutter des Kindes ein Bild ihres minderjährigen Enkels aus ihren Facebook- und Pinterest-Accounts entfernen muss.

Die Ansprüche wurden vom Gericht gemäss Verordnung 2016/679 (der allgemeinen Datenschutzverordnung oder GDPR) bewertet. Das Urheberrecht wurde nicht angewendet, da keine der Parteien die Urheberschaft an den Bildern beanspruchte.

Das Bezirksgericht stellte fest, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die Seiten der Grossmmutter für die allgemeine Öffentlichkeit unzugänglich sind. Es bleibt somit unklar, ob man die Bilder auch über Google finden könnte.  

Im Falle von Facebook kann nicht ausgeschlossen werden, dass die veröffentlichten Bilder von Dritten verbreitet und heruntergeladen werden können.

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Corte Suprema Italien: Schutz von Shopdesign

Quelle: https://drive.google.com/file/d/1fICXafahdDOue6FoBx6VAlEgQoCj7OPn/view

Der oberste Gerichtshof Italiens hat entschieden (Urteil vom 6. Februar 2020 – 780/2020), dass die Anordnung der KIKO-Konzeptläden – insbesondere die Art und Weise, wie die verschiedenen Elemente, die zur Einrichtung solcher Läden verwendet werden, kombiniert, koordiniert und zusammengesetzt werden – nach Art. 2 Nr. 5 des italienischen Urheberrechtsgesetzes als architektonischer Plan schutzfähig ist.

Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass Urheberrecht und Designschutz gleichzeitig bestehen können. Sie können aber auch unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Des Weiteren bestätigt der Oberste Gerichtshof Italiens die EuGH-Entscheidung, dass „das Fortbestehen der Originalität, wie es das Urheberrecht verlangt, d.h. das Fortbestehen einer wohldefinierten und schöpferischen Ausdrucksform, die die freien Entscheidungen und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, nicht auch bedeutet, dass sie aus ästhetischer Sicht eine visuell relevante Wirkung erzeugt, wie sie stattdessen für den Schutz als Geschmacksmuster erforderlich ist."

Folgendes Rechtsprinzip wurde vom Obersten Gerichtshof Italiens abgeleitet: Gemäss Art. 2 Nr. 5 des italienischen Urheberrechtsgesetzes ist ein Innenarchitekturplan oder ein Werk, das ein einheitliches Projekt widerspiegelt, als architektonisches Werk schutzfähig.

Um durch das Urheberrecht schutzfähig zu sein, muss ein architektonischer Plan oder ein Werk

•       immer identifizierbar und

•      erkennbar unter dem Gesichtspunkt seines formalen Ausdrucks als ein eigenes, einheitliches Werk des Autors, das aus präzisen Entscheidungen über die Zusammensetzung der verschiedenen Elemente besteht (z.B. die Farben der Wände, besondere Lichteffekte, die konsequente Wiederholung von Dekorationselementen, die Verwendung bestimmter Materialien, die Größe und Proportionen).

 

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Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts in der Rechtssache C-61/19

Quelle: Zeitschrift Datenschutz-Berater DSB 04/2020, S. 81

Der Generalanwalt (GA) Szpunar hat im Rahmen der am 4. März 2020 veröffentlichten Schlussanträge in der EuGH Rechtssache C-61/19 seine Interpretation zu den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO dargelegt.

Die Anforderungen an eine Informiertheit der betroffenen Person sind sehr hoch. Es muss der betroffenen Person eindeutig und unmissverständlich klar gemacht werden, dass eine Verweigerung der Einwilligung unter Umständen nicht die parallele Erfüllung eines Vertrages unmöglich werden lässt.

Nach Ansicht des GA muss der Informationstext folgende Angaben enthalten:

  • alle die Datenverarbeitung betreffenden Umstände;

  • deren Folgen betreffenden Umstände;

  • welche Daten verarbeitet werden;

  • wie lange die Verarbeitung andauert;

  • in welcher Weise sie erfolgt;

  • zu welchem spezifischen Zweck sie erfolgt,

  • wer die Daten verarbeitet;

  • ob die Daten dazu bestimmt sind, an Dritte übermittelt zu werden;

  • welche Folgen es hat, wenn die Einwilligung verweigert wird.

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Keine Löschung von Daten nach Einstellung von Ermittlungsverfahren wegen Totschlages

Quelle: Zeitschrift Datenschutz-Berater DSB 04/2020, S. 80

Eine betroffene Person hat keinen Anspruch auf Löschung ihrer Daten, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, aber noch Verjährungsfristen laufen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bezüglich der Löschung von Daten nach Ein- stellung von Verfahren entschieden, dass eine betroffene Person keinen Anspruch auf Löschung ihrer Daten hat, obwohl ein Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Der Grund dafür: Die Verjährungsfristen laufen noch.

Die Staatsanwaltschaft kann, nach Ansicht des Gerichts, den zutreffenden Tatvorwurf speichern, solange ein Ermittlungsverfahren nicht verjährt ist.

Der Beschuldigte hat weder einen Anspruch auf Löschung noch auf Änderung der Daten.

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Kein Recht auf "Bereinigung" einer Schülerakte nach der DSGVO bei Schulwechsel

Quelle: Zeitschrift Datenschutz-Berater DSB 04/2020, S. 80

Aus dem Löschanspruch aus Art. 17 DSGVO ergibt sich kein Recht auf „Bereinigung“ einer Schülerakte.

Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 28.2.2020, VG 3 L 1028.19) hat entschei- den, dass kein Recht auf „Bereinigung“ einer Schülerakte nach Art. 17 DSGVO besteht.

Im vorliegenden Fall besuchte der Schüler ab dem Schuljahr 2018/2019 ein Gymnasium in Berlin, welches er nach einem Gewaltvorfall verliess. Das Probejahr bestand er nicht. Die achte Jahrgangsstufte besuchte der Schüler in einer anderen Berliner Schule, wobei es zu zahlreichen, in seiner Schülerakte dokumentierten Vorfällen kam.

Die Antragsteller (der Schüler und seine Eltern) hielten die Schülerakte aus verschiede- nen Gründen für fehlerhaft und diskriminierend, da die Übersendung in dieser Form an die Privatschule, die der Schüler nunmehr besuchen wolle, seine Aufnahme gefährde.
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8'000 Euro Schadenersatz für Namensnennung

Quelle: Zeitschrift Datenschutz-Berater DSB 04/2020, S. 80

Der Lotterieveranstalter wurde zur Zahlung eines Schadenersatzes verurteilt, weil der vollständige Vor- und Nachnamen des Gewinners veröffentlicht wurde.

Das Unternehmen hatte den vollständigen Vor- und Nachnamen eines Gewinners, der einen sechsstelligen Betrag aus der Lotterie gewonnen hatte, veröffentlicht. Vereinbart wurde, dass nur der Vorname bekannt gemacht wird.

Diesbezüglich hat das Landgericht Köln (LG Köln, 23.12.2019 – 28 O 482/19) einen Lot- terieveranstalter zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von EUR 8‘000.00 verur- teilt. Es lag eine eindeutige Identifizierbarkeit aufgrund der Seltenheit des Nachnamens vor. Der Betroffene klagte hiergegen.

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Facebook muss ohne Zustimmung generierte Profilseiten löschen

Quelle: http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE200003817&st=ent

Das LG Hamburg hat entschieden (Urteil vom 13.02.2020, 312 O 372/18), dass Facebook eine automatisch und ohne Zustimmung des jeweiligen Unternehmens bzw. Betroffenen generierte Facebook-Seite löschen muss.

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien wegen der von der Beklagten (Beklagte betreibt auf www.facebook.com eines der grössten Netzwerke der Welt) erstellten Profilseiten über die Klägerin. Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Hamburg tätige Rechtsanwaltskanzlei, die auf Urheber- und Medienrecht sowie den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist.

Am 19.1.2018 wurde von der Klägerin bemerkt, dass ohne ihre Einwilligung auf www.facebook.com Profile mit ihren Namen eingerichtet worden waren. Bei dieser Seite handelt es sich um eine sogenannte nicht-verwaltete Seiten, die automatisch von der Beklagten generiert werden, wenn ein Unternehmen nicht über ein Facebook-Profil verfügt und ein Nutzer das Unternehmen dort sucht. Die Angaben beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen.

Die Klägerin vertritt die Meinung, dass die Beklagte die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin zur Bezeichnung eines Profils auf ihrer Plattform ähnlich zu einer für die Klägerin registrierten Domain benutze. Hierdurch entstehe ein Eindruck, dass das Profil von der Klägerin stamme. Die Klägerin störte es, dass der Eindruck entstehe, die Profilseite stamme von ihr. Der Hinweis „inoffizielle Seite“ vermöge daran nichts zu ändern, da der Hinweis nur klein und in grau auf hellgrauem Hintergrund gehalten sei. Es bestehe somit eine Verwechslungsgefahr.

Die Klägerin erhob einen Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 MarkenG. In § 5 MarkenG wird u.a. allgemein der Schutz der Unternehmenskennzeichen und in § 15 der Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch bei Zuwiderhandeln gegen  das Exklusivrecht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung.

Das LG Hamburg bejahte den Unterlassungsanspruch. Die Gestaltung des Profils stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar.

Es wurden durch die von der Beklagten generierten Profilseiten über die Klägerin schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt. Die Klägerin müsste sich bezüglich des unvollständigen Profils im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit erklären.

Zunächst besteht ein betriebsbezogener Eingriff aufgrund der Verwechslungsgefahr zwischen dem streitgegenständlichen Profil und einer von der Klägerin erstellten Profilseite. Als einziges Rechtsgebiet wurde auf dem Profil „Arbeitsrecht“ angegeben. Somit liegt klar ein betriebsbezogener Eingriff, da die Klägerin auf das Urheber- und Medienrecht sowie den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist. Der Verkehr wird somit über eine wesentliche Tatsache, nämlich das Tätigkeitsfeld der Klägerin, in die Irre geführt. Potentielle Mandanten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheber- und Medienrecht können davon abgehalten werden, die Mandatierung der Klägerin in Betracht zu ziehen, wenn als Tätigkeitsgebiet nur Arbeitsrecht angegeben ist.

Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Die danach vorzunehmende Interessen- und Güterabwägung fällt im Streitfall zugunsten der Klägerin aus.

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Kein Anspruch eines Lehrers auf Beseitigung von Fotos aus Schuljahrbuch

Quelle: https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/kein-anspruch-eines-lehrers-auf-beseitigung-von-fotos-aus-schuljahrbuch/; Pressemitteilung Nr. 05/2020; Beschluss vom 2. April 2020, Aktenzeichen: 2 A 11539/19.OVG

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen fotografieren liess, keinen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder hat.

Der Kläger (Lehrer) hat sich zunächst erfolglos innerhalb der Schulverwaltung gegen die Veröffentlichung der Fotos gewandt. Danach erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Mit der Klage machte der Kläger insbesondere die Verletzung der Persönlichkeitsrechte geltend, da er zur Veröffentlichung der Bilder kein Einverständnis erteilt hat. Der Kläger führte weiter aus, dass er sich nur fotografieren liess, weil ihn seine Kollegin dazu überredet hatte. Den wahren Verwendungszweck habe der Kläger nicht gekannt.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 33/2019 vom 23. September 2019). „Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien.»

Es bestehe bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung auch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule hätten eine solche Bedeutung. Die Rechte des Klägers seien dementsprechend nur geringfügig beeinträchtigt worden.

Die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Auch wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese konkludent erteilt worden, da der Kläger sich mit den beiden Schülergruppen fotografieren liess. Derartige Klassenfotos wurden bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet. 

Es stelle somit ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten.

Der Kläger hatte keine Gründe dargelegt, warum entgegen der nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts in der Abwägung zwischen Informationsinteresse und der Persönlichkeitsrechte die klägerischen Belange hätten höher zu bewerten sein müssen. Dementsprechend bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung und lehnte den Antrag des Lehrers auf Zulassung der Berufung ab.

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Gebühren für Paypal und Sofortüberweisung

Quelle: Internet World Business 2/20 vom 27. Januar 2020, S. 16.

Das Oberlandesgericht München hat am 10.10.2019 (Az.: 29 U 4666/18) entschieden, dass Online-Händler Zusatzgebühren für die Nutzung bestimmter Zahlungsdienste verlangen dürfen.

Gemäss Oberlandesgericht München seien Sofortüberweisung und Paypal als Zahlungsarten nicht ausdrücklich genannt. Bei beiden Zahlungsarten sei ein drittes Unternehmen zwischengeschaltet. Somit findet eine direkte Sepa-Lastschrift zwischen dem Endkunden und dem Verkäufer nicht statt.

Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale den Reiseanbieter Flixbus abgemahnt, da dieser auf der Website bei Zahlung per Sofortüberweisung und Paypal ein zusätzliches Entgelt von Kunden verlangt hatte. Der Verstoss gegen Paragraph 270a Bürgerliches Gesetzbuch wurde vom Landgericht München I in der Vorinstanz bejaht. Dieser verbietet bei Sepa Lastschrift, Sepa-Firmenlastschrift, Sepa-Überweisung und Zahlungskarten gesonderte Gebühren in Rechnung zu stellen.

Das Oberlandesgericht München hat gemäss vorherigen Ausführungen zugunsten von Flixbus entschieden. Die Revision zum BGH ist zugelassen worden. Es bleibt abzuwarten, ob die Wettbewerbszentrale den Fall vor die nächste Instanz zieht.

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Weiterverkauf von E-Books

Quelle: Internet World Business 2/20 vom 27. Januar 2020, S. 16.

Urteil: EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Genehmigung des Urhebers beim Online-Weiterverkauf eines «gebrauchten» E-Books zur dauerhaften Nutzung erforderlich ist.

Für den Europäischen Gerichtshof fällt die Weitergabe eines E-Books nicht unter das Recht auf «Verbreitung in der Öffentlichkeit», was bei einem physischen Buch gegeben wäre.

Da das E-Book als digitale Kopie keine Verschlechterung gegenüber dem Original erfahre, fällt die Weitergabe nach EU-Recht eher unter das Recht der «öffentlichen Wiedergabe», wobei es die Erlaubnis der Urheber bedürfe.

Der EuGH stellt diesbezüglich folgendes fest: «Die Überlassung eines E‑Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ und insbesondere unter den Begriff der „Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.»

Im vorliegenden Fall hatten die Mitglieder eines Leseclubs auf einer Website Zugang zu E-Books, die andere Mitglieder gekauft hatten. Darüber wurde nun entschieden.

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Kein Gerichtsstand in Deutschland bei Buchung eines Flugtickets über eine deutsche Internetseite

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Frankfurt-am-Main_16-U-20818_Buchung-eines-Flugtickets-einer-auslaendischen-Fluggesellschaft-ueber-eine-deutsche-Internetseite-begruendet-allein-keinen-Gerichtsstand-in.news28363.htm

Die Buchung eines Flugtickets einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutsche Internetseite begründet allein keinen Gerichtsstand in Deutschland. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied dies im Urteil 16 U 208/18 vom 16. Januar 2020.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied im Urteil vom 16. Januar 2020, dass es an einem Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung fehlt.

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger ein Flugticket über die Website «aifrance.de». Im Impressum dieser Website wurde eine Telefonnummer mit Frankfurter Vorwahl sowie die Adresse von Air France Direktion für Deutschland in Frankfurt am Main angegeben.

Die Fluggesellschaft stornierte den Flug wegen eines Systemfehlers. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Fluggesellschaft, in diesem Fall die Beklagte, das Ticket nicht wirksam stornieren konnte. Zudem verlangte der Kläger einen Schadenersatz in Höhe des objektiven Flugpreises.

Die Klage wurde vom Landesgericht abgewiesen, da es nicht international zuständig sei. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main blieb die Berufung auch ohne Erfolg.

Die internationale Zuständigkeit wird nach Art. 7 Nr. 5 EuGVVO begründet. Eine Partei kann in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) verklagt werden, obwohl deren Wohnsitz in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (hier: Frankreich) ist. Allerdings muss es sich dabei um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handeln.

Die deutschsprachige Internetseite wird nicht von Frankfurter Niederlassung aus betrieben. Das im Internet gebuchte Flugticket hat jedoch keinen Bezug zur Frankfurter Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Die Niederlassung in Deutschland sei somit an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Internetbuchungen von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Daten mit Strategie - Wie Unternehmen vor dem Hintergrund der DSGVO und der kommenden ePrivacy-Richtlinie ihre Datenbestände richtig organisieren

Quelle: Internet World Business vom 2. Dezember 2019 24/19, S. 18 f.

Für einen erfolgreichen Betrieb ist der Umgang mit Cookies und die Zustimmung der Nutzer zur Verarbeitung ihrer Daten unerlässlich. Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat am 1. Oktober 2019 entschieden, dass vor dem Setzen von Cookies oder dem Erheben sonstiger auf Personen beziehbarer Daten, ein aktives, explizites und informiertes Opt-in nötig ist.

Eine stillschweigende Einwilligung ist hierfür nicht mehr gültig. Gemäss der neuen europäischen Datenschutzverordnung (DSGVO) haben Unternehmen sämtliche Dateien mit personenbezogenen Daten aufzulisten.

Jeder Website-Betreiber sollte sich umgehend mit diesem Thema auseinandersetzen und sich als ersten Schritt eine für ihn passende Consent-Management-Plattform (CMP) anschaffen, die das Setzen von Cookies vor einer Nutzereinwilligung unterbindet und Options dokumentiert.

Bisherige Methoden, um die Zustimmung von Website-Besuchern einzuholen:

·       Direkte, explizite Zustimmung mittels Klick auf einen „Einverstanden“-Button.

·       Implizite Zustimmung, wenn der Benutzer auf der Landing Page weiter nach unten scrollt oder einen anderen Button auf der Landing Page anklickt.

·       Indirekte Zustimmung wird dann als erteilt betrachtet, wenn der Nutzer eine weitere Seite auf derselben Website aufruft.


Auswirkungen des EuGH-Urteils:

Die Auswirkungen des Gerichtsurteils des Europäischen Gerichtshofes sind folgende: Die Marketing-Manager müssen handeln. Marketing mit herkömmlichen, auf Cookies basierenden Methoden wird ab sofort stark erschwert. Des Weiteren sind die einwilligungspflichtige Cookies nicht mehr vor der Einwilligung zu setzen, da die Einwilligung aktiv, explizit, informiert, konkret und freiwillig sowie dokumentiert sein soll. Das Ändern und Löschen von gegebener Zustimmung muss für den Nutzer genau gleich ablaufen wie das Einwilligen.

Ein nicht unerheblicher Teil der Online-Marketing-Daten kann verloren gehen, sofern ein Unternehmen, dass auf Cookie Tracking angewiesen ist und jetzt auf expliziten Consent umstellt, nicht professionell unterstützt wird.

Eine spezielle Ausstattung der Funktionen zum Schutz vor Cookies und Trackern wird es für den Google-Chrome-Browsers geben. Der Browser verfügt bereits über eine Erweiterung, die es den Nutzern ermöglicht, ein Verfallsdatum für ihre personenbezogenen Daten festzulegen.

Im Safari-Browser hat Apple mit der „Intelligent Tracking Prevention“ (ITP) eine  Anti-Cookie-Strategie umgesetzt, die zielgerichtete Werbung nahezu im Keim erstickt. Bei der Version 2.2 des ITP-Features wird die Laufzeit von Tracking-Cookies von 30 Tagen auf 24 Stunden minimiert. Beim ITP handelt es sich um ein im Browser Safari integriertes Programm zum Schutz vor dem Tracking der Nutzer.

Konsequenzen für Marketing-Manager:

Sofern das Performance-Tracking nicht unter legitimes Interesse nach Art. 6 DSGVO fällt, wird es schwieriger. Die Wiedererkennung von Nutzern bestimmter Browser wird auch schwerer ausfallen sowie die Webanalyse, der es an Präzision mangelt. Weiter werden manche Formen des Online-Marketings, wie Retargeting, Biding etc. unmöglich. Die Datenvorteile des Online-Kanals werden gegenüber Offline-Kanälen deutlich reduziert. „Laut einer aktuellen Studie des World Advertising Research Center sollen 61.4 %  alleine an Google und Facebook gehen.“

Problemfall ePrivacy und Privacy Shield:

In diesem Fall können auf die EU-Unternehmen bald hohe Risiken zukommen, wenn sie noch auf SaaS-Anbieter setzen, deren Server in den USA stehen. Das Europäische Parlament hat schon im Herbst 2018 die EU-Kommission aufgefordert, das Vertragswerk zu überprüfen.

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Drohung mit Sperre ist unlauter

Quelle: Internet World Business vom 2. Dezember 2019 24/19, S. 17

Ein Verbraucher wollte eine Handyrechnung über 1.300 Euro nicht bezahlen. etwas 1.250 Euro gingen davon offensichtlich auf das Konto eines Betrugs.

Dem Kunden hat der Mobilfunk-Provider gedroht, bei Nichtzahlung den Anschluss zu sperren. Das OLG Frankfurt entschied, dass diese Vorgehensweise unlauter sei. Die Verbraucher könnten in einem solchen Fall einer für sie ungünstigen Lösung zustimmen, weil sie durch die Drohung unter Druck gesetzt werden können.

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Grundpreisangabe bei Kraftsport-Kapseln

Quelle: Internet World Business vom 2. Dezember 2019 24/19, S. 17

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 15.08.2019, Az.:15 U 55/19 hat entschieden, dass bei Nahrungsergänzungsmitteln, die als Kapseln in einer Fertigverpackung mit Gewichtsangabe verkauft werden, die Pflicht auch besteht, einen Grundpreis pro Mengeneinheit anzugeben.

Keinen Grundpreis auszuzeichnen, aber für Aminosäure-Kapseln in einer Umverpackung mit der Angabe «30 Kapseln = 27,9g» zu werben, ist nicht erlaubt. Das Oberlandgericht Düsseldorf hat diesbezüglich entschieden, dass der Grundpreis immer dann angegeben werden müsse, wenn über die Füllmenge der angebotenen Ware zu informieren sei.

Im Anhang XI der Lebensmittelinformationsverordnung gibt es eine Ausnahme, wonach die Angabe der Nettofüllung beim Verkauf von Lebensmitteln nach Stück entfalle. Diese Ausnahme gilt jedoch im vorliegenden Fall nicht.

Doch OLG Celle entschied das Gegenteil. Die Händler sollten in jedem Fall, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage, den Grundpreis auszeichnen.

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Man spricht deutsch  - Urteil des OLG München zu einstweiligen Verfügungen gegen Facebook & Co.

Quelle: Internet World Business vom 2. Dezember 2019 24/19, S. 17

Das OLG München hat sich zu einstweiligen Verfügungen gegen Facebook und Co. geäussert. Die Rechtsstreitigkeiten um rechtswidrige Inhalte, Bewertungen oder Sperren von Inhalten und Accounts gegen Facebook, Google, Twitter und Co. haben ziemlich zugenommen. Diesbezüglich erwirkte ein deutscher Facebook-Nutzer vor dem LG München eine einstweilige Verfügung gegen Facebook Irland Ltd. Ein Kommentar war in diesem Fall von Facebook zu Unrecht gesperrt worden.

Eine einstweilige Verfügung ist durch Zustellung durch den Antragsteller zu vollziehen. Die Frist für die Zustellung beträgt einen Monat. Die einstweilige Verfügung wird unwirksam, sofern die Frist versäumt wird. Die Zustellung kann in Deutschland per Gerichtsvollzieher erfolgen.

Die EuZVO regelt die Zustellung innerhalb der EU. Für das sonstige Ausland sind internationale Verträge anwendbar. Der Empfänger kann die Annahme verweigern, weil er die Sprache des zuzustellenden Dokuments nicht versteht. Diese Regelung ist in der EuZVO enthalten.

Im vorliegenden Fall entschied das OLG München, dass Facebook Deutsch versteht und somit die Annahme nicht verweigern kann. Weiter wurde vom OLG München ausgeführt, dass ein Unternehmen, das in einem Land Geschäfte in grösserem Umfang betreibt, zuständige Mitarbeiter für rechtliche Auseinandersetzungen hat, die ausreichende Kenntnisse der Sprache verfügen.

Das Urteil des OLG München zeigt jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit. „Internationale Konzerne, die in Deutschland tätig sind, sollten verpflichtet werden, eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland und deutschsprachiges Personal vorzuhalten.“ Ohne Kenntnisse der deutschen Sprache ist ein rechtskonformer Internet-Auftritt nicht möglich.
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Archivierung und Datenschutz: Bussgeld wegen Nichtlöschens von Daten

Quelle: https://informationgovernance.ch/archivierung-und-datenschutz-hohes-bussgeld-wegen-nichtloeschen-von-daten/

https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2019/20191105-PM-Bussgeld_DW.pdf

Am 5.11.2019 wurde ein Bussgeldentscheid durch die Berliner Datenschutzbehörde erlassen. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass das Unternehmen für die Speicherung personenbezogener Daten von Mieterinnen und Mietern ein Archivsystem verwendete, das keine Möglichkeit vorsah, nicht mehr erforderliche Daten zu löschen.

Am 30.10.2019 wurde gegen die Deutsche Wohnen SE ein Bussgeldentscheid von rund 14.5 Mio. Euro wegen Verstössen gegen die DSGVO erlassen.

Die personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mietern wurden, ohne zu überprüfen, ob eine Speicherung zulässig ist, gespeichert. Es handelt sich hierbei um Daten zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Mieterinnen und Mieter, wie z.B. Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskunftsformulare, Auszüge aus Arbeits- und Ausbildungsverträgen, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie Kontoauszüge. Die fehlende Löschfunktionalität führt zu einer Verletzung der DSGVO.

Diesbezüglich war eine Verhängung eines Bussgeldes wegen eines Verstösses gegen Art. 25 Abs. 1 DSGVO sowie Art. 5 DSGVO für den Zeitraum zwischen Mai 2018 und März 2019 zwingend. Die Aufsichtsbehörde wird von der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet, sicherzustellen, dass Bussgelder nicht nur wirksam und verhältnismässig, sondern auch abschreckend sind.

Für die Bemessung von Geldbussen ist der weltweit erzielte Vorjahresumsatz als Anknüpfungspunkt zu berücksichtigen. Für die konkrete Bestimmung der Bussgeldhöhe hat die Berliner Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Aspekte die gesetzlichen Kriterien herangezogen.

Die Berliner Datenschutzbeauftragte erteilte dem Unternehmen neben dieser Sanktionierung noch weitere Bussgelder zwischen 6‘000 – 17‘000 Euro wegen der unzulässiger Speicherung personenbezogener Daten von Mieterinnen und Mietern in 15 konkreten Einzelfällen.

Der Entscheid ist bisher noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann Einspruch erhoben werden.
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BfDI: Busse von EUR 9.55 Mio. gegen einen Telecom-Provider

Quelle: https://datenrecht.ch/bfdi-busse-von-eur-9-5-mio-gegen-einen-telecom-provider/

https://www.bfdi.bund.de/SiteGlobals/Modules/Buehne/DE/Startseite/Pressemitteilung_Link/HP_Text_Pressemitteilung.html

Der deutsche Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat gegen den Telekommunikationsdienstleister 1&1 Telecom GmbH eine Busse von EUR 9.55 Mio. verhängt.

Der BfDI hatte Kenntnis erlangt, dass Anrufer bei der Kundenbetreuung des Unternehmens allein schon durch die Angabe des Namens und Geburtsdatums eines Kunden weitreichende Informationen zu weiteren personenbezogenen Kundendaten erhalten konnten. Diesbezüglich sieht der BfDI einen Verstoss gegen Art. 32 DSGVO, wobei Unternehmen verpflichtet sind, geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen, damit die Verarbeitung von personenbezogenen Daten systematisch geschützt werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen keine hinreichenden technisch-organisatorischen Massnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass Unberechtigte bei der telefonischen Kundenbetreuung Auskünfte zu Kundendaten erhalten können. 

Die 1&1 Telecom GmbH zeigte sich einsichtig und äusserst kooperativ. Zunächst wurde ein Authentifizierungsverfahren durch die Abfrage zusätzlicher Angaben stärker abgesichert. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse blieb der BfDI aufgrund des während des gesamten Verfahrens kooperativen Verhalten von 1&1 Telecom GmbH im unteren Bereich des möglichen Bussgeldrahmens.
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Französische Grundstückgewinnsteuer - Jetzt handeln, um allenfalls zu viel bezahlte Steuern zurückzufordern

Quelle: https://www.hev-schweiz.ch/news/detail/News/immobilienverkauf-in-frankreich/

https://www.richardyung.fr/francais-de-l-etranger/fiscalite-francais-hors-france/4790-üreöevements-sociaux-le-conseil-d-etat-a-rendu-une-nouvelle-decision-favorable-aux-non-residents-etabils-dans-l-eee-et-en-suisse.html.

Es ist wichtig, auf die Möglichkeiten der (teilweisen) Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen („prélèvements sociaux“) hinzuweisen, die von Schweizern Eigentümern bzw. Verkäufern zu Unrecht einverlangt wurden. In den letzten Jahren waren erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die französische Grundstückgewinnsteuer (sog. „impôt sur la plusvalue“)[1] ersichtlich.

Der Verkäufer hat durch den Verkauf einer Liegenschaft in Frankreich eine „impôt sur la plusvalue“ zu entrichten, sofern durch den Verkauf ein Gewinn erzielt wird. Dieselbe Regelung gilt für einen Verkäufer, der Schweizer Bürger ist und Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die französische Grundstückgewinnsteuer setzt sich aus folgenden drei Komponenten zusammen: Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und gegebenfalls einer Zusatzsteuer. Die Einkommenssteuer sowie die Zusatzsteuer sind unumstritten. Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge wurde in den letzten Jahren angepasst. 

Das Problem, das sich im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer ergibt, ist die Verpflichtung ausländischer und insbesondere schweizerischer Eigentümer zur Zahlung französischer Sozialversicherungsbeiträge. Diese Zahlung ist umstritten. Dagegen spricht die Argumentation, dass die Eigentümer nie französische Sozialversicherungsleistungen erhalten werden und deshalb auch nicht zur Zahlung von derartigen Beiträgen verpflichtet werden können. Die französische Steuerverwaltung war der Ansicht, dass die Sozialversicherungsbeiträge fiskalischer Natur seien und daher auch von ausländischen Verkäufern mit Wohnsitz im Ausland zu zahlen.

Für die Schweizer gibt es gute Nachrichten. Der französische Conseil d'Etat hat die Art der in der Grundstückgewinnsteuer enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge eingehend analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass von den vier Komponenten der Sozialversicherungsbeiträge drei tatsächlich (und ausschliesslich) sozialversicherungsrechtlicher Natur sind; wohingegen der sogenannte Solidaritätsbeitrag im Wesentlichen fiskalischer Natur ist. Diesbezüglich wurde eine Richtlinie von den französischen Steuerbehörden erlassen, wonach zusätzlich zur Einkommens- und Zusatzsteuer nur der Solidaritätsbeitrag in Höhe von 2 Prozent in Rechnung gestellt werden kann, wenn in der Schweiz wohnhafte Eigentümer Liegenschaften in Frankreich verkaufen. Die Verkäufer haben im Rahmen des Verfahrens in Frankreich nachzuweisen, dass sie einer obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz angeschlossen sind.

Für die im Jahr 2017 realisierten Verkäufe bestehen gute Chancen auf eine vollständige Rückerstattung der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge (15,5 Prozent). Wichtig: Das Rückerstattungsverfahren muss spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eingeleitet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Verjährung eintritt.

Für die im Jahr 2018 getätigten Verkäufe ist es sehr wahrscheinlich, dass eine Rückerstattung des Hauptteils der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge stattfinden wird. Im Ergebnis werden Beiträge im Umfang von nur 2 Prozent anstatt 17,2 Prozent entrichtet.  Hier besteht noch kein Risiko der Verjährung. Es wird den Eigentümern jedoch empfohlen, die notwendigen Schritte so schnell wie möglich einzuleiten. Die Rückerstattung wird nicht automatisch erfolgen.



[1]https://www.hev-schweiz.ch/news/detail/News/die-franzoesische-grundstueckgewinnsteuer-stetige-veraenderungen/

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BGH: Wenigermiete.de darf für Mieter klagen

Quelle:https://www.internetworld.de/e-commerce/internet-recht/bgh-wenigermietede-mieter-klagen-2393792.html?utm_source=iwb_de_nl&utm_campaign=Twitter_will_nicht_aktive_Accounts_

wieder_freigeben_27112019&utm_medium=email

Durch den BGH wurde ein Grundsatzurteil gefällt. Die Frage, ob Mieter im Streit mit Vermietern künftig weiter auf Internet-Dienstleister wie Wenigermiete.de setzen können, wurde beantwortet.

Die Angebote von Internet-Dienstleistungen zur Durchsetzung von Mieterrechten sind nach dem Urteil vom BGH zulässig. Im vorliegenden Fall ging es um die vereinbarte Abtretung zwischen Mieter und Wenigermiete.de. Die Abtretung ist somit wirksam.

Wenigermiete.de versuchte für einen Berliner Mieter eine zu hoch angesetzte Miete zu drücken. Bei Wenigermiete.de handelt es sich um ein Angebot der Berliner Firma Lexfox. Diese Portale haben keine Rechtsanwaltslizenz. Sie setzen die Verbraucherrechte für ihre Nutzer als Inkassounternehmen durch.

Das Landesgericht Berlin wies die Klage ab, weil sie Lexfox nicht für klagebefugt hielten. Der BGH hingegen argumentiert, dass eine weite Auslegung des Inkasso-Begriffs vorzunehmen ist.
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Sicherheitslücken bei Smartphones

Quelle: http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/001_zt_archiv_2019/038_PM_31-10-2019---Sicherheitsluecken-bei-Smartphones.pdf

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass der Elektronikmarkt nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems Android hinweisen muss.

Beim beklagten Elektronikmarkt wurden von der klagenden Partei, vom Verbraucherverband Testkäufe durchgeführt sowie die erworbenen Smartphones von Experten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik auf Sicherheitslücken untersucht.

Der Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gelangte zur Einschätzung, dass das Gerät mit den. 15 Sicherheitslücken für die Nutzer ein Sicherheitsrisiko darstelle. Der Kläger verlangte diesbezüglich vom Betreiber des Elektronikmarkts, die Geräte nicht weiter ohne Hinweis auf die Sicherheitslücke zu verkaufen.

Die erhobene Unterlassungsklage wurde abgewiesen. Es stelle für die Beklagte einen unzumutbaren Aufwand dar, sich die Informationen über Sicherheitslücken für jedes einzelne von ihr angebotene Smartphone-Modell zu verschaffen.

Die Information über das Vorliegen einer Sicherheitslücke ist für die Verbraucher von grosser Bedeutung, da die Privatsphäre der Verbraucher verletzt und erlangte Daten zu betrügerischen Zwecken missbraucht werden könnten.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Sicherheitslücken nur durch Tests feststellen kann, welche sich auf den jeweiligen Typ des Smartphones beziehen müssen. Die feststellbaren Sicherheitslücken können sich jederzeit ändern, weswegen der Beklagte die Tests in regelmässigen Abständen wiederholen muss.

Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen.

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Internetauftritt der Stadt Dortmund darf kein presseähnliches Informationsgebot enthalten

Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/lg-dortmund-internet-auftritt-der-stadt-dortmund-darf-kein-presseaehnliches-informationsangebot-enthalten

Das Landgericht Dortmund hat mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 8.11.2019 (Az.: 3 O 267/17) entschieden, dass der Internetauftritt der Stadt Dortmund mit Blick auf das Vorhalten eines presseähnlichen Informationsgebotes wettbewerbswidrig ist. Die Stadt habe sich stärker auf rein kommunale Informationen zu beschränken.

Der Kläger war im vorliegenden Fall der Dortmunder Verlang Lensing-Wolf («Ruhr-Nahrichten»). Er hatte geklagt, weil der Internetauftritt der Stadt Dortmund ein presseähnliches Informationsgebot vorhalte. Da dies vom Staat finanziert wird, liegt ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Das Landgericht hatte einen Wettbewerbsverstoss bejaht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes im Fall des «Crailsheimer Stadtblattes II» vom 22.12.2018, gebe es enge Grenzen für ein kommunales Printmedium.

Das Urteil ist gemäss dem BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff ein klares Signal nicht nur an die Stadt Dortmund, sondern an alle Kommunen, sich aus verlegerischer Tätigkeit herauszuhalten.

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Erste Anordnung wegen Verletzung der DSGVO gegen ein Unternehmen in der Schweiz

Quelle: https://datenrecht.ch/datenschutzbehoerde-oesterreich-anordnung-gegen-ein-unternehmen-in-der-schweiz/

In der Entscheidung vom 22. August 2019 hat die österreichische Datenschutzbehörde gegen ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz eine Anordnung wegen Verletzung der DSGVO erlassen (Entscheidung vom 22. August 2019, PDF). Das betroffene Unternehmen erbrachte Dienstleistungen in Österreich und betrieb dort auch Hotels sowie eine Website mit der Länderdomain .at. Im vorliegenden Fall war der Ausgangspunkt eine Werbe-E-Mail, nachdem es nach Kontakten nicht zu einer Buchung gekommen war.

Der schweizerische Verantwortliche hatte Personendaten über ein Kontaktformular erfasst, weshalb Art. 13 DSVO zur Anwendung kam. Die Datenschutzbehörde sah Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO als erfüllt. Der Verantwortliche hatte den Betroffenen nicht darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Angaben auf einer Website verfügbar waren. Hiermit war die Informationspflicht verletzt. Die Angabe eines „Datenschutzverantwortlichen“ war ungenügend, da die DSGVO diesen Begriff nicht kennt. Diesbezüglich seien die Angaben nicht ausreichend gewesen. Die fehlenden Informationen sind nach der Anordnung der Behörde binnen vier Wochen einzureichen.  
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Deutsches Gericht verbietet Uber X

Quelle: Internet World Business 22/19 vom 4. November, S. 4

Das Landgericht Köln hat durch eine einstweilige Verfügung entschieden, den Uber-Vermittlungsdienst von Mietwagen über die App Uber X in Deutschland zu verbieten.

In der Entscheidung des Gerichts heisst es, dass die Umsetzung des Dienstes gegen das Personenbeförderungsgesetz verstosse. Ausserdem schreibt das deutsche Personenbeförderungsgesetz vor, dass Mietwagenfahrer, im Gegensatz zu Taxis, nur Beförderungsaufträge ausführen dürften, «die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind». Das Gericht sieht dies bei Uber X als nicht gegeben.

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EU-Kommission fordert Nachbesserungen

Quelle: Internet World Business 22/19 vom 4. November, S. 17

Das Datenschutzabkommen «Privacy Shield» ist seit zwei Jahren in Kraft. Das Abkommen regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten zwischen USA und der EU.

In der Zwischenzeit nutzen fast 500 Unternehmen auf beiden Seiten den transatlantischen Rechtsrahmen. Die EU-Kommission hat von Washington Nachbesserungen gefordert. Die Kommission verlangte, dass die Verfahren zur Aufnahme neuer Unternehmen verkürzt werden müssen. Doch die EU ist grundsätzlich mit der Zusammenarbeit mit den US-Behörden in Sachen Datenschutz zufrieden.

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Runfunk muss fremde Uploads nicht löschen

Quelle: Internet World Business 22/19 vom 4. November, S. 17

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil I ZB 86/17 entschieden, dass eine Rundfunkanstalt, der gerichtlich untersagt wurde, ein bestimmtes Video auf YouTube zu verbreiten, ist nicht dafür verantwortlich zu machen, wenn dieses Video von einem anderen Nutzer hochgeladen wird.
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Der schwarze Freitag

Quelle: Internet World Business 22/19 vom 4. November 2019, S. 17

Der Black-Friday ist ein grosses Shopping-Event. Am 29.11.2019 bieten insbesondere Online-Händler den Kunden Sonderangebote an. Diesbezüglich ist Vorsicht geboten. In Deutschland ist „Black Friday“ als Wortmarke in drei Warenklassen eintragen, auch für Werbe- und Marketingzwecke.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte zunächst entschieden, dass die Marke keine Unterscheidungskraft gemäss § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz hat und damit nie hätte eingetragen werden dürfen. Der Black-Friday Hinweis sei lediglich auf Rabattaktionen wahrgenommen worden und dürfe nicht monopolisiert werden. Das Patent- und Markenamt hatte die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ beschlossen.

Die Markeninhaberin „Super Union Holdings Ltd.“ Hatte gegen diesen Beschluss Rechtsmittel eingelegt. Das Bundespatentgericht muss nun entscheiden. Der Vorsitzende war in der mündlichen Verhandlung anderer Ansicht als DPMA. Für die Warengruppe der Werbedienstleistungen bestehe wohl ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Marke müsse hierfür gelöscht werden.

Es könnte bis zum Abschluss des Verfahrens immer noch zu Abmahnungen für Werbung kommen. Sofern eine unberechtigte Abmahnung vorliegt, ist mit Schadenersatzansprüche zu rechnen. Damit die Unternehmen auf der sicheren Seite bleiben, können die Händler neben einer alternativen Schreibweise wie „BLCK FRDY“ auch Formulierungen wie „Sales zum Black Friday“, „Black Sales“ oder „Best Deals on black Friday“ wählen.

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Kennzeichnung von Werbung in Social Media

Quelle: Internet World Business 22/19 vom 4. November 2019, S. 17

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss 6 W 68/19 vom 24.10.2019 entschieden, dass Beiträge von Influencern, die Waren oder Dienstleistungen enthalten, als Werbung zu kennzeichnen sind.

Im vorliegenden Fall hatte eine Influencerin mit 500‘000 Followers Bilder von sich mit Waren und Dienstleistungen gepostet und dabei den Hersteller-Account vertaggt. Sie hat die Beiträge nicht als Werbung gekennzeichnet.

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Beiträge, die einem kommerziellen Zweck dienen, als Werbung zu kennzeichnen seien. Unabhängig davon, ob eine Gegenleistung erfolge oder nicht, sei die Werbung zu kennzeichnen. Ein Instagram-Account ist als kommerziell einzuordnen. Die Posts sind somit mit „Werbung“ oder „unbezahlte Werbung“ einzuleiten, je nachdem, ob sie eine Gegenleistung erhalten oder nicht.

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Polnische Aufsichtsbehörde: Busse betreffend Widerruf von Einwilligungen

Quelle: https://datenrecht.ch/polnische-aufsichtsbehoerde-busse-betr-widerruf-von-einwilligungen/

Gegen einen Marketingdienstleister wurde von der polnischen Aufsichtsbehörde ein Bussgeld von umgerechnet CHF 50'000 verhängt. Der Grund für die Busse war die vorsätzliche Unterlassung von angemessenen Massnahmen, um den Widerruf der Einwilligung nach Art. 7 DSGVO und das Recht auf Löschung nach Art 12 und 17 DSGVO zu ermöglichen.

Die Informationen dazu waren irreführend und ein Widerruf war nur mit Angabe einer Begründung möglich, was unzulässig sei.

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Spanische Aufsichtsbehörde: Leitfaden zu Privacy by Design

Quelle: https://datenrecht.ch/spanische-aufsichtsbehoerde-leitfaden-zu-privacy-by-design/

Ein Leitfaden zu Privacy by Design wurde von der spanischen Aufsichtsbehörde veröffentlicht (https://www.aepd.es/media/guias/guia-privacidad-desde-diseno_en.pdf). Die Behörde geht von den folgenden Grundsätzen bzw. «foundational principles» aus:

1.     Proactive not Reactive; Preventative not Remedial

2.     Privacy as the Default Setting

3.     Privacy Embedded into Design

4.     Full Functionality: Positive-Sum, not Zero-Sum

5.     End-to-End Security: Full Lifecycle Protection

6.     Visibility and Transparency: Keep it Open

7.     Respect for User Privacy: Keep it User-Centric

 

Die Behörde hält anschliessend fest, dass die Pflicht zu Privacy by Design den Verantwortlichen, nicht den Dienstleister betrifft. Die Dienstleister sind indirekt betroffen, indem ihre Kunden für deren Compliance auf entsprechend ausgestaltete Produkte angewiesen sein können.

Im zweiten Teil des Leitfadens werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen erläutert. Diesbezüglich werden die datenschutzrechtlichen Grundsätze in drei übergeordnete Schutzziele eingeordnet:

  1. Nichtverkettbarkeit: 
    1. Datenminimierung
    2. Speicherbegrenzung
    3. Integrität und Vertraulichkeit
  2. Transparenz 
    1. Rechtmässigkeit, Fairness und Transparenz
    2. Zweckbindung
  3. Kontrolle 
    1. Zweckbindung
    2. Richtigkeit
    3. Integrität und Vertraulichkeit
    4. Rechenschaftspflicht (Accountability)

 

Die Schutzziele, Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit, sind enthalten, weil die Datensicherheit ein datenschutzrechtliches Gebot ist. Die Einteilung der Behörde ist nicht neu, da sie sich zum Teil mit dem deutschen Standard-Datenschutzmodell (SDM), mit dem die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen systematisch überprüfbar wird, deckt. Das Konzept der Schutzziele wurde im Jahr 2019 von der deutschen Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSBK) verabschiedet. Erst 2015 wurde das SDM in Form eines Handbuchs veröffentlicht.

Die aktuelle Version 2.0 wurde von der 98. Konferenz der DSBK vom 5. bis 7. November 2019 beschlossen (https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/sdm/SDM-Methode.pdf).

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Das müssen die Unternehmen bei Verstössen wirklich zahlen

Quelle: https://www.internetworld.de/technik/dsgvo/dsgvo-unternehmen-verstoessen-wirklich-zahlen-2150347.html

https://www.vienna.at/datenskandal-18-millionen-euro-strafe-fuer-die-post/6406717

https://www.internetworld.de/technik/dsgvo/deutsche-wohnen-verstoesst-dsgvo-2274759.html?utm_source=iwb_de_nl&utm_campaign=Deutsche_Wohnen_verstößt_gegen_die_DSGVO_06112019&utm_medium=email

Die neue Datenschutzverordnung (DSGVO) trat im Mai 2018 in Kraft. Bei Verstössen gegen die DSGVO kann es zu Bussgeldzahlungen kommen. Bislang wusste aber niemand genau, in welchem Bereich eine individuelle Geldbusse liegt. Am 14. Oktober 2019 haben sich die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder auf ein einheitliches Verfahren zur zukünftigen Bussgeldzumessung gegenüber Unternehmen verständigt.

Durch das einheitliche Verfahren soll eine transparente und einzelfallgerechte Form der Bussgeldzumessung garantiert werden. Die Bussgeldbemessung erfolgt in drei Schritten:

1. Wirtschaftlicher Grundwert: Anhand einer Tabelle und auf Basis des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes des Unternehmens wird der wirtschaftliche Grundwert ermittelt. Dabei sind die verschiedenen Grössenklassen A,B,C und D zu berücksichtigen, angefangen vom Kleinstunternehmen über kleine und mittlere Firmen bis hin zu grossen Unternehmen. Die kleinste Kategorie ist A.I und beinhaltet Firmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 700.000 Euro. Die grösste Klasse ist D.VII mit einem Jahresumsatz von über 500 Millionen Euro. (Tabelle: https://digital.internetworld.de/wp/oracle/spreadsheet/)

2. Multiplikationsfaktor: An den ermittelten wirtschaftlichen Grundwert wird ein Multiplikationsfaktor angelegt. Der Faktor bemisst sich an der Art, Schwere und Dauer des Verstosses. Bei formellen Verstössen, wie fehlende Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung, wird der Faktor einen Wert zwischen eins und sechs haben. Bei einem materiellen Verstoss, wie unzureichende Umsetzung von Betroffenenrechte, kann sich der Faktor bis auf den Wert 12 erhöhen. Bei einem sehr schweren Verstoss liegt der Wert bei 14,4 (vier Prozent des Jahresumsatzes).

3. Individuelle Anpassung: Der berechnete Betrag wird dann unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, wie täterbezogene Kriterien, für den Einzelfall angepasst. Die lange Verfahrensdauer oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ist auch zu berücksichtigen.

In Zukunft muss man auf Basis dieses Models mit weitaus höheren Sanktionen rechnen. Die Datenschutzkanzlei Herting Oberbeck skizziert zwei Beispielsfälle:

"Ein Unternehmen hat einen Jahresumsatz von 800.000 Euro (Grundwert: 2.917 Euro). Das Unternehmen beschäftigt verschiedene Auftragsverarbeiter, ohne mit diesen die erforderlichen Verträge abgeschlossen zu haben. Dies könnte als Verstoß gegen formelle Vorgaben mit einem Faktor von vier bewertet werden. Damit würde sich vor einer gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassung im Einzelfall ein Bußgeld in Höhe von 11.668 Euro ergeben“.

"Ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 28.000.000 Euro (Grundwert: 76.389 Euro) erhebt Daten auf Grundlage einer unwirksamen Einwilligung. Da dies einen Verstoß gegen materielle Vorgaben darstellt, könnte hier ein Faktor von sechs angelegt werden. Ausgangsbetrag des zu verhängenden Bußgeldes wären damit bereits 458.334 Euro."

Die Gerichte sind nicht an diese Berechnung gebunden, da es sich bislang nur um die Grundlage für die Berechnung von Bussgeldern durch die Datenschutzbehörden handelt. Das Modell gilt nur für Unternehmen in Deutschland und nicht für einen gemeinnützigen Verein. Die Berechnung soll gelten, bis der Europäische Datenschutzausschluss endgültige Leitlinien erlassen hat.

Datenskandal: 18 Millionen Euro Strafe für die Post: Ein aktuelles Beispiel hierfür ist die Österreichische Post, die nach Datenskandal 18 Millionen Euro Strafe zu zahlen hat. Dies teilte die Datenschutzbehörde am Dienstag, 29.10.2019, nach Durchführung eines ordentliches Verwaltungsstrafverfahrens mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 2019, mit. Die Rechercheplattform Addendum hatte im Januar berichtet, die Österreichische Post verkaufe Datensätze von rund drei Millionen Kunden mit Namen, Adresse, Alter und Geschlecht an andere Unternehmen für Marketingzwecke. Die Weitergabe von Daten hat für die Post weitreichende Folgen. Die Datenschutzbehörde hat die Post zu einer Zahlung verurteilt, doch das Straferkenntnis ist noch nicht rechtskräftig. Die Post will dagegen Berufung einreichen, da es sich ihrer Ansicht nach bei den Prognosen um statistische Hochrechnungen und nicht um tatsächliche Daten handelt und die Daten schon gelöscht sind. Gemäss der Datenschutzverordnung liege eine Rechtsverletzung vor, wenn die Post statistische Wahrscheinlichkeiten über die Parteiaffinität erstelle. Die Rechtsverletzungen wurden rechtswidrig und schuldhaft begangen, weshalb die Verwaltungsstrafe in oben genannter Höhe angemessen war, um andere bzw. gleichartige Rechtsverletzungen hintanzuhalten. Die Strafe der Datenschutzbehörde gegen die Österreichische Post zählt zu den höchsten Geldbussen der EU. Seit Inkrafttreten der DSGVO habe es nur drei höhere Strafen gegeben, 205 Mio. Euro gegen British Airways, 110 Mio. Euro gegen Marriott und 50 Mio. Euro gegen Google. Die Strafhöhe von 18 Mio. Euro lasse sich durch die hohe Anzahl der Betroffener sowie den Umsatz der Post erklären.

Deutsche Wohnen verstösst gegen die DSGVO: Am 5.11.2019 hat ausserdem die Berliner Datenschutzbeauftragte ein Bussgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen verhängt. Es soll ein Verstoss gegen die DSGVO vorliegen, in dem die Wohnungsgesellschaft mit Sitz in Berlin widerrechtlich Daten von Mieterinnen und Mieter gesammelt und archiviert haben soll, was gegen die Vorgaben der DSGVO verstosse. Die Bussgeldentscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Aufsichtsbehörde hat im Juni 2017 und im März 2019 ein unzulässiges Archivsystem vorgefunden, welches zur Speicherung personenbezogener Daten von Mieterinnen und Mieter eingesetzt wurde. Das Archivsystem wurde trotz Empfehlung von der Datenschutzbeauftragte nicht überarbeitet. Die Höhe der Strafe richtet sich unter anderem am Umsatz des jeweils betroffenen Unternehmens aus. Im Fall der Deutsche Wohnen, die für 2018 einen Jahresumsatz von über einer Milliarde Euro ausgewiesen hatte, belaufe sich die Bussgeldbemessung auf etwa 28 Millionen Euro. Von der maximalen Bussgeldhöhe ist der behandelte Verstoss demnach noch weit entfernt.

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KG: Wettbewerbsrecht - Handlungspflichten nach einer Unterlassungsanordnung

Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2019 - 5 W 122/19, WRP 2019, 1483-1485

Der Schuldner einer gerichtlichen Untersagungsanordnung ist regelmässig gehalten, auf seine Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen.

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoss ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat.

Insoweit reicht es zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus, dass der Schuldner das von ihm beauftragte Vertriebsunternehmen über das Unterlassungsgebot schlicht informiert. Erforderlich ist auch insoweit, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoss sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen. Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen.

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Influencerin muss Verlinkungen auf Instagram als Werbung kenntlich machen

Quelle: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/influencerin

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil 6 W 68/19 vom 24.10.2019 entschieden, dass einer Influencerin und Youtuberin untersagt ist, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienstleistungen vorzustellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Antragstellerin um einen Verlag und bei der Antragsgegnerin um eine Influencerin und Youtuberin. Auf Instagram postet die Antragsgegnerin zahlreiche Bilder und verlinkt diese mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte und Dienstleistungen. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass durch die Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf den jeweiligen Instagram-Account eine verbotene redaktionelle Werbung betrieben wird. Es handle sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. 

Das OLG stellt fest, dass die Antragsgegnerin unlauter handelt. Den kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen hat die Influencerin nicht kenntlich gemacht. Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stelle somit eine geschäftliche Handlung dar, da es zur Förderung fremder Unternehmen dient.

Der Instagram-Account der Influencerin sei auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Handlungen seien zudem geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Öffnung der Internetseiten aufgrund der Posts genüge, um sich mit einem bestimmten Produkt näher zu befassen.

Wichtig ist vor allem, dass die Influencerin bzw. die Antragsgegnerin als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der verlinkten Internetseiten motiviert und überzeugt. Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.

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Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zur alternativen Streitbeilegung

Quelle: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190127

Der BGH hat mit Urteil ZR 265/18 vom 21.08.2019 entschieden, dass die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne „im Einzelfall“ erklärt werden, nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ist. Die Mitteilung lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen und zwingt der Verbraucher daher zu Nachfragen.

Der Kläger ist im vorliegenden Fall in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Der Beklagte betreibt einen Online-Shop und bietet diesbezüglich Lebensmittel zum Kauf an. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Online-Shop ist folgende Mitteilung enthalten: „Es wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“

Der Kläger sieht darin einen Verstoss gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG, weil die Verbraucher nach diesen Erklärungen erst den Unternehmer individuell kontaktieren müssten, um die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren zu erfragen.

Bei einem Verweis auf eine Entscheidung im Einzelfall bestehe lediglich Klarheit darüber, dass sich der Verbraucher bei dem Unternehmer stets nach dessen Teilnahmebereitschaft erkundigen müsse.  Dem Verbraucher soll nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG Klarheit über die Haltung des Unternehmers hinsichtlich einer aussergerichtlichen Streitbeilegung verschafft werden. Vom Unternehmer wird daher eine Festlegung über die generelle Reichweite seiner Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verlangt. Die gesetzliche Informationspflicht reiche erkennbar weiter als ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit einer Verbraucherstreitbeilegung.

Die vom Unternehmer nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG im Falle einer nur teilweisen Mitwirkungsbereitschaft geschuldete klare, verständliche und leicht zugängliche Mitteilung über die Reichweite der Bereitschaft erfordert letztlich die Angabe von aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers hinreichend trennscharfen Kriterien. Diesbezüglich kommt die Festlegung bestimmter Einkaufs- oder Bestellwerte bzw. Streitwertober- oder Untergrenzen in Betracht.

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VG Koblenz: Lehrer kann sich nicht gegen sein Bild im Schuljahresbuch wehren, wenn es zur Schulzeit auf dem Schulgelände aufgenommen wurde

Quelle:
https://www.damm-legal.de/vg-koblenz-lehrer-kann-sich-nicht-gegen-sein-bild-im-schuljahresbuch-wehren-wenn-es-zur-schulzeit-auf-dem-schulgelaende-aufgenommen-wurde

Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Lehrer, der freiwillig an einem Fototermin für ein Klassenfoto teilgenommen hat, anschliessend nicht verlangen kann, dass dieses Foto aus dem Schuljahrbuch entfernt wird. Die Einwilligung für die Aufnahme des Fotos in das Jahrbuch hat der Lehrer durch seine Teilnahme an dem Fototermin stillschweigend abgegeben.

Für die Angehörigen der Schule sind die Jahrbücher mit Klassenfotos jedenfalls von lokaler und gesellschaftlicher Bedeutung. Es besteht ein Interesse der Schule daran, den Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern ein Jahrbuch nebst Illustrationen zur Verfügung zu stellen, um sich nach aussen darzustellen. Der Verbreitung der Bilder stünden auch keine besonderen schützenswerten Interessen des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.

Die Klage des Lehrers bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rückruf und Unkenntlichmachung noch auf ein Unterlassen der weiteren Verbreitung der Jahrbücher zu. Es fehlt an einem rechtswidrigen Eingriff sowie am Bestehen eines rechtswidrigen Zustandes.

Den Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung bildet hier das Recht am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Der Eingriff setzt eine Einwilligung voraus. Im vorliegenden Fall liegt nach den Gesamtumständen jedenfalls eine wirksame konkludente Einwilligung des Klägers vor, die eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild ausschliesst.

Doch die Einwilligungserfordernis entfällt gemäss § 23 Abs. 1 KUG, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind. Die Beurteilung, ob Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 KUG stammen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten einerseits und den Rechten der Medien bzw. der Herausgeber andererseits.

Ob es sich bei einem Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der massgebende Begriff des Zeitgeschehens anzuwenden, der alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst.  Ein Informationsinteresse besteht nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen und es bedarf bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Mass eine abwägende Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen.

Nach diesen Massstäben bedurfte es keiner Einwilligung des Klägers. Jahrbücher mit Klassenfotos sind jedenfalls von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung für die Angehörigen der Schule. Die Beeinträchtigung der Rechte des Klägers ist dagegen gering. Das Foto wurde im dienstlichen Bereich aufgenommen und zeigt den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation. Der Kläger ist von daher lediglich in der sog. Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliegt als die Intim- oder Privatsphäre. Ausserdem stehe der Verbreitung der Bilder keine besonderen schützenswerten Interessen des Klägers i.S.d. § 23 KUG entgegen, insbesondere sind die Bilder in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.

Der Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos auf der Homepage der Schule stellt einen anderen Sachverhalt dar. Auf der Homepage veröffentlichte Bilder sind für einen unbegrenzten Personenkreis einsehbar, wohingegen das Jahrbuch von vornherein nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollte. Diesbezüglich bestand kein Anlass, vom Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Bildern auf der Homepage auf einen Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Bildern im Jahrbuch zu schliessen.

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Vertragsgenerator des Legal-Tech-Anbieters smartlaw verstösst gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Quelle: https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/4607-LG-Koeln-Vertragsgenerator-des-Legal-Tech-Anbieters-smartlaw-verstoesst-gegen-Rechtsdienstleistungsgesetz-Irrefuehrung-durch-Werbung-mit-Behauptung-rechtssichere-Vertraege-in-Anwaltsqualitaet.html

Das Landgericht Köln hat mit Urteil 33 O 35/19 vom 8.10.2019 entschieden, dass der kostenpflichtige Vertragsgenerator des Legal-Tech-Anbieters smartlaw gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstösst. Ausserdem liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn das Angebot in den Aussagen „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ und „individueller und sicherer als jede Vorlage und. Günstiger als ein Anwalt“ beworben wird.

Das LG Köln beurteilt das „smartlaw“ – Angebot eines renommierten Verlages, Rechtsuchenden „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ per Computer zu liefern, als unzulässige Rechtsdienstleistung und deshalb als Verstoss gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg reichte die Klage ein, um den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen und den Schutz der Anwaltschaft vor unqualifizierter Konkurrenz zu gewährleisten.

In der Lehre und Politik ist umstritten, ob und wann Legal-Tech-Vertragsgeneratoren gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstossen. In dem Angebot „smartlaw“ sah die Hanseatische Rechtsanwaltskammer den Prototyp eines gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzverstossenden Produkts, da den Rechtsuchenden für relativ kleines Geld Leistungen verkauft wurden, die der Vertragsgenerator gar nicht bieten konnte, Die Leistung wurde trotzdem in der Werbung des Anbieters als Alternative zu anwaltlicher Beratung dargestellt.

Bei rechtssicheren und interessengerechten Verträgen muss in der Regel in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft der massgebliche Sachverhalt geklärt und geprüft werden. Ein Computer, der in einem Frage- und Antwort-System unterschiedliche Fragen zu der gewünschten Vertragsgestaltung stellt und dann einen unter Berücksichtigung der Antworten zusammengestellten Vertrag liefert, kann dies nicht bieten. Der Wert und der Wahrheitsgehalt der Antworten des Benutzers kann nicht hinterfragt werden. Es kann auch keine Beurteilung erfolgen, ob im Interesse des Benutzers gebotene Fragen gerade nicht gestellt sind. Der Computer verfügt dabei nur die „künstliche Intelligenz“.

Das LG Köln urteilt deswegen, dass ein solcher „Vertragsgenerator“ auch nicht von Unternehmen betrieben werden soll, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder sonst nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz legitimiert sind.

Ferner hat das Urteil des LG Köln verboten, dass das Unternehmen in der Werbung für den Vertragsgenerator formuliert, dieser liefere „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“. Dies indiziert, dass man vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft erhält, was nicht richtig ist.

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Absage an Hilfs-Sheriffs und Dauerfilmer im Strassenverkehr

Quelle: https://www.srf.ch/news/schweiz/urteil-zu-dashcams-absage-an-hilfs-sheriffs-und-dauerfilmer-im-strassenverkehr?wt_mc_o=srf.share.app.srf-app.email

Das Urteil setzt Schranken für die Verwendung von Dashcam-Bildern und zeigt: Die Verkehrskontrolle obliegt dem Staat. Ein grosses Interesse bestehe in der Gesellschaft, nicht beliebig oder ständig überwacht zu werden in der Öffentlichkeit. Die Haltung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten wird von der bundesgerichtlichen Feststellung gestützt.

Im vorliegenden Fall überholte eine Autolenkerin auf der A51 bei Bülach ein anderes Auto, fuhr rechts vorbei und wechselte knapp vor dem anderen Auto wieder auf die Überholspur. Dies geschah alles in einem Baustellenbereich. Der überholte Autolenker hatte eine Dashcam hinter der Windschutzscheibe befestigt.

Die Frau wurde angezeigt und die Zürcher Justiz verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Die Verwertung der Bilder war bereits bei dieser Verurteilung heikel. Die Zürcher Justiz sah es als Persönlichkeitsverletzung an, dass die Beschuldigte gefilmt wurde. Doch das Interesse des Staates, den Verdacht gegen die Beschuldigte zu klären, überwiegte in diesem konkreten Fall. Das Zürcher Obergericht hielt somit fest, dass die Aufnahme verwertbar ist.

Das Urteil des Zürcher Obergerichts wurde vom Bundesgericht aufgehoben. Bei der Tathandlung handle es sich um keine schwere Straftat und Dashcam-Aufnahmen dürften nur bei schweren Straftaten angewendet werden.

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragter hat seit längerem auf einem Merkblatt zu Dashcams festgehalten, dass die Aufnahmen von Dashcams weder zur Unterhaltung noch als Beweismittel in Bagatellfällen, wie beispielsweise alltägliche, riskante Manöver im Strassenverkehr, herangezogen werden sollten.

Das Bundesgerichtsurteil gibt Anlass zur Erinnerung, dass es rechtswidrig ist, den Strassenverkehr inklusive Personen und Nummernschildern ständig zu filmen. Es gibt Kameras, die durch Beschleunigungssensoren die Aufnahme auslösen, aber auch diejenige, welche die Bilder nur verschlüsselt speichern oder andere, welche die Bilder laufend löschen oder überschreiben. Diese Aufnahmen können von den Strafverfolgungsbehörden nur dann verwendet werden, wenn der Fall genügend gravierend ist. Ansonsten liegt keine Rechtfertigung für den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen vor.

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So geht man am beste mit Cookies um

Quelle: https://www.internetworld.de/technik/cookie/so-geht-am-besten-cookies-um-2136695.html https://www.e-comtrust.ch/file-docs/publikation_aufra%CC%88umen_cookies_7-10-2019.pdf

Die User müssen nach dem Entscheid des EuGHs dem Setzen der Cookies aktiv zustimmen. Folgend die Erklärung, was eigentlich hinter den Textinformationen steckt und wie man mit ihnen umgehen sollte.

Das Aufräumen schadet nicht. Die Internet-Nutzer sollten die sogenannten Cookies regelmässig löschen. Das Surfen im Netz ist mit Cookies komfortabler. Die Cookies können den Unternehmen dazu dienen, das Surfverhalten der Nutzer zu analysieren. Mit den übermittelten Daten können Profile für Marketingzwecke erstellt werden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen empfiehlt einige vorbeugende Massnahmen, da es für den Nutzer schwer nachvollziehbar ist, wie viele Cookies beim Surfen auf ihrem Rechner gespeichert werden und welche Infos die kleinen Dateien an wen senden.

Vorerst sind Cookies auf allen Geräten regelmässig zu löschen. Idealerweise soll dies mindestens einmal im Monat erfolgen. Dies funktioniert mit den Browser-Einstellungen oder man legt im Datenschutz-Menü fest, dass die abgespeicherten Cookies nach jeder Sitzung automatisch gelöscht werden. Alle Cookies grundsätzlich abzulehnen, ist nicht empfehlenswert. Die Warenkorbfunktion beim Online-Shopping wäre damit ausgeschaltet. Die Cookies von Drittanbietern sind zu sperren, also jenen, die nichts mit der gerade besuchten Seite zu tun haben.

Im Browser Chrome geht das zum Beispiel im Datenschutz-Menü und dort dann unter „Website-Einstellungen“, bei Firefox lassen sich unter „Browser-Datenschutz“ alle Drittanbieter-Cookies blockieren sowie bei Safari unter „Safari-Einstellungen“ dann unter „Datenschutz“.

Die Nutzer sollten sich, wenn es um das übertragen sensibler Daten wie der Kreditkartennummer oder der Wohnadresse geht, über den Umgang des Website-Anbieters mit Cookies informieren.
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EuGH: Facebook muss bei einer rechtswidrigen Beleidigung Kommentare entfernen

Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218621&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1970863

Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Oktober 2019 in der Rechtssache C-18/18 entschieden, dass Facebook gezwungen werden kann, bei einer rechtswidrigen Beleidigung Kommentare zu entfernen. Eine solche Verfügung könne im Rahmen des internationalen Rechts auch weltweit zur Wirkung gelangen. Dies hat der EuGH am 3.10.2019 in einem Musterverfahren der früheren Grünen-Chefin Frau Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook entschieden.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt.

In diesem Verfahren geht es um die Veröffentlichung eines Beitrags, der ehrenbeleidigende Äusserungen in Bezug auf Frau Glawischnig-Piesczek enthält, auf der Seite eines Nutzers, die auf der Webseite des sozialen Netzwerks Facebook unterhalten wird. Um Rechtssicherheit zu erreichen und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen, muss die Richtlinie 2000/31 einen klaren allgemeinen Rahmen für den Binnenmarkt bezüglich bestimmte rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs festlegen.

Im vorliegenden Fall postete ein Nutzer von Facebook auf seiner Facebook-Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel: «Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben» mit dem Foto von der Frau Glawischnig-Piesczek. Der dazu folgende Kommentar ist nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts geeignet, Frau Glawischnig-Piesczek in ihrer Ehre zu beleidigen. Der Betrag konnte von jedem Facebook-Nutzer abgerufen werden. Frau Glawischnig-Piesczek reichte Klage beim Handelsgericht Wien ein, da Facebook Irland den Kommentar nicht entfernte.

In dem EuGH Urteil heisst es, dass Facebook auch wortgleichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu sperren habe, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung gegeben habe. Die Informationen müssen lediglich als rechtswidrig definiert werden. Die sinngleiche Beleidigungen sind vom Facebook demnach zu entfernen oder zu sperren.

Die Kommentare, um die es im vorliegenden Verfahren geht, haben klar gegen österreichisches Recht verstossen. Es handelt sich nicht um die Einschränkung der Meinungsfreiheit. Facebook äusserte sich zum Urteil kritisch. Es wird die Ansicht vertreten, dass kritische Fragen zur Meinungsfreiheit aufgeworfen werden. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen erlassenen Massnahmen, die weltweit Wirkungen erzeugen, diese Regeln berücksichtigen.

Die Richtlinie 2000/31 mit Art. 15 Abs. 1 ist so auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaates nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor rechtswidrig erklärt worden sind zu entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren.

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Voreingestellte Einwilligung in Cookies ist unzulässig

Quelle: https://www.internetworld.de/technik/cookie/voreingestellte-einwilligung-in-cookies-unzulaessig-2136400.html

Der EuGH hat mit einem Urteil entschieden, dass die voreingestellte Einwilligung in Cookies unzulässig ist. Die Internetnutzer müssen demzufolge beim Besuch von Webseiten dem Setzen der Cookies aktiv zustimmen.

Die voreingestellte Zustimmung zum Speichern der Daten auf dem Rechner sei unzulässig nach dem Urteil der Luxemburger Richter vom 01.10.2019 (Rechtssache C-673/17). Der Nutzer soll vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre gemäss Art. 5 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation geschützt werden, da Cookies beim Surfen Daten auf der Festplatte des Nutzers speichern.

Der Hintergrund ist ein Online-Gewinnspiel des Anbieters Planet49 aus Deutschland. Bei der Einwilligung zur Benutzung von Cookies wurde ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet. Diesbezüglich lag eine automatische Zustimmung in das Setzen von Cookies vor. Dagegen hatte der Bundesverband der deutschen Verbraucherzentrale auf Unterlassung geklagt.

Der Gerichtshof ist zu dem Schluss gelangt, dass keine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Webseite gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, und dass die Tatsache, dass der Nutzer der Webseite die Schaltfläche für die Teilnahme an dem betreffenden Gewinnspiel betätigt, nicht ausreicht, um von einer wirksamen Einwilligung des Nutzers zur Speicherung von Cookies auszugehen (vgl. http://curia.europa.eu/juris Rechtssache C 673/17).

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Rechtsstreit zwischen Airbnb und München geht in die nächste Instanz

Quelle: https://www.internetworld.de/e-commerce/airbnb/rechtsstreit-airbnb-muenchen-geht-in-naechste-instanz-1750981.html

Die Wohnung kann in München nicht mehr an Touristen vermietet werden. Die Vermietung ist folglich illegal. Es bestehen jedoch Unklarheiten darüber, wie die Behörden an die Adressen der schwarzen Schafe kommen. Der Stadt könnte bald ein Gericht verbieten, die Vermittler in die Pflicht zu nehmen.

Airbnb zieht vor das oberste bayerische Verwaltungsgericht. Grund: Es geht um den Streit um die Weitergabe personenbezogener Daten wegen illegaler Ferienwohnungen in München. Am Mittwoch wurde bekannt gegeben, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Ferienwohnungsvermittlers auf Berufung gegen eine Entscheidung aus dem Dezember zustimmt. Airbnb musste der Stadt gemäss Verwaltungsgericht München die Namen und Adressen von Anbietern illegal genutzter Ferienwohnungen offenlegen. Diesbezüglich hatte Airbnb Berufung beantragt, welche vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugestimmt wurde.

Folgender Entscheid resultierte daraus: Die Zulassung wurde vom Gericht mit dem «Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung» begründet. Gemäss dem Gesetzgeber ist die Übermittlung personenbezogener Daten auf Einzelfälle beschränkt.

Die Wohnungen in München, die mehr als acht Wochen im Jahr als Ferienwohnung angeboten werden, werden in München als zweckentfremdet qualifiziert. Die Anbieter handeln somit ordnungswidrig, weil der knappe Wohnraum nicht gewerblich genutzt werden soll.

Airbnb hat geklagt, da sie von den Behörden am 1. August 2018 aufgefordert wurde, Daten aller privaten Unterkünfte herauszugeben, die länger als acht Wochen im Zeitraum von Januar 2017 bis einschliesslich Juli 2018 als Ferienwohnung genutzt wurden. Die Namen sowie Adressen der jeweiligen Gastgeber sind ebenfalls zu benennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zu prüfen, ob die Klage berechtigt ist.

Folgende Stellungnahme erging am Mittwoch von Airbnb: «Die massenhafte Abfrage persönlicher Daten ist nicht mit geltendem Recht vereinbar und ist unter anderem verfassungswidrig.» Airbnb gab noch an, mit der Stadt München zusammenarbeiten zu wollen. 

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Versendung von unverschlüsselten E-Mails bei Berufsgeheimnisträger

Quelle: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/wp-content/uploads/2018/02/schreiben-der-aufsichtsbehoerde.pdf

Die Versendung von unverschlüsselten E-Mails betrifft vor allem Berufsgeheimnisträger, wie z.B. Apotheker, Ärzte und Rechtsanwälte. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob eine Pflicht zur Versendung von verschlüsselten E-Mais für Berufsgeheimnisträger besteht.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit setzt sich mit den Fragen der Verschlüsselung von E-Mails auseinander. Es geht darum, dass technische und organisatorische Massnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht bzw. nicht ausreichend eingehalten werden, indem E-Mails, die personenbezogene Daten enthalten, unverschlüsselt versandt werden. In den berufsrechtlichen Vorschriften BORA und BRAO sind keine spezialgesetzlichen Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Versendung von E-Mails ersichtlich. Die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltschaft ist als Grundpflicht in § 43 a Abs. 2 BRAO und § 2 Abs. 1 BORA geregelt. Eine ausdrückliche Regelung zum technischen und organisatorischen Umgang bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht gegeben.

Das Bundesdatenschutzgesetz kommt hier zur Anwendung, da Rechtsanwälte keine öffentlichen Stellen sind. Die nicht-öffentlichen Stellen sind gemäss § 9 BDG verpflichtet, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogenen Daten, die in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG genannten Anforderungen zu gewährleisten. Die Anlage zu § 9 Satz 1 Nr. 4 BDSG bestimmt ausdrücklich, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung (...) nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (…). Eine Massnahme nach Satz 2 Nummer 2 bi 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.

Die zu treffenden Massnahmen sind einerseits durch Abwägung zwischen Schutzbedarf und anderseits dem Aufwand festzustellen, das heisst, je höher der Schutzbedarf ist, desto höher muss auch der Aufwand sein, um die Daten entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen. Demzufolge ist ein sicherer Kommunikationskanal nicht nur für Online-Banking, Online-Shopping und e Government-Dienste, sondern auch für E-Mail und alle anderen Web-basierten Anwendungen unabdingbar. Personenbezogene Daten sind durch die Verschlüsselung, als sicherste Möglichkeit, zu schützen. Die elektronische Übertragung sensibler personenbezogener Daten ohne Verschlüsselung per E-Mail scheidet aus, auch wenn der Betroffene explizit um die Übersendung per E-Mail bittet.

Bei den Verschlüsselungsarten unterscheidet man zwischen Transportverschlüsselung und der Ende-zu-Ende Verschlüsselung. Die Ende-zu-Ende Verschlüsselung wird aus datenschutztechnischer Sicht bevorzugt.  In der Schweiz ist diese Art von Verschlüsselung zwischen Mitarbeiter und externen Personen aufgrund Missbrauchsgefahr (Viren, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses), der Verfügbarkeitsprobleme bei archivierten, geschäftsrelevanten E-Mails sowie durch die Verhinderung der Geschäftskontrolle im Firmenumfeld nicht erwünscht. Eine zentrale Appliance im Unternehmen sollte für Ver- und Entschlüsselungen zuständig sein. (https://www.hin.ch/ueber-hin/hin-welt/hin-und-der-datenschutz/rechtliche-aspekte-der-mail-verschluesselung/ zuletzt besucht am 21.08.2019). Es soll für jedermann im Internet ein „sicherer, vertraulicher und nachweisbarer Geschäftsverkehr sichergestellt werden“ (§ 1 Abs. 1 De-Mail-Gesetz).

Doch nach dem neuen geltenden Recht der DSGVO sieht es anders aus. Die europäische Regelung hat zum Ziel, den Schutz von EU-Bürgern auch durch Dienstleistungserbringer ausserhalb der EU sicherzustellen (Peter Christian, DSGVO und E-DSG fordern Schweizer Spitäler, Praxen, Heime und Spitex, in: Jusletter 26. Februar 2018). Es liegt eine gesetzliche Verankerung der Gewährleistung von Datensicherheit vor und sie stellt die Bedeutung des technischen und organisatorischen Datenschutzes heraus (vgl. Art. 5 Abs. 1f und Art. 32 DSGVO). Ein Verstoss gegen technisch-organisatorische Massnahme wird somit mit Geldbussen sanktioniert (vgl. Art. 83 DSGVO).

Schliesslich kann festgehalten werden, dass für Angehörige von Berufsgruppen, die auch einer strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen, die unverschlüsselten E-Mails ein sehr ungeeignetes Kommunikationsmittel darstellen.

Der Sächsische Landesdatenschutzbeauftragte hat in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/noeb/taetigkeitsberichte/8-TB-Endfassung-Version-5.pdf) ebenfalls auf die Pflicht zur Verschlüsselung bei E-Mails von Berufsgeheimnisträgern aufmerksam gemacht, wenn diese sensible personenbezogene Daten enthalten. Seines Erachtens nach handelt es sich hierbei, wie ausgeführt, um besondere Arten von personenbezogenen Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG, die den Anforderungen der Nr. 4 der Anlage zu § 9 BDSG nicht entsprechen würden. Die Verschlüsselung wird oftmals aufgrund des vermeintlich hohen Aufwands und den Kosten nicht in Erwägung gezogen.

In der Schweiz ist der Schutz der Privat- und Geheimsphäre bereits durch Art. 13 der Bundesverfassung gewährleistet, wonach jeder Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat. Das schweizerische Strafgesetzbuch regelt wie das deutsche Strafgesetzbuch in Art. 320 ff. StGB die Berufsgeheimnisse. Datenschutzrechtlich ist Art. 35 DSG (vgl. Art. 56 E-DSG auf europäischer Ebene) relevant, betreffend Verletzung der beruflichen Schweigepflicht. Diesbezüglich wird man auf Antrag mit Busse bestraft. Im Gegensatz zu Art. 321 StGB muss man nach Art. 35 DSG keiner bestimmten Berufsgruppe angehören. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu den Klienten werden Berufsgeheimnisträger gesetzlich und standesrechtlich in die Pflicht genommen. Die Sanktionierung bei der Verletzung des Berufsgeheimnisses kann mit einer Freiheitsstreife von drei Jahren oder mit einer Geldstrafe erfolgen. Nur die vorsätzliche Offenbarung der anvertrauten Geheimnisse wird bestraft. Den Schutz geniessen sowohl die natürlichen wie auch die juristischen Personen. Die E-Mails haben einen mehrfachen Bezug zu Personendaten. Durch die E-Mails werden oft persönliche Informationen versendet. Die Anforderungen für die angemessene Informationssicherheit sind in Art. 7 DSG statuiert. Darauffolgend wird verlangt, dass Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Damit die Anforderungen gewährleistet werden, müssen Mitteilungen mit sensiblen personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung verschlüsselt werden. Sofern solche Daten unverschlüsselt versendet werden, wird die Persönlichkeit der betroffenen Personen verletzt. Solche Persönlichkeitsverletzungen können Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie Rufschädigung zur Folge haben. (https://www.hin.ch/ueber-hin/hin-welt/hin-und-der-datenschutz/rechtliche-aspekte-der-mail-verschluesselung/ zuletzt besucht am 21.08.2019)

Die Datenschutzbehörde Österreich hat mit Beschluss vom 16.11.2018 (Az. DSB-D213.692/001-DSB/2018) entschieden, dass eine Arztpraxis diverse Pflichten nach der DSGVO verletzt, indem sie unter anderem mit der von ihr verwendeten Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung keine gesetzeskonforme Einwilligung zur Verarbeitung von Patientendaten eingeholt hat und die Einwilligung durch unverschlüsselten Versand eingeholt hat. Wie bereits erläutert, handelt es sich bei Art. 32 DSGVO um eine der Datensicherheitsmassnahmen, ob eine Übermittlung in verschlüsselter oder unverschlüsselter erfolgen soll. Art. 32 DSGVO stellt nach dem Wortlaut die Sicherheit der Datenverarbeitung als zwingende Pflicht dar, welche darüber hinaus auch in Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO als Grundsatz für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgehalten ist. Die Einwilligung zur Datenverarbeitung darf somit nicht an eine Zustimmung zur unverschlüsselten Übermittlung von Daten geknüpft sein. Die Verpflichtung zur verschlüsselten Übermittlung kann nicht mit einer Einwilligungserklärung von betroffenen Personen umgangen werden. Schliesslich ist die Einwilligung der betroffenen Personen zur unverschlüsselten Übermittlung von Daten unzulässig und unwirksam. Die Einwilligung dient nicht dazu, eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zu schaffen, sondern um von – gegebenfalls erforderlichen – Datensicherheitsmassnahmen zum Nachteil von Betroffenen abweichen zu können. Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig.

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Apple Datenschutzrichtlinie teilweise rechtswidrig

Urteil des KG Berlin vom 27.12.2019 - Quelle: https://shopbetreiber-blog.de/2019/07/26/kg-apple-datenschutzrichtlinie-teilweise-rechtswidrig/

Das Berliner KG hat mit Urteil 23 U 196/13 vom 27.12.2018 entschieden, dass zahlreiche Klauseln der von Apple im Jahr 2011 verwendeten Datenschutzrichtlinien gegen die DSGVO verstossen. Im Jahr 2013 hatte bereits das LG Berlin acht Klauseln dieser Datenschutzrichtlinie für unzulässig erklärt. Apple hat diesbezüglich Berufung eingelegt.

Apple hatte sich in der Datenschutzerklärung umfangreiche Datenverarbeitungsrechte eingeräumt und die vermeintliche Zustimmung des Kunden durch eine voreingestellte Checkbox eingeholt. Aufgrund dieser Darstellung ergebe sich, nach der Ansicht der Verbraucherzentrale Bundesverband, für den Verbraucher der Eindruck, dass die Bestimmungen in den Klauseln Rechtsregeln enthielten, die Bestandteil des Vertrages werden würden. Diesbezüglich handelt es sich bei der Datenschutzerklärung um eine unzulässige AGB.

Nach der Bestätigung des KG ist bei den angegriffenen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen die Rede. Es ist jedoch immer darauf abzustellen, wie ein objektiver Dritter die Klauseln verstehen würde.

In diesem Fall vermittelt die Überschrift der Klauseln den Eindruck, dass die enthaltenen Erklärungen Rechtsregeln enthalten und nicht als blosse Tatsachenmitteilungen zu verstehen sind.

Die Kunden wurden benachteiligt, weil die Klauseln mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und somit gegenüber Apple-Kunden unangemessen waren. Diesbezüglich musste das KG die DSGVO für die Beurteilung der Unangemessenheit der Benachteiligung anwenden.

Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthält die Voraussetzungen, unter denen die Datenverarbeitung rechtmässig ist. Bei einer der Klauseln handelt es sich um die Datenverarbeitung, wo der Kunde Geschenkgutscheine oder Produkte an Freunde und Bekannte verschickt und dazu seine persönliche Daten wie Name, Adresse, E-Mail oder Telefonnummer angeben muss. Das Gericht entschied diesbezüglich, dass die Verarbeitung  für die Erfüllung des Vertrags erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und damit rechtmässig sei.

Bei den anderen Klauseln war dieses Erforderlichkeitskriterium nicht gegeben. Die Rechtmässigkeit konnte somit nur durch die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingeholt werden

Schliesslich lässt sich festhalten, dass die Klauseln der Apple-Datenschutzrichtlinie unzulässig waren und der Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale Bundesverbands begründet war.

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KG: Widerrufsrecht gilt auch für Medikamente

Urteil des KG vom 9.11.2019 - Quellehttps://shopbetreiber-blog.de/2019/07/25/kg-widerrufsrecht-gilt-auch-fuer-medikamente/

Das KG hat mit Urteil 5 U 185/17 vom 09.11.2018 entschieden, dass Arzneimittel nicht generell vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.

Das Gesetz kennt in § 312g BGB einige Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Der generelle Ausschluss für Verträge über die Lieferung von Arzneimittel ist im Gesetz nicht vorgesehen.

In unserem Fall hat die Beklagte (Online Apotheke DocMorris in Niederlanden) in ihren AGB Medikamente vollständig vom Widerrufsrecht ausgenommen. Die Klägerin (Verbraucherzentrale Bundesverband) klagte auf Unterlassung. Schliesslich wurde die Beklagte vom LG Berlin zur Unterlassung und Zahlung verurteilt.

Die Beklagte ist eine Apotheke mit Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a des Apothekengesetzes. Die Einfuhr muss somit nach § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG den deutschen Vorschriften entsprechen. Die Beklagte berief sich demzufolge auf einen ungerechtfertigten Eingriff in die europäische Warenverkehrsfreiheit.

Auf der Webseite wurde die Telefonnummer der Kunden nicht eingeholt, obwohl die Apotheke im Versandhandel diesbezüglich verpflichtet ist, damit eine kostenlose Beratung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen kann. Das KG war einer anderen Ansicht betreffend Eingriff in die europäische Warenverkehrsfreiheit. Die Telefonnummerpflicht gilt für Beklagte gleichermassen wie für inländische Versandhandelsapotheken. Für die Belieferung ist das Erfragen der Telefonnummer eine Voraussetzung.

Der generelle Ausschluss der Arzneimittel vom Widerrufsrecht ist unzulässig. Fraglich ist, ob verschriebene Fertigarzneimittel von § 213g Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst sind, wobei bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, kein Widerrufsrecht besteht. Das Gericht bezweifelte, dass Fertigarzneimittel unter § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB subsumiert werden können.

Doch nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB ist das Widerrufsrecht bei Waren ausgeschlossen, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. Das Gericht hat auch diese Massnahme ausgeschlossen. Die zurückgegebenen Medikamente gelten im Grosshandel nach § 7b Abs. 2 S. 1 AMHandelsV nicht mehr als verkehrssicher.

Das Gericht war der Ansicht, dass Arzneimittel keine Waren sind, die generell schnell verderben können. Die Annahme eines «rechtlichen Verderbens» erscheint als eine semantische Kunstkonstruktion, die aber dem Gesetzeswortlaut und dem erkennbaren Gesetzgeberwillen, ein generelles Widerrufsausschlussrecht hier gerade nicht herzugeben ersichtlich zuwiderläuft.

Im Einzelfall könne der Ausschluss des Widerrufsrechts bei erfolgter Entfernung des Siegels bei Gesundheits- oder Hygieneartikeln nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BFB eingreifen, jedoch nicht immer. 

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Google hat Kunden nicht richtig über Widerrufsrecht informiert

Urteil des LG Köln vom 21.05.2019 - Quelle: https://www.onlinepc.ch/mobile/apps/play-store-google-kunden-richtig-widerrufsrecht-informiert-1736610.html

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21. Mai 2019 entschieden, dass der Google Konzern in seinem Play Store die Kunden nicht richtig über den Verlust ihres Widerrufsrechtes informiert hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil Google dagegen Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt hat. Die Klägerin ist in diesem Fall die Verbraucherzentrale NRW. 


Grundsätzlich geht es darum, dass Verbraucher den online Kauf innerhalb von 14 Tagen widerrufen können. Dies macht jedoch bei einem Kauf eines Kinofilm-Downloads keinen Sinn, denn der Film in der Regelt innert 14 Tagen gesehen wird. Diesbezüglich entfällt das Widerrufsrecht für Fälle, in denen ein „Ausprobieren“ der Ware schon Konsum bedeutet. Die Verbraucherzentrale NRW ist der Ansicht, dass der Download der gekauften digitalen Ware nicht automatisch beginnen dürfe, sondern vorher vom Kunden bestätigt werden müsse. Der Kunde muss vor dem Kauf und der Zustimmung zum Download explizit darüber informiert werden, dass das Widerrufsrecht mit Abschluss des Downloads erloschen sei. Folgend dieser Ansicht hat Google die Kunden darüber nicht richtig informiert.Google vertritt die Meinung, dass vor dem Kaufen der Hinweis, „wenn du auf „Kaufen“ klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst ausserdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (...)“ erfolgt ist.Die Kölner Richter schliessen sich der Ansicht der Verbraucherzentrale an. Das Urteil ist vorläufig nicht rechtsgültig. Folglich ist unklar, welche Widerrufsfrist für die Online-Käufe dann gilt, die bereits abgewickelt wurden. 

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Unzulässige befristete Sperrung eines Twitteraccounts

Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 07.06.2019 - 11 O 3362/19 - Quelle: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190088

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss 11 O 3362/19 vom 07.06.2019 entschieden, dass die Äusserung des Twitter-Nutzers: «Dringende Weiterempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben», vom Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst wird und es sich um ein blosses Werturteil handelt, jedoch keine Behauptung von unwahren Tatsachen darstellt.


Der Antragsteller (der Twitter-Nutzer) wurde wegen seiner Äusserung vom Antragsgegner (Twitter) gesperrt. Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner besteht ein vertragliches Verhältnis über die Nutzung der Plattform Twitter. Diesbezüglich darf der Betreiber einer solchen Plattform Verhaltensregeln zu deren Nutzung aufstellen und den Nutzeraccount sperren lassen.

Eine Sperrung des Accounts ist insbesondere dann vorgesehen, wenn die Nutzung von Twitter das Ziel hat, die Wahlen zu manipulieren oder zu beeinträchtigen. Mit der Richtlinie zur Integrität von Wahlen aus April 2019 wurde eine solche Nutzung untersagt. Ein Verstoss gegen die Richtlinie kann zu einer vorübergehenden Verwehrung sowie zu einer Sperrung des Accounts führen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Sperrung auch vorgesehen. 

Im vorliegenden Fall liegt am Ende der Äusserung ein Zwinker-Smiley vor, welches schliessen lässt, dass es sich um keinen ernst gemeinten Rat an AfD-Wähler handelt. Mit dieser Äusserung hat der Antragsteller vielmehr durch Ironie seine ablehnende Haltung gegenüber AfD gezeigt. Die Sperrung des Accounts ist somit nicht gerechtfertigt. Schiesslich besteht auch eine besondere Dringlichkeit für die Nutzung von Twitter, da der Account des Antragstellers auch für berufliche Zwecke genutzt wird. Die Beeinträchtigung besteht insofern, als der Antragsteller ausser dem Einloggen keine neuen Tweets veröffentlichen, lesen, retweeten, liken oder kommentieren kann.

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Auskunftsrecht über Bestandsdaten

Urteil des OLG Nürnberg vom 17.07.2019 - 3 W 1470/19 -Quelle: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190085 

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil 3 W 1470/19 vom 17.07.2019 entschieden, dass der Anbieter der Landkarten- und Navigationsdienste gemäss § 14 Abs. 3 TMG im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen darf, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.


Das OLG Nürnberg hat mit Urteil 3 W 1470/19 vom 17.07.2019 entschieden, dass das Auskunftsrecht unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden kann: Die Auskunft dient zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte und das Vorgehen betrifft rechtwidrige Inhalte. Ausserdem muss der Anspruchsgegner ein «Soziales Netzwerk» im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG sein. 

Die Antragsteller (Betreiber der Zahnarztpraxis) fordern die Antragsgegnerin (Betreiberin von «Google Maps») zur Löschung der Bewertung und Auskunftserteilung auf. Die Antragsgegnerin soll die Bestandsdaten insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer derjenigen Person herausgeben, die die Bewertung abgegeben hat. 

Im vorliegenden Fall gelten die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung als nicht erfüllt, da das Vorgehen keine rechtswidrigen Inhalte enthält. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der von der Antragsgegnerin betriebene Dienst «Google Maps» ein soziales Netzwerk darstellt. Eine «Ein-Sterne-Bewertung» ohne aussagekräftigen Begleittext bei «Google Maps» beinhaltet die implizite Tatsachenbehauptung, dass der Bewerter in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen ist und dieses als unzureichend empfunden hat. Die Bewertungen tangieren den Schutzbereich nur, sofern sich die negativen Bewertungen unmittelbar auf die Zahnarztpraxis beziehen. Wird jedoch ein Konkurrent positiv bewertet, fällt dies nicht unter dem Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller.

Im Falle, dass sich die Äusserung eignet, das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, ist ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen. Das Landgericht erläutert in diesem Fall, dass eine positive Bewertung des Konkurrenten in keinem Zusammenhang zu den Antragstellern und deren Tätigkeit steht. Ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht somit nur, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Die Bewertung stellt somit eine zulässige Meinungsäusserung dar.

Das Web ist jedoch kein Ort des Höflichkeitsaustausches, weswegen bei Äusserungen im Internet ein grosser Ermessensspielraum gilt. Die Bewertungen im Internet sind als Werturteile zu qualifizieren, die nicht als Nicht-, Gering- oder Missachtung gelten. Nach der Ausführung des Landgerichts handelt es sich hier schliesslich um sozialadäquate Äusserungen des Grades der Un- oder Zufriedenheit eines Nutzers der Dienstleistungen, weswegen keine Auskunft erteilt werden darf.


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Schadenersatzansprüche aus dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges bei Ebay

Endurteil des OLG München vom 12.06.2019 - 7 U 1630/18 - Quelle: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190086

Das OLG München hat mit Endurteil 7 U 1630/18 vom 12.06.2019 entschieden, dass die Angabe des Verkäufers auf Ebay, «das Auto fahre», keine allgemeine und unverbindliche Anpreisung des Kaufgegenstandes darstelle. Bei der Würdigung der Umstände kann ein Dritter in objektiver Hinsicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug zur Fortbewegung geeignet ist. 


Das OLG München hat mit Endurteil vom 12.06.2019 entschieden, dass es sich beim gebrauchten Kraftfahrzeug um einen normalen Verschleiss handelt, der keinen Sachmangel darstellt. Ausserdem liege ein Gewährleistungsausschluss vor. Die Berufung der klagenden Partei ist unbegründet, weswegen sie vom Landgericht abgewiesen wurde. Es besteht kein Schadenersatzanspruch, da die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben und das Fahrzeug somit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprach. 

Im vorliegenden Fall wurde auf der Ebay Anzeige angegeben, dass es sich um einen Verkauf aufgrund des Baujahres 1996 handelt und es sich um ein Bastlerfahrzeug handelt. Ausserdem wurde noch zwischen den Parteien auch eine Beschaffenheitsvereinbarung getätigt, wonach die Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie beim Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Da eine solche Vereinbarung vorliegt, ist fraglich, ob sich der Verkäufer bzw. der Beklagte auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung und der Sachmängelausschluss stehen gleichrangig nebeneinander, was bedeuten würde, dass der Käufer sich nicht darauf berufen kann. Mit der Bezeichnung «Bastlerfahrzeug» ändert sich somit an der Beschaffenheitsvereinbarung nichts, denn bei einem Kaufpreis von 10.500,00 Euro kann auch bei einem 20 Jahre alten Fahrzeug nicht mehr angenommen werden, dass es ausschliesslich zum «Herumschrauben» verwendet wird. 

Sofern das Fahrzeug als «fahrbereit» bezeichnet wurde, gilt gemäss der Rechtsprechung des BGH, dass das Fahrzeug nicht verkehrsgefährdende Mängeln aufweisen darf (Urteil vom 22.11.2006 - VIII ZR 72/06, Rdnr. 21). Das Fahrzeug ist nach der Übergabe mehrere hundert Kilometer gefahren, wobei eine längere Fahrtstrecke angenommen werden darf und die Beschaffenheitsvereinbarung «fahrbereit» somit erfüllt wurde. Demzufolge hat der Kläger keinen Schadenersatzanspruch, denn das Fahrzeug entspricht der Beschaffenheit und ein Gewährleistungsausschluss wurde ausserdem noch vereinbart. 


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Anforderungen an die Infrastruktur eines EU-Vertreters

27. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) 2018 – Quelle: 

Der HmbBfDI hielt in seinem 27. Tätigkeitsbericht 2018 fest, dass die Nutzung eines Unionsvertreters dann den Anforderungen nach Art. 27 DSGVO entspricht, wenn einerseits die Vertretung des Verantwortlichen sichergestellt ist und andererseits die Kommunikation mit den aus dem Drittland agierenden Mitarbeitern des Vertreters reibungslos funktioniert und im Bedarfsfall Treffen abgehalten werden. 

Der HmbBfDI hielt im besagten Tätigkeitsbericht fest, dass die Nutzung eines Unionsvertreters für Drittlands-Unternehmen in Form einer minimalen Infrastruktur seitens des Vertreters, mit einer Postanschrift im Unionsraum und ohne eigenes Personal, das regelmässig vor Ort ist, nur dann den Voraussetzungen nach Art. 27 DSGVO gerecht wird, wenn die Vertretung des Verantwortlichen tatsächlich sichergestellt ist. Solange  die Kommunikation mit den – im vorliegenden Fall – aus der Schweiz agierenden Mitarbeitern des Vertreters reibungslos funktioniert und im Bedarfsfall Treffen in der Hamburger Bürogemeinschaft abgehalten werden, wird die Hamburger Niederlassung dem Zweck des Art. 27 DSGVO gerecht. 

Im vorliegenden Fall hatte die in der Schweiz ansässige und als Verein international tätige FIFA einen in Hamburg ansässigen EU-Vertreter i.S.v. art. 27 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 DSGVO bestellt. Als ein Datenleck entstand, meldete die FIFA dieses deshalb in Einklang mit einer Empfehlung der damaligen Artikel-29-Datenschutzgruppe beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI). In diesem Zusammenhang hielt der HmbBfDI die oben erwähnten Anforderungen an den EU-Vertreter fest.


Empfehlung der Artikel-29-Datenschutzgruppe (Guidelines on Personal data breach notification under Regulation 2016/679, S. 18): https://ec.europa.eu/newsroom/article29/document.cfm?action=display&doc_id=49827

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Schleichwerbung bei Instagram

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 28.6.2019 – 6 W 35/19 – Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/recherche3doc/OLG_Frankfurt_6_W_35-19_LARE190035531.pdf?json=%7B%22format%22%3A%22pdf%22%2C%22priceConfirmed%22%3Afalse%2C%22docPart%22%3A%22L%22%2C%22docId%22%3A%22LARE190035531%22%2C%22portalId%22%3A%22jurisw%22%7D&_=%2FOLG_Frankfurt_6_W_35-19_LARE190035531.pdf

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.6.2019 entschieden, dass «Influencer» den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kommerzieller Inhalte deklarieren müssen, sofern sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Empfehlung eines Produktes durch einen «Influencer» in dessen sozialem Medium, welches einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt, jedenfalls dann eine nach § 5aVI UWG verbotene getarnte Werbung darstellt, wenn der „Influencer“ sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich, zu dem das empfohlene Produkt gehört, beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt.

Im Wiederholungsfall droht dem Beklagten ein Ordnungsgeld in der Höhe von bis zu EUR 250'000.00 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. 

Das Urteil ist nicht anfechtbar und damit rechtskräftig.

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Amazon-Verkäuferin wehrt sich gerichtlich gegen Account-Sperre


Das LG Hildesheim hat mit Beschluss 3 O 179/19 vom 26.6.2019 im Eilverfahren entschieden, dass Amazon die Sperrung des Accounts einer Amazon-Verkäuferin sofort aufheben muss. Im vorliegenden Fall empfanden die Richter, dass einem solchen existinziellen Eingriff in eine besitzähnliche Rechtsposition der Antragstellerin sowohl eine vertragliche als auch eine gesetzliche Grundlage fehle.

Das LG Hildesheim hat mit Beschluss 3 O 179/19 vom 26.6.2019 im Eilverfahren entschieden, dass Amazon die Sperrung des Accounts einer Amazon-Verkäuferin sofort aufheben muss. Im vorliegenden Fall empfanden die Richter, dass einem solchen existinziellen Eingriff in eine besitzähnliche Rechtsposition der Antragstellerin sowohl eine vertragliche als auch eine gesetzliche Grundlage fehle.
Das Landgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 26.6.2019 im Eilverfahren entschieden, dass 
Amazon die Sperrung des Accounts einer Amazon-Verkäuferin sofort aufheben muss. Im vorliegenden Fall empfanden die Richter, dass die im Rahmen einer Bekämpfung von gefälschten Bewertungen durchgeführten Sperrungsmassnahmen von Amazon einen Eingriff in eine besitzähnliche Rechtsposition der Antragstellerin darstellen und deshalb einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage bedürfen. 

Natürlich stehe es Amazon vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit frei, den Vertrag mit einem Verkäufer ordentlich zu kündigen. In diesem Fall müsse Amazon jedoch bestimmte Fristen einhalten und könne den betroffenen Händler nicht einfach «rauswerfen» und erst recht kein Guthaben einbehalten.

Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim ist nicht rechtskräftig und könnte nach Rechtskraft für alle Amazon-Seller richtungsweisend sein. 

Die Kopie des Beschlusses des LG Hildesheim wird von Rechtsanwälte LHR (Köln) unter folgendem Link zur Verfügung gestellt: https://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2019/07/LG-Hildesheim-Amazon-Verkäuferkonto-gesperrt.pdf

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Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen


Das OLG Oldenburg hat mit Urteil 13 W 16/19 vom 1.7.2019 im Eilverfahren entschieden, dass Facebook einen ursprünglich gelöschten Post wieder einstellen muss. Im vorliegenden Fall empfanden die Richter, dass das Recht der Meinungsfreiheit andernfalls in unzulässigem Masse eingeschränkt wird.

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 1.7.2019 im Eilverfahren entschieden, dass Facebook einen zuvor gelöschten Post wieder einstellen muss, weil der Kläger und Urheber des betroffenen Posts vor dem Oberlandesgericht die von ihm behaupteten Tatsachen – entgegen der Meinung von Facebook – belegen konnte. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäusserung dar, so die Richter.

Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte. Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“, so Facebook. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht. So wies zunächst die Vorinstanz den Antrag des Klägers zur Wiedereinstellung des Beitrags ab.

Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. „Hassreden“ sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind „Hassreden“ verboten. Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob dem Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten.

Die Dringlichkeit für die einstweilige Anordnung ergebe sich dadurch, dass andernfalls der Kläger Gefahr laufe, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äussern.

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Löschungspflichten von Facebook

Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 4.6.2019 in Sachen C-18/18 – Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-06/cp190069de.pdf

Der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar hat mit Schlussantrag vom 4.6.2019 im Rechtsfall C-18/18 dem Gerichtshof vorgeschlagen, in Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Facebook zu zwingen, auch wortgleiche bzw. sinngleiche Kommentare, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, zu eruieren und zu identifizieren.

Der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar hat mit Schlussantrag vom 4.6.2019 im Rechtsfall C-18/18 dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass Facebook ohne Weiteres gezwungen werden, sämtliche Kommentare, die mit einem ehrverletzenden Kommentar, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, wortgleich sind, sowie damit sinngleiche Kommentare, sofern sie von demselben Nutzer herrühren, zu eruieren und zu identifizieren. Letzteres Kriterium, dass also keine Pflicht besteht, von allen Nutzern gepostete sinngleiche Informationen zu identifizieren spiegelt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wider.

Maciej Szpunar vertritt die Ansicht, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht daran hindere, dass einem Host-Provider, der eine Social-Media-Plattform wie Facebook betreibe, im Wege einer gerichtlichen Verfügung aufgegeben werde, dass er sämtliche und damit weltweite von den Nutzern dieser Plattform geposteten Informationen durchsuche und darunter diejenigen identifiziere, die mit der Information wortgleich seien, die von dem Gericht, das die Verfügung erlassen habe, als rechtswidrig eingestuft worden sei. 

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Preisbezeichnung bei Kaffeekapseln

Urteil des BGH vom 28.3.2019 – I ZR 85/18 – Quelle: Internet World Business 9/19 vom 6.5.2019.

Der BGH hat mit Urteil vom 28.3.2019 entschieden, dass der Verkäufer von Kaffeekapseln den Grundpreis pro in der einzelnen Kapsel enthaltenem Kaffeepulver auszuzeichnen hat.


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Online-Händler auch beim Verkauf von Kaffeekapseln gemäss der Preisangabeverordnung stets verpflichtet ist, den Preis je 100 Gramm oder je Kilogramm des in den Kapseln enthaltenen Kaffees zu informieren. 

Ein Elektrohändler bot in seinem Markt Kaffeekapseln diverser Hersteller zum Kauf an. Dabei deklarierte er die Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück pro Packung, das Füllgewicht aller in einer Packung enthaltenen Kapseln und den Preis pro Packung. Nicht deklariert wurde vom besagten Händler jedoch der Grundpreis in Bezug auf das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver. 

Der Bundesgerichtshof sah darin einen Verstoss gegen die Preisangabeverordnung. Kaffeekapseln seien «Fertigverpackungen» im Sinne des § 2 der Preisangabeverordnung, sodass der Inhalt nach Gewicht anzugeben sei. Die Preisangabeverordnung unterscheidet somit nicht zwischen stationärem und Internet-Handel. 

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Ein GPS-Ortungssystem für die Überwachung des eigenen Fuhrparks ist verboten


Das VerwG Lüneburg hat mit Urteil vom 19.3.2019 entschieden, dass der Einsatz eines GPS-Ortungssystems die Lokalisierung des eigenen Fuhrparks datenschutzrechtlich unzulässig ist, sofern keine gültige Einwilligung des Nutzers resp. des Arbeitnehmers vorliegt. 

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass ein Gebäudereinigungsunternehmen für seinen Fuhrpark kein GPS-Ortungssystem betreiben darf, da dies gegen die DSGVO verstösst. 

Die Klägerin, ein Gebäudereinigungsunternehmen, stattete Firmenfahrzeuge, die die Objektbetreuer, Reinigungskräfte und der Hausmeister nutzen, mit GPS-Systemen aus. Das verwendete GPS-System speichert für einen Zeitraum von 150 Tagen ständig jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschliesslich der gefahrenen Zeit sowie den Status der Zündung. Eine Taste zum Ein- und Ausschalten des Ortungssystems ist nicht vorhanden. Das Ortungssystem erfasst die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge sind den jeweiligen betrieblichen Nutzern zugeordnet. Eine entsprechende Einwilligungserklärung für diese Installation genügte allerdings nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Einer wirksamen Einwilligung stünde gemäss dem Verwaltungsgericht bei den vorliegenden Vereinbarungen in allen Varianten entgegen, dass es auch an der informierten Willensbekundung fehlt, die nach aktueller Rechtslage erforderlich ist: Zum einen hat die Klägerin über den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck die Beschäftigten nur partiell informiert. Zum anderen fehlt der Hinweis auf das Widerrufsrecht vollständig.

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Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

Urteil des LG Karlsruhe vom 21.3.2019 – 13 O 38/18 KfH – Quelle: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190048

Das LG Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.3.2019 entschieden, dass ein im Rahmen eines Instagram-Posts eingebetteter Tag im Foto mit der Verlinkung zum Marken-Herstellerseiten eine geschäftliche Handlung darstellt und daher eine entsprechende Werbekennzeichnung benötigt.  

Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Instagram-Post, bei dem in das Foto eingebettete Tags mit Marken-Herstellerseiten verlinkt sind, eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. Durch sie fördert der Betreiber des Accounts - i.d.R. ein sog. Influencer - die beworbenen Unternehmen ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen. Die Kennzeichnung eines solchen Instagram-Auftritts als Werbung ist nicht entbehrlich. Insbesondere ist der werbliche Charakter nicht für alle - oft jugendlichen, teilweise kindlichen - Nutzer offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als es das Geschäftsmodell von Influencern darstellt, (scheinbar) private mit kommerziellen Posts zu mischen.


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Online-Verkauf von Alkohol an Minderjährige

Urteil des LG Bochum vom 23.1.2019 – I-13 O 1/19 – Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2019/13_O_1_19_Urteil_20190123.html

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 23.1.2019 entschieden, dass der Verkauf von Alkohol über das Internet gegenüber Minderjährigen ohne Altersverifikation verboten ist. 


Das Landgericht Bochum hat einem Online-Händler unter Androhung eines Ordnungsgeldes in der Höhe von bis zu EUR 250'000.— oder einer ersatzweisen Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, zum Zwecke des Versandhandels alkoholische Getränke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aktiv oder passiv zu bewerben, feil zu bieten oder zu verkaufen, sofern nicht vor dem Versand zuverlässig sichergestellt wird, dass der Verbraucher bei Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Mischungen von Bier etc. das sechzehnte Lebensjahr vollendet und bei anderen alkoholischen Getränken volljährig ist. Zudem müssen die alkoholischen Getränke in einer Weise versandt werden, die regelmässig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. 

Ob die Versandhändler sich hierbei des Verfahrens Post Ident der Deutschen Post oder der Zusatzleistung „persönliche Übergabe“ bedienen oder andere geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alkoholhaltige Getränke nur an Personen abgegeben werden, die über das erforderliche Mindestalter verfügen, bleibt ihnen überlassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 



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Die Löschungspflicht umfasst auch Suchmaschinen-Ergebnisse


Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 12.7.2018 entschieden, dass derjenige, der einer Unterlassungspflicht unterliegt, alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen hat, damit sich der Rechtsverstoss nicht wiederholt. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf den eigenen Internetauftritt, sondern umfasst auch die Ergebnisse gängiger Suchmaschinen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit entschieden, dass der Beklagte und Schuldner damit dem Unterlassungsgebot nicht ausreichend nachgekommen ist, auch wenn er behauptet, die Inhalte sowie die dazugehörigen Domains und Domainpfade von seiner Website und aus dem Internet entfernt zu haben. Zu der Verpflichtung des Schuldners, durch Sicherstellung geeigneter Massnahmen das Unterlassungsgebot umzusetzen, gehört, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit über häufig genutzte Suchmaschinen im Internet auszuschliessen. Ferner oblag ihm die Sicherstellung, dass nur noch die Neufassung der Homepage für Dritte abrufbar war. Dies macht auch Kontrollen der erforderlichen 
Arbeitsschritte des Providers und vor allem von deren Ergebnis erforderlich. Unter den gegebenen Umständen oblag es dem Schuldner insbesondere, die Präsenz nur der Neufassung im Internet zu überprüfen.

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Beiträge einer Influencerin als Werbung

Urteil des KG Berlin vom 8.1.2019 – 5 U 83/18 – Quelle: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190021

Das KG Berlin hat mit Urteil vom 8.1.2019 entschieden, dass für die Frage der kennzeichnungspflichtigen Werbung stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen sind. Kennzeichnungspflichtige Werbung nämlich einen funktionalen Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung voraus. 


Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Beiträge einer Influencerin, die Links auf Internetauftritte zu Produktanbietern enthalten, nicht generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen sind. Zu prüfen ist vielmehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äusserungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, unterfallen nicht dem Wettbewerbsrecht.

Im vorliegenden Fall hat die Influencerin mit den beanstandeten Posts auf Instagram nicht zu privaten Zwecken, sondern als Unternehmerin gehandelt. Die von ihr gesetzten Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen waren geeignet, den Absatz der von diesen Unternehmern angebotenen Waren zu fördern. Zwei der drei beanstandeten Posts dienten auch nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung der Follower, so dass vorliegend ein grundrechtlich geschützter redaktioneller Beitrag nicht vorlag.

Gestärkte Verbraucherrechte: Muster-Widerrufsbelehrungen müssen zwingend eine Servicetelefonnummer enthalten

Urteil des OLG Schleswig vom 10.1.2019 - 6 U 37/17 – Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Presse/PI/201901Verbraucherrechte.html

Muster-Widerrufsbelehrung: Bereits vorhandene Servicetelefonnummern müssen genannt werden.

Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, müssen in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben. Ansonsten verstossen sie gegen obliegende Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern. 

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Löschung in Suchmaschinen nach Unterlassungserklärung erforderlich

OLG Dresden, Urteil vom 24.4.2018, Az.: 14 U 50/18

Nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung besteht die Pflicht, die abgemahnten Verstösse auch in allen Suchmaschinen entfernen zu lassen.

Ein Hotelier hatte sich per Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, nicht mehr mit dem Hinweis "4 Sterne-Hotel" zu werben. Er löschte die entsprechenden Inhalte auf seiner Webseite und teilte Booking.com ebenfalls mit, dass die Bewertung gelöscht werden müsse. Da die Bewertung aber noch über Google abrufbar blieb, verlangte der Unterlassungsgläubiger die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe von 4'000 Euro. 

Das OLG Dresden verurteilte den Hotelinhaber zur Zahlung. Als Unterlassungsschuldner, der wirtschaftlich von den Anzeigen profitiere, habe er nicht alles Zumutbare zur Löschung unternommen. Der Werbetreibende müsse selbst die Einträge in den gängigen Suchmaschinen wie Google kontrollieren und dort für die Löschung Sorge tragen. 

Wer eine Unterlassungserklärung unterschreibt, muss sicherstellen, dass Verstösse nicht mehr im Netz auffindbar sind. Bei Google muss etwas der Google-Cache auch gelöscht werden, resp. die Löschung bei Google veranlasst und nachhaltig durchgesetzt werden. 

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Abtretungsverbot in AGB ist unwirksam

Verfügung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth, Az.: 5 S 8340/17

Immer häufiger treten Verbraucher, die wegen Flugausfällen oder Verspätungen Forderungen an eine Fluggesellschaft haben, diese Forderungen an ein Unternehmen ab, das diese dann bei der Airline betreibt. Und immer mehr Gesellschaften versuchen, dies durch ein Abtreibungsverbot in den AGB zu vermeiden. 

Nach einer Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürthist ist es jedoch nicht zulässig, in den AGB einer Airline die Abtretung einer Forderung gegenüber der Airline an einen Dritten (z.B. Inkassounternehmung) zu untersagen . Das Argument der Airlines, ihnen entstehe dadurch ein hoher Verwaltungsaufwand, verfing beim Gericht nicht. 

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Bewertungen: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäusserung sind zulässig

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 17.8.2018; Az.: 23 C 440/15

Ein Unternehmer wehrte sich gegen die Google-Bewertung eines Kunden: "Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab (....)"

Daraufhin änderte der Kunden die Bewertung ab: "Vorsicht, ich fühle mich vom (...) betrogen. Davor habe ich das Wort Betrüger geschrieben. Ich meine darunter: Pass auf das klein gedruckte im Angebot. Er schreibt niedrige Angebote, dann will er mit der Endabrechnung das Doppelte abkassieren (...)". 

Das Amtsgericht Bremen ordnete die erste Bewertung als eine unzutreffende Tatsachenbehauptung ein. die dem Ruf des Unternehmers schade. Die geänderte Fassung sei jedoch zulässig. Der darin enthaltene erste Teil sei eine zulässige Meinungsäusserung, der letzte Satz eine Tatsachenbehauptung, die der Unternehmer nicht bestritten habe. 

Wahre Tatsachenbehauptungen und reine Meinungsäusserungen auf Bewertungsportalen sind zulässig. Meinungsäusserungen dürfen nur nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten und den Bewerteten herabwürdigen. 

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Werbung mit Testnoten nur für korrekt getestete Produkte zulässig

OLG Köln, Urteil vom 13.4.2018; Az.: 6 U 166/17)

Bei der Werbung mit Testergebnissen muss sich der angegebene Test auf das konkret beworbene Produkt beziehen. 

Ein Online-Händler hatte eine Matratze mit einem Qualitätsurteil "Gut (1.8)" der Stiftung Warentest beworben. Der Test bezog sich auf eine Matratze "C" mit einem Härtegrad "Mittelfest" und einer Grösse von 90 x 200 cm. Bei dem konkret beworbenen Artikel handelte es sich jedoch um eine Matratze "C" mit ähnlichen Merkmalen, also nicht um das getestete Produkt selber. 

Das OLG Köln verurteilte den Händler zur Unterlassung. Verbraucher gingen bei der Werbung mit Testergebnissen davon aus, dass sich der Test auf das konkret beworbene Produkt beziehe. Darauf, ob die unterschiedlichen Matratzen gleich gut seien, komme es nicht an. Verbraucher erwarteten, dass die Bewertung durch die Stiftung Warentest erfolge und nicht durch ein Gericht im nachfolgenden Verfahren. 

Bei Werbung müssen (Online-)Händler auf den genauen Inhalt und Wortlauf des Tests achten. Nur das tatsächlich getestete Produkt und die Eigenschaften, die konkret getestet wurden, dürfen mit dem Testergebnissen beworben werden. 

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E-Mails mit Bitte um Bewertung und Kundenzufriedenheit sind SPAM

BGH Urteil Az.: VI ZR 225/17

Werbung per E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers ist unzulässig (ausgenommen die Ausnahmetatbestände in § 7 Abs. 3 UWG (Deutschland); vgl. untenstehende  Rubrik "Keine Bestandskunden-Mailing an Interessen / Mögliche Ausnahmen"). Darunter fallen nicht nur Werbemails, sondern auch indirekte Werbeformen wie Fragen, warum ein Kunde eine Bestellung abgebrochen hat. 

Der Bundesgerichtshof in Deutschland hat jetzt entschieden, dass auch die Zusendung der weitverbreiteten E-Mails mit der Bitte um eine Bewertung bzw. Kundenzufriedenheitsbefragung regelmässig unzulässig sind. 

Dies gilt nach der Ansicht des BGH selbst dann, wenn die entsprechende E-Mail auch die Rechnung der Bestellung enthält. Die Übersendung einer Rechnung ist zwar noch keine Werbung, was aber nicht zur Folge hat, dass die in der gleichen E-Mail enthaltene Bitte um Bewertung oder die beigefügte Kundenzufriedenheitsbefragung keine Werbung darstellt. 

Auch die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 3 UWG (Deutschland) lehnte der BGH im vorliegenden Fall ab, da der Beklagte schon bei der Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder weiteren Verwendung den Kunden nicht klar und verständlich darauf hingewiesen hat, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass dafür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (vgl. unsere untenstehende  Rubrik "Keine Bestandskunden-Mailing an Interessen / Mögliche Ausnahmen").

Tip: Wer weiterhin an Bewertungsanfragen festhalten will und rechtlich auf Nummer sicher gehen möchte, muss sich dies vom Kunden per Checkbox-Bestätigung (clickwrapping) im Rahmen des Bestellvorgangs bereits im voraus bestätigen lassen und gleichzeitig auf das Widerspruchsrecht hinweisen. 

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Branchenverzeichnisse: Deutlicher Hinweis auf Kosten ist Pflicht

Amtsgericht Frankfurt a. Main, Az.; 32 C 2278/17 (90) 

Branchenbücher, deren Herausgeber entweder den Eindruck erwecken, dass Unternehmen verpflichtet seien, sich bei ihnen eintragen zu lassen, oder die so tun, als sei der Eintrag kostenlos, sind nichtig. Ein Betreiber eines Online-Branchenverzeichnisses verschickte sogenannte "Korrekturabzüge", die in Wirklichkeit Neuverträge über die kostenpflichtige Aufnahme in das Branchenverzeichnis waren. Dazu stellte das Amtsgericht Frankfurt a. Main im obgenannten Urteil fest: 

Wenn der Verzeichnisbetreiber nicht klar und deutlich auf die Höhe der Kosten (einer Eintragung) hinweist, ist der Vertrag nichtig. Ein Hinweis im Kleingedruckten reicht dazu nicht aus. 

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Keine Bestandskunden-Mailings an Interessenten / Mögliche Ausnahmen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.4.2018, Az.: I-20 U 155/16

Die Ausnahmeregelung, wonach Mailings ohne Einwilligung an Bestandskunden versendet werden dürfen, gilt nicht für E-Mail-Werbung an Interessenten, welche noch keine Produkte im Online-Shop bestellt haben und damit noch kein Vertragsabschluss zustande gekommen ist. 

Ein Unternehmer schickte Werbung per E-Mail an die Klägerin ohne deren vorherige Einwilligung. Diese hatte sich zwar in der Vergangenheit über Angebote des Beklagten (Online-Shop-Betreibers) informiert, zu einem Vertragsschluss war es aber nie gekommen. Das OLG Düsseldorf verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. Eine Voraussetzung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Deutschland), wonach E-Mails auch ohne vorheriges Einverständnis versendet werden dürfen, sei, dass der Versender die Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten habe. Hier sei es jedoch nicht zu einem Vertragsschluss gekommen, sodass die Empfängerin der Werbemail keine Kundin geworden sei. 

E-Mail-Werbung kann nach der Ausnahmeregelung von § 3 Abs. 3 UWG (Deutschland) offenbar ohne Einwilligung an deutsche Konsumenten unter insgesamt vier Voraussetzungen versendet werden, die alle zusammen erfüllt sein müssen. Insbesondere muss ein Vertragsschluss erfolgt sein. In § 7 Abs. 3 UWG (Deutschland) sind diese Voraussetzungen zusammengefasst. Abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG (Deutschland) ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn 

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.


Also es gibt zwar Möglichkeiten, die Bestandskunden direkt (ohne zusätzliche Einwilligungserklärung) anzuschreiben, dann müssen aber die bobgenannten 4 Bedingungen erfüllt sein. In den meisten Fällen dürfte es insbesondere an der Voraussetzung Nr. 4 fehlen, da im damaligen Zeitpunkt der Erhebung der Adresse es unterlassen wurde, klar und deutlich auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs hinzuweisen. Prüfen Sie also genau, ob Sie Ihre Bestandskunden auf der Basis dieser Ausnahmebestimmungen in § 7 Abs. 3 UWG (Deutschland) ohne Einwilligung anschreiben dürfen. 

Für alle Online-Shop-Betreiber aus der Schweiz sei auch empfohlen, den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Deutschland) zu lesen. Darin sind alle unlauteren Werbehandlungen aufgezählt, welche im Werbezusammenhang mit deutschen Konsumenten unter allen Umständen zu unterlassen sind. Den Anhang finden Sie hier.

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Haftung des Bewertungsplattformbetreibers für mathematische Algorithmen

OLG München, Urteil vom 13.11.2018 - 18 U 1280/16 

1. Der Betreiber einer Bewertungsplattform haftet für die Darstellung der Gesamtbewertung eines Unternehmens gemäß § 7 Abs. 1 TMG als unmittelbarer Störer, wenn er nicht den nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten aus allen Einzelbewertungen errechneten Durchschnitt veröffentlicht, sondern unter den abgegebenen Bewertungen diejenigen auswählt, die er für vertrauenswürdig und nützlich hält, und den Durchschnitt nur aus diesen errechnet. 


2. Wird eine Vielzahl der abgegebenen Bewertungen ausgesondert, ohne dass dies für die Nutzer ohne Weiteres erkennbar ist und ohne dass sich die Aussonderung auf offensichtlich gefälschte Bewertungen beschränkt, entsteht eine verzerrte Gesamtbewertung, welche zum Wesen eines Bewertungsportals im Widerspruch steht, weil sie nicht das Gesamtbild der abgegebenen Bewertungen widerspiegelt und deshalb nicht repräsentativ ist. (Rn. 79) (Rn. 81).


3. Eine Bewertung im Internet kann auch nach irischem Recht untersagt werden, wenn es sich um eine rufschädigende Äußerung im Sinne des Defamation Act 2009 handelt und der Bewertende sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.

Volltext: http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(utv1u0c5uprhgvsfopslaasy))/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-29195?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

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Upload von Kundenvideos auf Facebook ohne Einwilligung verstösst gegen das KUG und DSGVO

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.09.2018 - 2-03 O 283/18 - Quelle: https://www.rdv-online.com/blog/detail/sCategory/120/blogArticle/2424

Ein Friseurgeschäft, das Videos von Haarverlängerungen ihrer Kunden erstellt und über das Netz zum Abruf bereitgestellt, verstösst sowohl gegen das KUG wie auch gegen die Datenschutzgrundverordnung. 

Ein Unternehmer, der sich für die Veröffentlichung eines Online-Videos auf eine Einwilligung nach der DSGVO beruft, ist hierfür beweispflichtig.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8136994

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Wikipedia-Einträge müssen richtig sein - Korrekturanspruch bei Falscheinträgen

Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2018 – 27 O 12/17 – Quellen: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-berlin-27o12-17-wikipedia-eintrag-falsch-korrektur-stoerer-unterlassung/; https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Alexander_Waibel

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Wikipedia-Autoren die gleichen Sorgfaltspflichten wie Journalisten beachten müssen. Geschehe das nicht, müsse der Eintrag vom Betreiber der Plattform Wikipedia korrigiert werden. Im vorliegenden Fall war im August 2018 ein Karlsruher Informatik-Professor mit einer Unterlassungsklage gegen die Betreiberin vor dem Landgericht (LG) Berlin erfolgreich, weil sein Eintrag unrichtige Tatsachenbehauptungen enthielt.

https://foundation.wikimedia.org/wiki/File:Urteil_im_Fall_Waibel.pdf

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Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die DSGVO

Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13. September 2018 – I-12 O 85/18 – Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180153

Das Landgericht Würzburg hat beschlossen, dass Mitbewerber befugt sind, Datenschutzverstösse gegen die DSGVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen.

Das Landgericht Würzburg hat beschlossen, dass beim Verstoss gegen die DSGVO infolge einer mangelhafter Datenschutzerklärung ein solcher des Wettbewerbrechts gemäss § 3a UWG vorliegt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe anzudrohen. Der Antragsgegnerin – im vorliegenden Fall eine Anwaltskanzlei – sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

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Kein Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern aufgrund von Datenschutzrechtsverstössen gemäss DSGVO

Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. August 2018 – I-12 O 85/18 – Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180152

Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass Mitbewerber Verstösse gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht geltend machen können, da die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2018/I_12_O_85_18_Teil_Versaeumnis_und_Schlussurteil_20180807.html

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DSGVO-Abmahnungen eingeschränkt möglich: OLG Hamburg vertritt vermittelnde Ansicht

Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2018 – 3 U 66/17 – Quelle: https://www.lhr-law.de/magazin/datenschutzrecht/olg-hamburg-dsgvo-abmahnbar

Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass im Einzelfall konkret darauf überprüft werden müsse, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Nur dann können Mitbewerber Verstöße dagegen über § 3a UWG  bei Konkurrenten monieren und gerichtlich sanktionieren lassen.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass Datenschutzverstösse im Einzelfall abmahnfähig sein können. Die jeweilige Norm der DSGVO müsse im Einzelfall konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Nur dann können Mitbewerber Verstösse dagegen über § 3a UWG bei Konkurrenten monieren und gerichtlich sanktionieren lassen. Dies ist in der Vergangenheit zum Beispiel für die Nutzung von Daten zu Werbezwecken bejaht worden.

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=KORE227602018&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

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Kann die DSGVO über das UWG abgemahnt werden? Das Landgericht Wiesbaden sagt nein.


Bislang unbeantwortet bleibt die Frage, ob DSGVO-Verstösse überhaupt wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Zu dieser umstrittenen Frage gibt es nun schon vier unterschiedliche Entscheidungen und eine nicht ganz eindeutige Stellungnahme der EU-Kommission.

Stellungnahme der EU-Kommission: Die EU-Kommission hat zu dieser Frage geäussert, dass (zumindest) die Rechtsbehelfe für die Betroffenen aus den Art. 77 ff. DSGVO abschliessende Wirkung hätten. Diese Rechte könnten Betroffene selbst wahrnehmen oder durch eine Vereinigung bzw. Organisation geltend machen lassen. Auch könnten Vereinigungen Verstösse auch ohne Beauftragung vor Gericht bringen. Andere Dritte wie etwa Vereine oder konkurrierende Unternehmen hätten hingegen keine Klagebefugnis, um die Betroffenenrechte geltend zu machen.

Erlaubt die DSGVO wettbewerbsrechtliche Abmahnungen?: Der Meinungsstreit hatte sich angesichts der Regelung der DSGVO verschärft – und bislang nicht aufgelöst. In den Art. 77 DSGVO sind verschiedene Möglichkeiten aufgelistet, wie Betroffene gegen Datenschutzverstöße vorgehen können – wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden aber nicht genannt. Unklar ist, ob die DSGVO hier abschliessend sein soll oder nicht. Dagegen spricht die Auffassung, die DSGVO enthalte in den Art. 77-84 abschliessende Regelungen über die Rechtsfolgen von Datenschutzverstössen, die eben keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche vorsehen. Dem widerspricht die Verbraucherzentrale und argumentiert mit dem «effet utile» für eine möglichst wirksame Rechtsdurchsetzung der Europäischen Verordnung.

Enthält die DSGVO überhaupt Marktverhaltensregeln?: Die meisten Gerichte haben zumindest vor Anwendbarkeit der DSGVO meist eine vermittelnde Ansicht vertreten und im Einzelfall entschieden, ob die datenschutzrechtliche Norm, um die es geht, eine Marktverhaltensregel ist oder nicht. Hier komme es auf die Frage an, ob die betroffenen personenbezogenen Daten als wirtschaftliches Gut verarbeitet werden – so wie es z.B. bei einer Nutzung zu Werbezwecken der Fall sei.
Diese Frage wird die Gerichte allerdings noch die nächsten Jahre beschäftigen. Urteile deutscher Gerichte aus der Vergangenheit können nur bedingt zur Klärung herangezogen werden, da es sich bei der DSGVO um eine europäische Verordnung handelt, die auch im Lichte des EU-Rechts ausgelegt werden muss. Vollständige Klarheit wird hier letztlich nur die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) schaffen können.

Erste Gerichtsentscheidungen: Das Landgericht Würzburg hat mit Urteil vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18, entschieden, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung, die nicht den Vorgaben der DSGVO genügt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoss darstellt.

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 7. August 2018, Az. I-12 O 85/18, entschieden, dass Mitbewerber Verstösse gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht geltend machen können, da die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschliessende Regelung enthält.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat dagegen mit Urteil vom 25. Oktober 2018, Az. 3 U 66/17, entschieden, dass im Einzelfall konkret darauf überprüft werden müsse, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Nur dann können Mitbewerber Verstösse dagegen über § 3a UWG bei Konkurrenten monieren und gerichtlich sanktionieren lassen.

LG Wiesbaden – DSGVO schließt Abmahnungen nach UWG aus: Das LG Wiesbaden hat nun mit Urteil vom 5. November 2018, Az. 5 O 214/18, abgelehnt, dass Wettbewerber Verstösse gegen die DSGVO über das UWG abmahnen können, mit der Argumentation, dass die DSGVO abschliessend sei und für eine Anwendbarkeit des UWG kein Raum bestehe. 
Trotz des Urteils bleibt die Frage der Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstössen weiterhin umstritten.

Was tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?: Trotzdem sollten Betroffene die Abmahnung dringend ernst nehmen. Wer die Abmahnung links liegen lässt, dem droht eine kostspielige Einstweilige Verfügung. In jedem Falle sollten Betroffene die oft nachteilig vorformulierten Unterlassungserklärungen prüfen lassen. Auch die geforderten Rechtsanwaltskosten sollten überprüft werden, ob diese nicht Angriffspunkte bieten, um sie zu verringern.


http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-8-2018-004117-ASW_EN.html

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2018/I_12_O_85_18_Teil_Versaeumnis_und_Schlussurteil_20180807.html

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=KORE227602018&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

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Zahlreiche DSGVO-Bussgeldverfahren eingeleitet – Die Schonfrist ist vorbei

Quelle: https://www.wbs-law.de/datenschutzrecht/zahlreiche-dsgvo-bussgeldverfahren-eingeleitet-die-schonfrist-ist-vorbei-78715/

Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018 uneingeschränkt in ganz Europa. Trotzdem haben viele Unternehmen die neuen EU-Datenschutzregeln nicht oder nicht ausreichend umgesetzt. Inzwischen haben die Aufsichtsbehörden bereits zahlreiche Bussgeldverfahren eingeleitet. Häufige DSGVO-Verstösse sind werbliche Ansprachen per E-Mail oder Fälle, in denen angeschriebene Verantwortliche ihren Auskunftspflichten nicht nachkamen. 

Die Schonfrist zur DSGVO-Umsetzung scheint endgültig vorbei zu sein. Gemäss einer Umfrage des „Handelsblatt“ zufolge haben inzwischen mehrere Aufsichtsbehörden der Bundesländer zahlreiche Bussgeldverfahren wegen DSGVO-Verstössen eingeleitet.

Gründe für die eingeleiteten Verfahren seien etwa rechtswidrige Videoüberwachungen bzw. die illegale Nutzung von Dashcams. Auch Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten durch technische und organisatorische Massnahmen sei ein Thema bei den Behörden. Häufig liegen werbliche Ansprachen per E-Mail ohne Rechtsgrundlage vor. Ein Dauerthema sei auch der Fall, dass Vermieter vor einer Besichtigung bereits unzulässig viele Daten erheben. Schliesslich gab es Verfahren wegen nicht eingehaltener Auskunftspflicht.

Die Behörden können dabei entweder auf Meldung von Betroffenen tätig werden oder sie können aus eigenem Entschluss tätig werden. In mehreren Bundesländern seien anlasslose Kontrollen bei den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen – Grossunternehmen wie kleineren Unternehmen – geplant, so die Auskunft der Datenschützer. Dann müssen Verantwortliche innerhalb eines kurzen Zeitraums alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Ausserdem sollen in Spezialbereichen stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden, wie zum Beispiel bei der IT-Sicherheit (Patch-Management, SSL-Zertifikate für Kontaktmöglichkeiten auf der Website).

Es wird mit (An-)Spannung erwartet, wie hoch diese Bussgelder tatsächlich ausfallen werden. Denn nun sieht die EU-DSGVO theoretisch Bussgelder bis zu 20 Mio. Euro bzw. bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor. 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg hat nun kürzlich sein erstes Bussgeld in Deutschland gemäss DSGVO verhängt. Wegen eines Verstosses gegen die nach Art. 32 DS-GVO vorgeschriebene Datensicherheit hat die Bussgeldstelle des LfDI Baden-Württemberg mit Bescheid vom 21.11.2018 gegen einen baden-württembergischen Social-Media-Anbieter eine Geldbusse von 20.000,- Euro verhängt und - in konstruktiver Zusammenarbeit mit dem Unternehmen - für umfangreiche Verbesserungen bei der Sicherheit der Nutzerdaten gesorgt.

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/11/LfDI-Baden-Württemberg-verhängt-sein-erstes-Bußgeld-in-Deutschland-nach-der-DS-GVO.pdf

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Geniesst Spinning weiterhin EU-Markenschutz? Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden.

Urteil des EuG vom 08. November 2018 - T-718/16 - Quelle: https://www.wbs-law.de/markenrecht/geniesst-spinning-weiterhin-eu-markenschutz-eug-hat-entschieden-78683/

Das EuG hat entschieden, dass der vom EUIPO wegen Verfalls aufgrund von Gebräuchlichkeit gefällte Entscheid zur Löschung der Marke SPINNING im Fitnessbereich aufzuheben sei. Das EUIPO hätte zur Entscheidfällung auch die Rolle der professionellen Betreiber auf dem Markt für Fitnessgeräte und Fitnesstraining berücksichtigen müssen.

Im Jahr 2012 beantragte die tschechische Gesellschaft Aerospinning Master Franchising beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Rechte der Inhaberin an der Marke SPINNING für verfallen zu erklären, da diese zur gebräuchlichen Bezeichnung für die betreffenden Waren „Fitnessgeräte“ und die betreffenden Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ geworden sei.

Das EuG stellt in seinem Urteil zwar fest, dass eine Entscheidung über den Verfall der Marke SPINNING genau wie eine Entscheidung über die Eintragung einer Unionsmarke für das Gesamtgebiet der Union verbindlich ist. Nach Auffassung des Gerichts hat das EUIPO allerdings zu Unrecht angenommen, dass die bei der Beurteilung des Verfallsgrundes als massgeblich zu berücksichtigenden Verkehrskreise nur aus den Endverbrauchern von „Fitnessgeräten“ und nicht auch aus professionellen Kunden bestünden. Aus diesen Gründen hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf, soweit es um die Waren „Fitnessgeräte“ und die Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ geht.

http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?oqp=&for=&mat=or&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&num=T-718%252F16&page=1&dates=&pcs=Oor&lg=&pro=&nat=or&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&language=de&avg=&cid=62896

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Sorgfaltspflichten eines Suchmaschinenbetreibers

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.09.2018 - 2-03 O 123-1 – Quelle: https://www.jurion.de/urteile/lg-frankfurt_am_main/2018-09-13/2-03-o-123-17/

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt hat, handeln muss.

Der Suchmaschinenbetreiber ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Bewertungsportal gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf allfällige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt.

Der Suchmaschinenbetreiber wäre im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, nach Erhalt des Abmahnschreibens der Hautärztin, spätestens aber nach Zustellung der Klageschrift, den Sachverhalt weiter zu ermitteln und anschliessend zu bewerten. Hat er dies wie hier - nicht getan und sich insbesondere auch nicht um einen Kontakt mit dem jeweiligen Verfasser der Bewertung bemüht, hat er hierdurch seine Prüfpflichten verletzt.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:814250

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Drei Grundsätze zum Datenschutz und das Recht auf Vergessenwerden 

Urteil des Oberlandgerichts Frankfurt am Main vom 06.09.2018 – 16 U 193/17 – Quelle: https://www.mll-news.com/olg-frankfurt-zum-recht-auf-vergessen-nach-der-dsgvo-kein-grundsaetzliches-ueberwiegen-des-loeschungsinteresses-im-internet/

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil 16 U 193/17 vom 6. September 2018 entschieden, dass ein grundsätzliches Überwiegen des Löschungsinteresses im Internet ist zu verneinen ist. 

Erstens wird das Begehren auf Unterlassung, beanstandete Inhalte auf bestimmte Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen einer Suchmaschine mit entsprechender Verlinkung auffindbar zu machen, von der Rechtsfolge des Art. 17 DSGVO erfasst. 

Zweitens ist die Rechtmässigkeit der Verlinkung von Inhalten mit Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ist nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a DS-GVO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei sich die Abwägung an Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO orientieren kann.

Schliesslich ist die vom EuGH in seinem Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, zu einem "Recht auf Vergessen" festgelegten Abwägungskriterien im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 lit. a lit. d in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO nicht schematisch anzuwenden, sondern es ist den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Somit überwiegt das neu in Art. 17 DSGVO geregelte «Recht auf Vergessen» nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8119461

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Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz geniessen

Urteil des EuGH vom 13. November 2018 – C-310/17 – Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-geschmack-eines-lebensmittels-kann-keinen-urheberrechtsschutz-geniessen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels keinen Urheberrechtsschutz geniessen kann. Er sei mangels Identifizierbarkeit nämlich nicht als "Werk" einzustufen. 

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=207682&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5379141

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DSGVO-Abmahnung: Verstoss gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann nicht nach § 3a UWG abgemahnt werden

Urteil des Landgerichts Bochum vom 07.08.2018 – 12 O 85/18 – Quelle: https://anka.eu/datenschutzrecht/dsgvo-abmahnungen

Das Landgericht Bochum hat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber mangels dessen Aktivlegitimation aufgrund abschliessender Regelung der Artikel 77 bis 84 DSGVO verwehrt.  

Keinen Erfolg hatte ein Antrag, soweit ein Verstoss gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Gemäss dem Landgericht Bochum steht dem Verfügungskläger ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschliessende, abschliessende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. 

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2018/I_12_O_85_18_Teil_Versaeumnis_und_Schlussurteil_20180807.html

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Werbeblocker II - Leitsatzentscheidung

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2018 – I ZR 154/16 – Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180148&q=148%2f2018

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. April 2018 entschieden, dass das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG ist.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, keine unlautere zielgerichtete Behinderung gemäss § 4 Nr. 4 UWG darstellt. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten. Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind. 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=aa713ece4aec0d68eb97fa8e858c8170&nr=82856&linked=pm&Blank=1

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Urheberverletzungen durch Filesharing: Haftbefreiungen des Internetanschlussinhabers

Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2018 – C-149/17 - Quelle: http://www.urheberrecht.org/news/6121/

Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Oktober 2018 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht dadurch von der Haftung befreien kann, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, das ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hat.

Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht mit dem Argument entlasten kann, dass andere Familienmitglieder denselben Anschluss verwenden. Dieses Unionsrecht gehe gemäss EuGH auch anderslautender, nationaler Rechtsvorschrift vor. Nur so könne das gemäss EuGH nötige, angemessene Gleichgewicht, einerseits zwischen den Grundrechten auf wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und andererseits dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gefunden werden. Andernfalls würde den Familienmitgliedern des Internetanschlussinhabers im Falle von Filesharing-Delikten ein quasi absoluter Schutz gewährt werden.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206891&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5515114

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Markenverletzung durch Vertrieb eines Luxusprodukts auf Onlineplattform

Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.06.2018 - 3 U 151/17 - Quelle: http://www.damm-markenrecht.de/olg-hamburg-markenverletzung-durch-vertrieb-eines-luxusprodukts-auf-onlineplattform/

Das Oberlandesgericht Hamburg setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein Markeninhaber den Vertrieb seiner Ware auf einer Onlineplattform dulden muss, auch wenn dadurch eine Schädigung des guten Rufs der Marke droht.

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Waren (hier: luxuriöse Kosmetikprodukte) auf einer Onlineplattform aus berechtigten Gründen widersetzen kann, wenn eine erhebliche Schädigung des guten Rufs der Marke droht und der Markeninhaber ansonsten ein strenges selektives System betreibt. In diesem Fall sei das betroffene Markenrecht infolge des mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgten erstmaligen Inverkehrbringens der Waren nicht schon erschöpft.

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Österreichische Datenschutzaufsicht: Keine Anwendbarkeit des Datenschutzrechts auf Postings von Plattformen


Die österreichische Datenschutzbehörde hat entschieden, dass Postings auf einer Internetplattform unter das Medienprivileg fallen und sich damit weitgehend der Datenschutzkontrolle entziehen.

Ein Nutzer beantragte die Löschung seines Posting auf einer Diskussionsplattform, nachdem der Plattformbetreiber sich weiterte. Die Datenschutzbehörde folgte dem Plattformbetreiber und legte das Medienprivileg (DSGVO und DSG) weit aus. 
Die Datenschutzbehörde entschied im Sinne der Plattformbetreiberin. Sie legte dabei das Medienprivileg (Art 85 DSGVO, § 9 DSG) weit aus und argumentierte mit einer Entscheidung des EuGH aus 2008 (C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia). Danach liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. In der weiten Auslegung des Begriffes Journalismus folgte sie Erwägungsgrund 153 (letzter Satz) der Datenschutzgrundverordnung. Verarbeitung zu journalistischen Zwecken läge damit immer dann vor, wenn die Zielsetzung die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis ist, was auch Bürgerjournalismus umfasse. Die Folge dieser Beurteilung als journalistische Tätigkeit bzw. journalistischen Zweck ist, dass die Datenschutzbehörde unzuständig ist, zumal § 9 DSG die Anwendung von Kapitel III und VI DSGVO (Betroffenenrechte und unabhängige Aufsichtsbehörden) ausschliesst. 

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EuGH: Kaufmännisches Gewerbe bei Onlineverkäufen

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Oktober 2018 - C-105/17 - Quelle: https://www.internetworld.de/e-commerce/internet-recht/eugh-urteil-handelt-es-um-gewerblichen-haendler-1588243.html

Der Europäische Gerichtshof setzte sich mit der Frage auseinander, ab wann es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, wenn jemand im Internet Waren verkauft.

Ob man bei Online-Verkäufen als Gewerbetreibender eingestuft wird, darf nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden. Ausschlaggebend sei dagegen, ob die Verkäufe Teil einer "gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit" seien.

Ein Verbraucher hatte bei einer Bulgarin über eine Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr erworben, war aber nicht zufrieden und wollte den Kaufvertrag widerrufen. Die Verkäuferin weigerte sich, die Uhr zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, wozu sie nur als Privatperson berechtigt gewesen wäre. Die bulgarische Verbraucherschutz-Kommission stufte sie danach aber als gewerbliche Händlerin ein, weil sie feststellte, dass die Frau noch acht weitere Verkaufsanzeigen veröffentlicht hatte.

Als Gewerbetreibende hätte die Verkäuferin aber ihren Informationspflichten nachkommen müssen, stellte die Verbraucherschutz-Kommission fest. In den Anzeigen hätte sie dazu unter anderem weitere Angaben zu ihrer Person machen und auf das Widerrufs- und Gewährleistungsrecht für Verbraucher hinweisen müssen. Weil sie das unterliess, habe sie eine Ordnungswidrigkeit begangen und müsse eine Geldbusse bezahlen.

Die Frau zog dagegen vor Gericht - und das stellte beim EuGH die Frage, ob jemand als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden könne, weil er "eine vergleichsweise hohe Zahl" von Verkaufsanzeigen einstellt.

Der EuGH betonte, dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden müssten, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handle. Anhaltspunkte dafür seien unter anderem, "ob der Verkauf planmässig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert". Zudem müssten die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers berücksichtigt werden.

Eine Verkäuferin, die eine Reihe von Anzeigen gleichzeitig auf einer Website veröffentliche, könne nur dann als Gewerbetreibende eingestuft werden, wenn sie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handle. Ob letzteres zutrifft, ist erstens Sache des vorlegenden Gerichts und zweitens anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

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E-Mail-Werbung: Voreingestelltes Häkchen ist keine wirksame Einwilligung nach § 7 UWG

Urteil des Landgerichts München I vom 04.06.2018 - 4 HK O 8135/17 - Quelle: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=3033

Das Landgericht München I setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein bei der Einwilligungserklärung bereits gesetzter Haken eine wirksam eingeholte Einwilligung darstellt (sog. "Opt-out"-Konstellation). 

Erneut gab es ein Urteil zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung. Dieses Mal entschied das Landgericht München I. Die Wettbewerbszentrale ging mit ihrer Klage erfolgreich gegen unzulässige E-Mail-Werbung eines Onlinehändlers für Babyprodukte vor. Die Einwilligung in E-Mail-Werbung bedürfe einer ausdrücklichen Zustimmungshandlung des Verbrauchers, so das Landgericht München I. Die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung hänge massgeblich von der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten ab. Diese liege nur bei einer sog. „Opt-in“-Erklärung vor, also wenn der Adressat ein entsprechendes Feld individuell markieren müsse. Wenn ein Kästchen ausgekreuzt werden müsse, um keine E-Mail-Werbung zu erhalten, liege ein „Opt-out“ und damit keine Einwilligung vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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DSGVO-Abmahnung: Landgericht Würzburg hält wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgrund eines DSGVO-Verstosses für zulässig


Das Landgericht Würzburg hat entschieden, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung, die nicht den Vorgaben der DSGVO genügt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoss darstellt.

Die DSGVO als europäische Verordnung ist unmittelbar anzuwenden und gilt übergeordnet. Die Folge davon ist, dass nationale Gesetze verdrängt werden. Dies wiederum wirft die Frage auf, ob nun Verstösse gegen die europäische Datenschutzverordnung mithilfe von § 3a UWG überhaupt abgemahnt werden können. Diese Unklarheit wiederum betrifft die Problematik, ob die europäische Datenschutzverordnung überhaupt abschliessende Regelungen enthält oder nicht, so dass eine Verfolgung nach § 3a UWG ausgeschlossen ist.

Diesen letzteren Meinungsstreit löst der neue Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13.09.2018 zwar nicht komplett auf, statuiert aber immerhin, dass  Abmahnungen bei Verstössen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehr wohl möglich sind.

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Kein Vertragsschluss bei sogenannter "Abo-Falle"

Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2018 - 50 C 248/17 - Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180132

In den Fällen eines sogenannten "WAP-/WEB-Billings" wird dem Nutzer vorgetäuscht, dass er mit seinem Smartphone auf einen Videoplayer-Button klickt. Die oberste "Bildschicht", auf die der Nutzer klickt, lässt den Klick quasi "durch" - die entsprechenden klickbaren Flächen sind so angeordnet, dass der (unsichtbare) darunter liegende Aktivierungsbutton ausgelöst wird, der letztlich finanzielle Forderung nach sicht zieht. Bei Annahme eines solchen Ablaufs, also des unbewussten "Durchklickens" mehrerer Schichten (sogenannte Abo-Falle), ist auf Grund der fehlenden objektiven Erkennbarkeit eines solchen Verhaltens nach Aussen in den Rechtsverkehr nicht von mehreren, gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB nur mit Ex-tunc-Wirkung anfechtbaren Vertragsschlüssen, auszugehen. Vielmehr wird in diesen Fällen schon gar kein Vertrag geschlossen.

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Verlinkungen zu Unternehmen auf Instagram

Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.05.2018 - 52 O 101/18 - Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180130

Verlinkungen zu Unternehmen in Instagram-Posts durch eine sogenannte "Influencerin" können geschäftliche Handlungen sein und damit einen Wettbewerbsverstoss begründen. Dies gilt auch, wenn die Verlinkungen nicht unmittelbar finanziell vergütet werden.

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Amazon muss gebrauchte Artikel kennzeichnen

Urteil des Landgerichts München I vom 30.08.2018 - 33 O 12885/17 - Quelle: http://rsw.beck.de/cms/?toc=mmr.root&docid=408117

Das Landgericht München I hat festgestellt, dass Online-Händler gebrauchte Waren ausdrücklich als solche kennzeichnen müssen. Der Hinweis „refurbished certificate“ in der Produktbeschreibung reicht nicht aus.

Hintergrund war eine Auseinandersetzung zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und Amazon, das gebrauchte Smartphones angeboten hatte, ohne ausdrücklich klarzustellen, dass es sich nicht um Neuware handelt. Die Produktinformation enthielt zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte Amazon die Information um den Zusatz „refurbished certificate". Das LG argumentierte nach den Angaben des vzbv, dass Amazon seinen Kunden damit eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthielt. Das sei nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig. Der Hinweis im Online-Shop „refurbished certificate" reiche nach der jetzt ergangenen Entscheidung nicht aus. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff „refurbished“ nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit „wiederaufbereitetes Zertifikat" übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei.

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Kauf von Konzertkarten im Internet über eine Ticketbörse

Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.07.2018 - 425 C 970/18 - Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180128

Das Amtsgericht Dortmund setzte sich im Zusammenhang mit dem Kauf von Konzertkarten im Internet über eine Ticketbörse einerseits mit der Frage auseinander, ab welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag als abgeschlossen gilt und entschied andererseits, ob Plätze im Oberrang die zugesicherte "Super Sicht" auch tatsächlich erfüllen.

Das Amtsgericht Dortmund hat entschieden, dass beim Abschluss von Kaufverträgen über Konzertkarten bei einem holländischen Tickethändler das deutsche Recht anwendbar ist. Das Angebot um Erwerb von Konzertkarten auf einer Internetseite eines Tickethändlers stellt lediglich eine Einladung zur Offerte dar. Der Kunde gibt über die Auswahl der Karten das Angebot auf Vertragsschluss ab. Die Annahme des Angebots erfolgt durch das Bestätigungsschreiben des Tickethändlers.

Der Zusatz in der Bestätigung "Super Sicht" ist eine zugesicherte Eigenschaft. Plätze im Oberrang ca. 90 Grad zur Bühne haben zumindest keine "Super Sicht", unabhängig davon, ob die Sicht konkret beschränkt ist.

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Zusammen mit Rechnungen per E-Mail versendete Kundenzufriedenheitsumfragen fallen unter den Begriff der Werbung und erfordern daher die Einwilligung des Empfängers

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17

Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Mal entschieden, dass die Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Klägers grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Im zu beurteilenden Fall ging es um die per E-Mail zugestellte Rechnung mit der gleichzeitigen Bitte an den Käufer, eine 5-Sterne-Beurteilung zu geben. Diese Aufforderung zur Bewertung stuft der Bundesgerichtshof als Werbung ein, weil die elektronische Post des Klägers von der Beklagten in zweifacher Hinsicht - nämlich für die nicht zu beanstandende Übersendung der Rechnung und zusätzlich für Zwecke der Werbung - genutzt werde. Für die Annahme, die nicht zu beanstandende Rechnungsübersendung nehme der E- Mail insgesamt den Charakter der Werbung, sei kein Raum. Ausnahmsweise sei zwar eine Werbung auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden (und bei jeder weiteren Verwendung) ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt ist, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Ein solcher Hinweis lag im vorliegenden Fall nicht vor. Dem Verwender muss somit die Möglichkeit gegeben werden, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen.

Löschungsanspruch nach der DS-GVO gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2018 - Az.: 16 U 193/17 - Quelle: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/l%C3%B6schungsanspruch-nach-der-ds-gvo-gegen-google-setzt-umfassende

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass für den Löschungsgrund nach Art. 17 DS-GVO stets das klägerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit abzuwägen sei. Im vorliegenden Fall ging es um den Geschäftsführer und Kläger einer bekannten gemeinnützigen Organisation, über deren finanzielle Schieflache die Presse wiederholt berichtete und dabei nicht nur namentlich den Namen des Klägers nannte, sondern auch die Tatsache, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befinde. Doch selbst der Schutz sensibler Daten, gehe nur so weit, wie er "erforderlich" sei. In diesem Zusammenhang seien Suchmaschinenbetreiber wie Google erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn erstens eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Persönlichkeitsverletzung vorliegt und sie zweitens von dieser Rechtsverletzung durch einen konkreten Hinweis Kenntnis erlangt haben. Im vorliegenden Falle verneinte das Oberlandesgericht Frankfurt die Rechtsverletzung mit der Begründung, dass die ursprüngliche Berichterstattung rechtmässig gewesen sei und ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden habe.

Diese Vorgehensweise entspricht auch dem vom EuGH erstmals anerkannten "Recht auf Vergessenwerden", denn der Ablauf von 6-7 Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen. Ebensowenig überzeuge die analoge Anwendung des EuGH-Urteils vom 13.05.2014 - C-131/12 - Google Spain, in welchem entschieden wurde, dass grundsätzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, das Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmefällen könne, so der EuGH, der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das OLG betont jedoch, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen habe. Zudem finde sich das vom EuGH angenommene „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ nicht im Regelungsgefüge der DS-GVO wider; die Entstehungsgeschichte spreche ebenfalls gegen eine Übertragung.

Insofern könne gemäss Oberlandesgericht Frankfurt der "Abwägungsmechanismus" des EuGH auf die DS-GVO nicht telquel angewendet werden: Vielmehr müsse mit Vorsicht den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8119461

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Likes gelten nicht ewig

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 14.06.2018 - 6 U 23/17 - Quelle: Internet World Business, 27.08.2018, Seite 17.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn der Betreiber eines Restaurants das bisherige Gastronomiekonzept aufgibt, zu einem anderen Anbieter wechselt und dabei die bisherigen Likes und Bewertungen übernimmt. In einer solchen Konstellation könnten nämlich Nutzer sowie Kunden denken, dass die Bewertungen und Likes für das neue Gastronomiekonzept abgegeben wurden. Grundlegende Änderungen am bewerteten Unternehmen oder Produkt erfordern somit etwa die Einrichtung einer neuen Facebook-Seite. Likes und Bewertungen sind demnach wettbewerbsrechtlich relevant.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8093605

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Gutscheine sind Werbung

Urteil des Landesgerichts Frankfurt vom 22.03.2018 - Az.: 2-03 O 372/17 - Quelle: Internet World Business, 27.08.2018, Seite 17.

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass das Versenden von Gutscheinen per E-Mail als Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen ist und aus diesem Grund eine Werbe-Einwilligung des Empfängers vorausgesetzt wird. Der betroffene Online-Händler machte im Verfahren geltend, dass per E-Mail versandte Gutscheine keine belästigende Wirkung hätten. Diesem Argument widersprach das Landgericht Frankfurt und präzisierte unter Anwendung der Werbe-Richtlinie 2006/113/EG, dass unter "Werbung" alle Massnahmen eines Unternehmens zu verstehen seien, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind – unabhängig davon, ob der Versender den Inhalt als belästigend einschätzt oder nicht. Gemäss Werbe-Richtlinie 2006/113/EG sei damit jegliche mittelbare Absatzförderung gemeint. Demzufolge erfordert auch das Versenden von Gutscheinen im E-Mail-Marketing eine vorherige Einwilligung im Opt-in.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8100313 

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Facebook-Richtlinien zur Löschung von Nutzerbeiträge ungültig

OLG München, Beschluss v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18
Das OLG München hat entschieden, dass Facebook bei der Löschung von Nutzerbeiträgen die Grundrechte beachten muss. Dabei verweist das Gericht auf die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten. Die Regelung in den Facebook-Nutzungsbedingungen, wonach Inhalte gelöscht werden können, wenn Facebook der Ansicht ist, dass diese gegen die Facebook-Regeln verstoßen, stellt nach Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer dar.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20659?hl=true

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Gebühren für Selbstausdrucken (von eTickets) verboten

BGH, Urteil vom 23.  August 2018 - III ZR 192/17

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/tickets-zum-selberausdrucken-eventims-printhomegebuehr-unzulaessig-29126

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag eine pauschale Servicegebühr von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer 
Eintrittskarte zum Selbstausdrucken für unzulässig erklärt.

Ticketkäufer haben bei Internet-Bestellungen von Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen häufig und über eine Vielzahl von Anbietern hinweg eine „print@home“-Option zur Auswahl. Hierbei werden die Tickets nicht per Brief zugeschickt, sondern nach 
elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner ausgedruckt. Eventim, Marktführer in der Ticketvermittlung, 
verlangt bisher für diese „ticketdirect“-Option pauschal eine „Servicegebühr“ in Höhe von bis zu 2,50 Euro, und das, obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfallen. Der BGH hat nun in letzter Instanz zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden und die Revision von Eventim zurückgewiesen.

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung und verbietet generell für alle Anbieter im Internet die Forderung nach einer Gebühr für das 
Selbstausdrucken.

Einen Musterbrief für das Zurückfordern von eTicketgebühren finden Sie hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/tickets-zum-selberausdrucken-eventims-printhomegebuehr-unzulaessig-29126

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Informationspflichten "bald verfügbar" unzulässig

OLG München, Urteil vom 17.5.2018, Az.: 6 U 3815/17

Die Angabe ".... bald verfügbar" erfüllt nicht die Informationspflichten zur Lieferzeit in Online-Shops.

Ein grosser Online-Händler für Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland bot im Internet Smartphones an. Zur Lieferzeit hiess es in der Artikelbeschreibung: "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!".

Das OLG München entschied jetzt, dass der Hinweis auf die Verfügbarkeit nicht die Informationspflichten zur Lieferzeit im eCommerce erfüllt. Nach Art. 246a § 1 Nr. 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sei der Termin anzugeben, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern werde. Hier sei zwar nicht ein bestimmtes Datum, allerdings ein bestimmter Lieferzeitraum anzugeben. Der Hinweis hier gebe den Verbrauchern keine Informationen dazu, wie lange sie konkret auf eine Lieferung warten müssten.

Lieferzeiten müssen mindestens mit einem Lieferzeitraum wie etwas " 1 bis 3 Tage" oder "1 Woche" angegeben werden. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung keine relativierenden Formulierungen wie "voraussichtlich", "in der Regel" oder "circa" hinzugesetzt werden.

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Neue Richtlinie für Paypal-Gebühren ab 1.9.2018 - Keine Nutzungsentgelte

Quelle: Internet World Business vom 13.8.2018, Ausgabe 16/18, Seite 5

Der Payment-Dienst Paypal hat zum 31. August 2018 Änderungen in seinen Richtlinien angekündigt. Online-Händlern ist es ab dann untersagt, "ein Entgelt für die Nutzung der Paypal-Services" von ihren Kunden zu verlangen.

Eine weitere Änderung bestrifft die Transaktionsgebühren, die künftig höher ausfallen werden. Insbesondere kleine oder mittlere Händler dürften diese Auswirkungen spüren: Bei monatlichen Zahlungsvolumen von bis zu 2'000 Euro werden pro Transaktion neu 2.49 Prozente als Gebühren fällig (zuvor 1.9 Prozent). Händler können sich allerdings im Rahmen des sogenannten Optimize-Programms um Sonderkonditionen bewerben. Dies ist bereits jetzt und vor Inkrafttreten der neuen Gebühren für Online-Händler möglich.

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Online-Reisevermittlung - Umfassende Haftung

OLG München, Az.: 29 U 2138/17 

Haftung für Zustandekommen des Vertrages - Haftung für Richtigkeit zu den Reiseangaben

Die Euvia Travel GmbH, die über das Portal www.Sonnenklar.tv Reisen vermittelt, hatte in ihren Geschäftsbedingungen erklärt, dass sie nicht dafür haften können, dass eine über Sonnenklar.tv vermittelte Reise auch Zustandekommen. Der Abschluss eines Reisevertrages bleibe Sache zwischen dem Anbieter und dem Kunden. Die Richter widersprachen dieser Ansicht und erklärten die AGB-Klausel für unwirksam. Das Gericht sieht die Herbeiführung eines Reisevertrages als Hauptaufgabe eines Reisevermittlers an, die Haftung dafür können deshalb nicht vorab ausgeschlossen werden. 

Eine weitere Schlappe musste Euvia Travel ebenfalls einstecken: In den Augen des Oberlandesgerichts München haftet der Vermittler auch für die Richtigkeit der zur Reise gemachten Angaben. Auch diese Pflicht lasse sich nicht in AGB ausschliessen. 

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Markenwaren ohne Erlaubnis auf Amazon & Co.

OLG Frankfurt Az.: 11 U 96/14 - Kart. - Quelle: Internet World Business, 30.7.2018, S. 12, 13 und 15

Wenn bei Amazon gegen den Willen des Herstellers Markenware verkauft wird, ist nicht Amazon der Böse. Der Hersteller selbst hat seine Vertriebskanäle nicht im Griff. Eine wirksame Möglichkeit ist der selektive Vertrieb, soweit dieser in der EU zulässig ist. 

Der Fall Amazon und Birkenstock bringt es wieder an den Tag: Obwohl der Schuhhersteller Anfang des Jahres 2018 die offizielle Belieferung des E-Commerce-Riesen Amazon öffentlichkeitswirksam stoppte, verkauft Amazon weiter Birkenstock-Sandalen über seine Plattform. Wie kann sich der Markenhersteller dagegen wirksam wehren. Mit einem vertraglich sauber vereinbarten selektiven Vertriebsmodell.

Mit dem selektiven Vertriebsmodell legt der Markeninhaber und Hersteller fest, dass nur autorisierte Händler die Ware haben können. Dadurch wird festgelegt, dass nur Handelspartner ihre Produkte erhalten und diese auch nicht über andere Händler verkaufen dürfen. Zudem müssen sie sich beim Vertrieb ihrer Produkte an die vertraglich festgelegten objektiven Qualitätskriterien des Herstellers und Markeninhabers halten. Und sie können auch den Vertrieb über Plattformen untersagen, wie zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes EuGH und des Oberlandesgerichts Frankfurt nun bestätigen.  

Das OLG Frankfurt legte - nach Rücksprache mit dem EuGH - fest, dass ein solches selektives Vertriebssystem, das primär der Sicherstellung des Luxusimages (Luxusparfümhersteller Coty) dieser Ware diene, nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstösst. Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil nicht nur für Luxusartikel Geltung beanspruchen wird. Denn die Eu-Kommission lässt bereits durchblicken, dass man bei der "Gruppenfreistellungsverordnung vertikal" (wie es technisch juristisch richtig heisst), nicht nach Produktesegmenten (z.B. nur Luxusartikeln) unterschieden werde. Das selektive Vertriebsmodell muss aber Europaweit gleich und sauber durchgesetzt werden, sonst nützt es nichts und jedes noch so kleine Loch wird von den E-Commerce-Riesen ausgenutzt. 

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Vorgabe von Fest- oder Mindestpreisen für Onlinehändler

Kartellstrafen durch EU-Kommission für CE-Hersteller

Die EU-Kommission hat in 4 unabhängigen Verfahren gegen Asus, Denn & Marantz, Philips und Pionieer Geldstrafen in Höhe von 111 Millionen Euro verhängt, weil diese Online-Händlern Fest- oder Mindestpreise für den Vertrieb ihrer Produkte vorgegeben haben. Dies stellt einen Verstoss gegen das EU-Kartellrecht dar. Wer sich nicht an die Preisvorgaben halte, werde mit einem Lieferstopp belegt, war die angedrohte Folge. 

Dadurch, dass viele Online-Portale automatische Algorithmen einsetzen, die Preise aufgrund von Konkurrenzangeboten anpassen, hätten Millionen von EU-Verbraucher zu hohe Preise für Küchengeräte, Kopfhörer, Haartrockner, Notebooks und viele andere Produkte bezahlten müssen. Die angedrohten Sanktionen hätten dadurch die Preise generell nach oben getrieben. 

Quelle: Internet World Business, 15/18 vom 30.7.2018, S. 4

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In einer im Internet verwendeten Angebotsbezeichnung für eine Hose, die neben dem Herstellernamen die Angaben "Damen Hose MO" enthält, liegt eine markenmäßige Benutzung. Dabei fasst der angesprochene Verkehr "MO" als Zweitmarke auf mit der Folge, dass die ebenfalls für Hosen eingetragene Klagemarke "MO" wegen Doppelidentität verletzt wird. Selbst wenn man nicht von einer Zweitmarke, sondern von einem Gesamtzeichen ausgehen würde, läge jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn vor, weil dem Bestandteil "MO" innerhalb des Gesamtzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung zukäme.

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180100

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Weiterverwendung von "Likes" eines Restaurants ist irreführend 


Nach dem Wechsel eines Restaurants von einem bestimmten gastronomischen Franchise-System zu einem anderen ähnlichen System ist die Weiterverwendung von Bewertungen und "Likes", die das Restaurant während der Zugehörigkeit zu dem ersten (alten) System erhalten hat, irreführend.

 
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Neue Umsatzsteuerpflicht für Marktplätze in D ab 1.1.2019

Quelle. https://community.beck.de/2018/07/25/betreiber-elektronischer-marktplaetze-haften-fuer-verkuerzte-umsatzsteuer-ihrer-haendlerkunden-wohl-ab-112019

Zur Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet hat der Gesetzgeber nun Haftungs- (§ 25e UStG) und erweiterte Aufzeichnungsvorschriften (§§ 22f UStG) für Betreiber von elektronischen Marktplätzen in seinen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 aufgenommen. Diese Änderungen zum Umsatzsteuergesetz treten am 1. Januar 2019 in Kraft, wenn das Gesetz in dieser Form angenommen wird.

Grundsätzlich haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Die Gesetzesbegründung nennt in diesem Zusammenhang als „rechtliche Begründung einer Lieferung“ i.d.S. das Angebot von Waren und das Tätigen von Kaufverträgen. 

Der Betreiber haftet jedoch nicht, 

  • wenn er gegenüber dem Finanzamt nachweist, dass er keine Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nachkommt. Als sicheres Anzeichen dafür, dass der Betreiber keine solche Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, gilt die Bestätigung der steuerlichen Registrierung durch (i) Vorlage einer durch das zuständige FA des auf dem elektronischen Marktplatz tätigen Unternehmers ausgestellten Bescheinigung gem. § 22f Abs. 1 S. 2 oder (ii) eine nach Bereitstellung eines elektronischen Abfrageverfahrens erteilte Bestätigung gem. § 22f Abs. 1 S. 6 UStG. Der genaue Zeitpunkt für die Einrichtung des elektronischen Abfrageverfahrens steht noch nicht fest. 
  • soweit der Unternehmer sich auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson registriert und der Betreiber die besonderen Aufzeichnungspflichten gem. § 22f Abs. 2 UStG erfüllt, d.h. 
  1. (i) den vollständigen Namen und die vollstände Anschrift des liefernden Unternehmers, 
  2. (ii) den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort, 
  3. (iii) den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes und 
  4. (iv) das Geburtsdatum aufzeichnet. Soweit Art, Menge und Höhe der erzielten Umsätze den Schluss zulassen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht wurden und der Betreiber davon nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis hätte haben müssen, haftet der Betreiber in diesen Fällen auch für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf diese Umsätze. 

Wenn der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht (in wesentlichem) Umfang nachkommt, darf das Finanzamt (FA) des liefernden Unternehmers diesen Umstand dem Betreiber mitteilen. Das Steuergeheimnis des Händlers sollte dem nicht entgegenstehen (Offenbarungsbefugnis gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Der Gesetzesbegründung nach soll das Finanzamt den Betreiber auf dem einfachen Postweg (in Papierform) kontaktieren.

In seiner Mitteilung setzt das FA des liefernden Unternehmers dem Betreiber eine Frist, innerhalb derer er nachweisen muss, dass der betreffende Unternehmer keine Umsätze mehr über den Marktplatz des Betreibers tätigen kann. Erbringt der Betreiber den Nachweis innerhalb dieser Frist, sprich, unterbindet der Betreiber den Handel des Unternehmers auf seinem elektronischen Marktplatz und teilt dies dem FA mit, entfällt eine Haftung des Betreibers gänzlich.

Scheitert der Nachweis, haftet der Betreiber unabhängig von einem Nachweis i.S.v. § 22f Abs. 1 S. 1 oder S. 6 UStG für die entstandene Umsatzsteuer aus den über die Plattform abgewickelten Umsätzen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung. Die bis zum Zugang der Mitteilung des FA entstandene, nicht abgeführte Umsatzsteuer, muss bei dem betreffenden Unternehmer auf Grundlage der bestehenden rechtlichen Regelungen beigetrieben werden. Fraglich ist, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn der Betreiber trotz Bestätigung der steuerlichen Registrierung des betreffenden Unternehmers von dem steuerunehrlichem Verhalten des Händlers erfährt. Dem Betreiber könnte dann Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. § 370 AO i.V.m. § 27 StGB vorgeworfen werden. Der Betreiber wäre in solchen Fällen wohl für die verkürzten Steuern bereits gem. § 71 AO haftbar zu machen. Die Bescheinigungen i.S.v. § 22f Abs. 1 S. 2 und S. 6 UStG sollten die Haftung jedenfalls nicht ausschließen können, wenn der Betreiber Kenntnis von den Hinterziehungshandlungen des Unternehmers hat.

Tipp: Als Marktplatzbetreiber müssen Sie Ihre Verträge mit Marktplatz-Onlineshopanbietern neu anpassen. Sorgen Sie auf den 1.1.2019 unter allen Umständen dafür, dass jeder Marktplatz-Onlineshopanbieter ihnen einen schriftlichen Nachweis über seine Steuerpflicht oder das Nichtbestehen einer Steuerpflicht beibringt.

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Musterfeststellungsklage für Konsumenten in Deutschland

Der Bundesrat hat am 6.7.2018 die Einführung der Musterfeststellungsklage gebilligt. Der Bundestag hatte  am 14.06.2018 die Verankerung der zivilrechtlichen Musterfeststellungsklage als neues Verbraucherschutzklage in die ZPO beschlossen.

  • Mit ihr können bestimmte Verbraucherverbände ab 1.11.2018 in einem MusterprozessRechtsverhältnisse oder Anspruchsvoraussetzung für eine Vielzahl von betroffenen Verbrauchern gegenüber einem Unternehmer verbindlich feststellen lassen.
  • Gibt das Gericht der Musterfeststellungsklage statt, müssen die Verbraucher ihre Ansprüche gegen den Unternehmer zwar in einem Folgeprozess noch einzeln einklagen,
  • allerdings ist das Gericht im Folgeprozess an die Feststellungen des Musterfeststellungsurteils gebunden.
Gelockert wurde auf Anregung des Bundestages die überfordernde Vorgabe, wonach Verbraucher bei der Klageanmeldung den Betrag der Forderung angeben sollten.

Der Video von ARD finden Sie hier: http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-432995.html

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Anwaltsverträge fallen unter Widerrufsrecht

BGH-Urteil Az.: IX ZR 204/16

Sofern ein Anwaltsmandatsvertrag zwischen Kanzlei und Kunde ausschliesslich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, untersteht auch dieser (online geschlossene) Anwaltsvertrag dem Widerrufsrecht nach eCommerce-Recht. 

TIPP: Anwälte sollen ihren Webauftritt prüfen. Sofern die Vertragsanbahnung und der Vertragsabschluss ausschliesslich online erfolgen, müssen die Website angepasst und insbesondere die Widerrufsbelehrung eingebaut sowie die AGB's dazu angepasst werden. 

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Hotel-Sterne irreführend

Oberlandesgericht Celle Az., 13 U 106/17

Verwendet ein Hotel auf seiner Website Symbole, die an Sterne erinnern, so ist die irreführende Werbung, wenn keine offizielle Klassierung vorliegt, die eine entsprechende Sterne-Bewertung rechtfertigt. 

Im vorliegenden Fall hatte eine Hotelbetreiberin zwischen dem Hotel- und dem Familiennamen drei Symbole platziert, die nach Überzeugung der Wettbewerbszentrale den Eindruck erweckten, es handle sich um ein Drei-Sterne-Hotel. Nach Ansicht des Gerichts weckt eine Sterne-Einstufung eines Hotels beim Verbraucher bezüglich Ausstattung und Komfort gewisse Mindesterwartungen. Der Einwand der Betreiberin, die Symbole sollten Blüten darstellen, wurde vom Gericht verworfen. 

TIPP: Verwenden Sie keine Sterne oder sternunähnlichen Logos, Bilder oder Symbole auf einer Website, welche Hoteldienstleistungen anbietet, sofern es sich nicht um Sterne mit einer offiziellen Klassierung und Einstufung handelt. 

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Facebook Custom Audience und Datenschutz

Verwaltungsgericht Bayreuth am 8.5.2018, Az.: B 1 S 18.105

Facebook's "Custom Audience from your life" verstösst ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden gegen Datenschutzrecht

Das Bayerische Landesamt für Datenschutz erliess gegen einen Shop-Betreiber wegen des Einsatzes von "Facebook Custom Audence from your List" eine einstweilige Verfügung. Bei der List-Variante laden Unternehmen zum Beispiel E-Mail-Adressen ihrer Kunden zu Werbezwecken bei Facebook hoch. 

Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte diese einstweilige Verfügung, nachdem der Shop-Betreiber geklagt hatte. Die Datenübermittlung sei ohne Einwilligung der Kunden unzulässig. Eine Auftragsdatenverarbeitung liege mangels Weisungsabhängigkeit vonFacebook nicht vor, das Facebook allein entscheide, wer beworben werde. 

Achtung: Der Beschluss basiert auf der Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO. Aber auch nach neuem Recht unter der DSGVO ist die Einwilligung ohnehin erforderlich. Es kann nicht erwartet werden, dass Gerichte oder Datenschutzbehörden diese Variante als "berechtigtes Interesse von Unternehmen an Werbung" zulassen werden. 

TIPP: Passen Sie unbedingt Ihre Datenschutzbestimmungen an, wenn Sie Custom Audience form your List" einsetzen und holen Sie die ausdrückliche Einwilligung des Kunden im Online-Shop ein, wie dies neu ohnehin unter DSGVO verlangt wird.  

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Neue Regeln für Online-Reisevermittler in Deutschland

Quelle: Internet World Business, 13/18 S. 17

Das seit 1. Juli 2018 in Deutschland geltende neue Reiserecht (§ 651a bis 651 y BGB), welches auf der EU-Pauschalreiserichtlinie basiert, gibt den Online-Reisevermittlern neue Pflichten, die unbedingt zu beachten und umzusetzen sind. Sie gelten auch für CH-Reiseunternehmen, die in der EU wettbewerblichen tätig sind und EU-Konsumenten bewerben. Nichtumsetzung führt zu einer erweiterten Haftung und kann wettbewerbswidrig sein und abgemahnt werden. 

  • Der Begriff "Pauschalreise" wird erweitert: Verknüpfung von Übernachtung mit einem weiteren Leistungsbestandteil (z.B. Mietwagen) bietet eine Pauschalreise an.
  • Neuer Rechtsbegriff "verbundene Reiseleistung": Werden zwei Touristische Leistungen zu einem Paket zum Zweck einer Reise zusammengestellt oder kann der Kunde in einem Online-Angebote solche selber zusammenstellen, liegen verbundene Reiseleistungen vor. Dies gilt auch, wenn die Vermittlung dieser Reiseleistung über ein fremdes Buchungssystem (sog. "click-trough-Buchung") angeboten wird. 
  • Informationspflichten: Umfassende detaillierte Anforderungen an die Informationspflichten. So ist der Anbieter verpflichtet, den Reisenden, bevor sie eine Vertragserklärung abgeben, nach Massgabe von Art. 250 und 251 EGBG zu informieren.
  • Es müssen besondere Formblätter dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, die ihm alle Bestandteile der gebuchten Reise genau und detailliert auflisten und beschreiben. Betreiber von Online-Portalen müssen unverzüglich diese Informationen für die die Formblätter in die Website und den Buchungsvorgang integrieren.  

TIPP: Prüfen Sie sofort, ob Ihr Online-Shop oder Reiseportal die neuen Anforderungen erfüllt. Passen Sie den Ablauf und insbesondere die Informationen im Online-Shop unbedingt und so rasch wie möglich an.

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Erbnachfolge in ein Konto bei sozialen Medien

BGH Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 

Der III. Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Die Erben haben gegen die Beklagte (Betreiberin des social media servic) einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. 

Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam. 

Kommentar RA Fässler: Es wird also für Betreiber von social media services in Zukunft kaum möglich sein, durch AGB-Klauseln den Zugang von Erbnachfolgern auf Konten des Erblassers vertraglich auszuschliessen. Auch datenschutzrechtliche Beschränkungen kommen kaum zum Tragen, da die angewendete DSGVO nur lebende Personen schützt. 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=85390&pos=0&anz=115

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Vage Lieferzeitangabe im Online-Handel nicht zulässig

OLG München, Urteil vom 10.7.2018 

Das Oberlandesgericht München hat entschieden: Die Zeitangabe "bald verfügbar" ist im Webshop in Bezug auf die Zustellung eines Produktes nicht zulässig. Online-Händler dürfen ihren Kunden die Lieferung des Produktes nicht vage versprechen.

Die Richter stimmten der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW gegen Media Markt e-Business GmbH zu, dass eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt. 
Kunden müssen ab sofort bei einer Online-Bestellung direkt erfahren, wann sie konkret mit der Zustellung des Artikels zu rechnen haben. Bei der Angabe "bald verfügbar", erfahren Kunden lediglich, dass eine Lieferung in naher Zukunft versprochen wird. Dadurch wissen sie aber nicht, wie lange - einige Tage oder Wochen und Monate - die Lieferung dauern wird.
Das Gericht bestätigt damit im vollen Umfang das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2017 (AZ 33 O 20488/16). 
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Rabatt "auf fast alles" ist wettbewerbswidrig

OLG Köln, Urteilsdatum unbekannt (Internet World Business, 18. Juni 2018, Seite 17)

Ein Möbelhaus, das mit der Aussage "30% Rabatt auf (fast) alles" wirbt, aber im Kleingedruckten die Produkte von 40 Markenherstellern und bereits rabattierten Waren ausnimmt, handelt wettbewerbswidrig. Entscheidend für das Oberlandesgericht Köln war der Umstand, dass kein objektiver Grund für die Beschränkung der Rabattaktion erkennbar war. Es rückte die Gestaltung dieser Werbung deshalb ziemlich unverhohlen in den Bereich "dreister Lüge". 

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Unzulässige E-Mail-Werbung an Kunden ohne Checkbox

Urteil des LG Berlin vom 16.11.2017, Az.: 16 O 225/17 (Internet World Business, 18. Juni 2018, Seite 17)

Online-Händler dürfen nicht ohne weiteres Werbung an die E-Mail-Adresse ihrer Kunden senden. Die AGB enthielten den Hinweis, dass die Kundendaten auch für eigene Werbezwecke genutzt werden. Die AGB mussten  ausdrücklich via Checkbox zur Kenntnis genommen werden. Trotzdem entschieden die Richter: 

Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Bestellformular mit dem Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Checkbox ist keine Einwilligung in den Erhalt von Werbung. Diese müsse vielmehr ausdrücklich und gesondert über eine eigene Checkbox erteilt werden. E-Mail-Werbung erfordere grundsätzlich die ausdrückliche und vorherige Einwilligung des Empfängers. Bei einer Bestellung kann sie mit einer gesonderten Checkbox und einem entsprechenden eigenen Einwilligungstext eingeholt werden. (Hinweis: Eine Vorwegnahme der strengen Bestimmungen der DSGVO).

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Mittäter-Haftung für Filesharing von Dateifragmenten (Videosequenzen)

BGH_Urteil vom 6.12.2017 - I ZR 186/16 (Kommunikation & Recht April 2018, S. 249)

Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente (Videosequenzen) in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk (Film: "Konferenz der Tiere 3D") zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmässig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks. 

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Untersagte Datenweitergabe von WhatsApp an Facebook ist rechtmässig

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.2.2018 - 5 Bs 93/17 - (Kommunikation & Recht April 2018, S. 282)

Personenbezogene Daten deutscher Nutzer des Messenger-Dienstes WhatsApp, der von Facebook (Antragstellerin) übernommen wurde, dürfen von Facebook nicht erhoben, verabredet oder gespeichert werden, soweit und solange keine gegenüber der Antragstellerin durch den jeweiligen Betroffenen erteilte wirksame Einwilligung vorliegt. 

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Sonderkonditionen von Microsoft für Bildungsinstitute

OLG München, Urteil vom 23.11.2017 - 29 U 142/17 (Kommunikation & Recht April 2018, S. 262)

Auch einem marktbeherrschenden Softwareunternehmen (Microsoft) steht es frei, bei seiner Preispolitik zwischen Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen zu unterscheiden und unterschiedliche Produktepreise zu verlangen (Definition für Qualifizierte Nutzer für Forschung & Lehre bei Microsoft EMEA). 

Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine unterschiedliche Behandlung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen besteht, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beantworten. 

Die von Microsoft vorgenommene Unterscheidung zwischen Universitäten und ausseruniversitären Forschungseinrichtungen stellt sich als wettbewerbskonformer Interessenausgleich dar. 

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Bilddaten (Videoaufnahmen) sind personenbezogene Daten

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 23.10.2017 - Ro 2016/04/0051, ZIIR 2018, 18 (Kommunikation & Recht 2018, April 2018, 245)

Bilddaten (in concreto: zum Objektschutz vorgesehene Videoüberwachungsaufzeichnungen) sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst. Eine Ausnahme besteht, wenn eine Bestimmbarkeit der Identität der erfassten Personen aufgrund der mangelhaften Auflösung der Bilder nicht möglich ist.

Kann in objektiver Betrachtungsweise eine Mitarbeitererfassung nicht wirksam ausgeschlossen werden, ist eine Videoüberwachung betriebsvereinbarungspflichtig (in der CH: Einwilligung der Betroffenen oder Betriebsvereinbarung). Dies gilt auch dann, wenn die Erfassung von Mitarbeiter(-Bild)Daten gleichsam nur "beiläufig" erfolgt bzw. ein "Nebeneffekt" der Videoüberwachung ist. 

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Fristlose Kündigung wegen ausländerfeindlichem Post in sozialem Netzwerk

Sächsisches Landgericht Urteil vom 27.2.2018 - 1 Sa 515/17 (Kommunikation & Recht Juni 2018, S. 430)

Veröffentlicht ein Arbeitnehmer auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite unter seinem Namen und in Strassenbahnuniform ein Foto mit einer meckernden Ziege mit der Sprechblase "Achmed, ich bin schwanger", so kann dies eine fristlose Kündigung der im Eigentum einer Stadt stehenden Strassenbahngesellschaft rechtfertigen. 

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E-Mail-Adresse im Impressum muss unmittelbare Erreichbarkeit ermöglichen

KG Berlin, Urteil vom 23.11.2017 -  23 U 124/14 (Kommunikation & Recht Juni 2018, S. 411)

Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum einer Webseite genügt den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht, wenn an diese Adresse gerichtete E-Mails mit automatisch generierten E-Mails beantwortet werden, welche nach der Mitteilung, dass an die im Impressum angegebene Adresse gerichtete E-Mails nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden könnten, auf weitere Internetseiten des Dienstanbieters und dort vorhandene Informations- und Kontaktmöglichkeiten verweisen. 

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Vertrag zur Platzierung einer Internet-Werbeanzeige stellt Werkvertrag dar

BGH Urteil vom 22.3.2018 - VII ZR 72/17 (Kommunikation & Recht Juni 2018, S. 404)

Der Vertrag über die Platzierung einer elektronisch gestalteten Werbeanzeige unter einer bestimmten Domain ist darauf gerichtet, eine bestimmte Werbemassnahme in der im Vertrag festgelegten Form dem potentiellen Kundenkreis zur Kenntnis zu bringen. Darin besteht der vom Unternehmer zu erbringende Werkerfolg. 

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Prüfpflichten des Suchmaschinenbetreibers (Google) und des Hostproviders bei Persönlichkeitsverletzungen

BGH Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 489/16 (Kommunikation & Recht Juni 2018, S. 391)

Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen.

Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. 

Den Betreiber einer Suchmaschine (konkret hier: Google) treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den erste Blick klar erkennbaren Rechtsverletzungen erlangt hat. 

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Strassenfotografie: Kunstfreiheit des Fotografen versus Persönlichkeitsrechte der Betroffenen

BVerfG, Beschluss vom 8.2.2018 - 1 BvR 2112/15 (Kommunikation & Recht Juni 2018, S. 387)

Auch für Strassenfotos mit Drittpersonen (die in einer anschliessenden öffentlichen Ausstellung gezeigt werden) bedarf es der Einwilligung abgebildeter Personen. 

Die Verurteilung des Fotografen zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die wegen der Geltendmachung des umstrittenen Fotos entstanden sind, beeinträchtigt den Fotografen zwar in seiner Kunstfreiheit. Gegen der Abwägung mit dem Recht am eigenen Bild als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin (Fotografierte Person) ist aber von Verfassung wegen nichts einzuwenden. 

Interessante Abwägungen zwischen dem Recht auf Kunstfreiheit des Fotografen versus die Persönlichkeitsrechte von fotografierten Personen auf öffentlichem Grund, die nicht eingewilligt haben. Abweisung von Genugtuungsentschädigungen der Betroffenen, weil die Abbildung keine "Prangerwirkung" entfaltete. 

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Digitales Erben - Zugriff auf Facebook-Konto Verstorbener

Wann muss Facebook den Zugriff auf ein Benutzerkonto gewähren, dessen Inhaber verstorben ist?
Diese Frage wird der BGH mit einem Grundsatz-Urteil klären müssen. Entscheidend dabei wird sein, ob das digitale Erbe dem analogen gleichzustellen ist. 


Im Streit um Zugang der Eltern zum gesperrten Facebook-Konto ihrer toten Tochter bahnt sich ein Grundsatz-Urteil zur Vererbbarkeit digitaler Inhalte an. Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe signalisierten in der Verhandlung am Donnerstag, dass für sie die zentrale Frage sein wird, ob das digitale Erbe dem analogen gleichzustellen ist - also ob Erben Chat-Nachrichten und E-Mails genauso lesen dürfen wie Briefe. Das Urteil soll am 12. Juli verkündet werden. (Az. III ZR 183/17).

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Zulässigkeit von selektiven Vertriebssystemen im Internet

Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 22.03.2018, Az. 3 U 250/16) 

Die Einrichtung eines diskriminierungsfrei angewendeten qualitativen selektiven Vertriebssystems für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika verstößt auch dann, wenn es sich bei den vertriebenen Waren nicht um technisch hochwertige Waren und/oder Luxusgüter handelt, nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV oder § 1 GWB, wenn die vertriebenen Waren von hoher Qualität sind und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist, mit denen u.a. das Ziel verfolgt wird, dem Kunden ein in der Summe anspruchsvolles, qualitativ hochwertiges und höherpreisiges Endprodukt zu verdeutlichen und ein besonderes Produktimage aufzubauen oder zu erhalten.

Auch für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika kann es innerhalb eines selektiven Vertriebssystems zulässig sein, den Vertriebspartnern durch entsprechende Unternehmensrichtlinien den Vertrieb dieser Waren über eine bestimmte Online-Verkaufsplattform zu untersagen, um so das Produktimage und die dazu beitragende Praxis einer kundenbindenden Beratung zu wahren sowie in der Vergangenheit festgestellten und konsequent verfolgten produkt- und imageschädigenden Geschäftspraktiken einzelner Vertriebspartner vorzubeugen.

 http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=KORE209972018&st=ent

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Haftung des Domain-Treuhänders für Online-Shop

LG Köln vom 3.4.2018 - 31 O 179/17

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Domain-Treuhänder, der eine Domain für ein russisches Unternehmen registriert, für über den aufrufbaren Online-Shop begangene Markenrechtsverletzung haftet. Der für eine Anwendung deutschten Rechts notwendige Inlandsbezug folgt schon aus dem Umstand, dass es sich um eine .de-Domain handelt.

Urteil im Volltext: https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?%2Farchives%2F3855-LG-Koeln-Domain-Treuhaender-der-Domain-fuer-russisches-Unternehmen-registriert-haftet-fuer-Markenrechtsverletzung-Inlandsbezug-durch.de-Domain.html=

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Europäischer Gerichtshof EuGH: Unternehmen sind gemeinsam verantwortlich für Facebook

Hintergrund des Urteils de EuGH vom 6.6.2018 war eine Unterlassungsverfügung gegen den Betreiber einer auf Facebook basierenden Fanpage. Mehr zum Urteil und rechtliche Anmerkungen zum Urteil von Rechtsanwalt Lukas Fässler: hier >>>

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OLG Karlsruhe: Online-Händler muss Zahlungen von ausländischem Konto akzeptieren

Im Mai 2017 berichteten wir schon davon, dass die Zahlung per Lastschrift nicht auf Zahlungen von deutschen Konten beschränkt werden darf. 

Das LG Freiburg (Urteil vom 21.7.2017, 6 O 76/17) hatte dies bestätigt: 

"Online-Händler müssen Lastschriftzahlungen auch von ausländischen Konten aus dem SEPA-Raum akzeptieren". 

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 20.4.2018, 4 U 120/17) hat diese Entscheidung des LG Freiburg nun bestätigt. Dabei folgt das Gericht der Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Das Gericht hat aber die Revision zugelassen. Die Frage, ob die Bezahlung von ausländischen Konten im Rahmen des SEPA-Verfahrens ausgeschlossen werden dürfen, habe grundsätzliche Bedeutung, so das Gericht.Damit dürfte sich letztinstanzlich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen. 

Fazit

Online-Händler können zwar (noch) die Bestellungen von ausländischen Kunden ausschließen. Aber bei der Bezahlung dürfen Online-Händler den Geldfluss nicht auf Deutschland beschränken. Vielmehr müssen Sie auch Zahlungen von ausländischen Konten akzeptieren. 

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Fremde Marken in Adwords verwenden?

OLG München, Az.: 29 U 486/17

Eine Adwords-Anzeige, die im Anzeigtest beziehungsweise dem angezeigten Link eine Marke nennt, darf bei Aufruf nicht direkt auf eine Seite führen, die auch andere Produkte (z.B. Alternativprodukte oder Fremdprodukte) enthält. 

Im vorliegenden Fall erschienen aufgrund bei Google gebuchter Adwords bei Eingabe der Wörter "Ortlieb Fahrradtasche" und ähnlicher Kombinationen Adwords-Anzeigen. Die Links enthielten jeweils die Marke und führten auf eine Seite mit Amazon-Angebotslisten, die neben den entsprechenden Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller enthielten. Nach Ansicht des Gerichts führt die Gestaltung der Anzeigen dazu, dass der Nutzer erwartet, ausschliesslich Ortlieb-Produkte und keine Alternativangebote von Drittanbietern vorzufinden. 

Soweit in den verlinkten Angebotslisten Produkte anderer Hersteller enthalten sind, sind diese nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden, sodass hinsichtlich der Nutzung der Marke für diese Waren auch keine markenrechtliche Erschöpfung nach § 24 MarkenG (D) eintreten kann. 

Die Entscheidung zeigt abermals, dass die Verwendung fremder Marken im Rahmen von Adwords-Werbung mit Tücken verbunden ist. Deshalb ist zu empfehlen, auf die Nennung fremder Marken in Anzeigetexte und Link komplett zu verzichten. 

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Schleichwerbung bei Instagram

Beschluss des Landgerichts Hagen, Az.: 23 O 45/17

Instagram-Posts, mit denen für Marken-Produkte geworben wird, müssen als Werbung gekennzeichnet sein. 

Eine Modebloggerin postete Fotos von sich mit verschiedenen Marken-Produkten und verlinkte die Posts direkt auf die Webseiten des jeweiligen Markenunternehmens. Der Text der Posts enthielt nur insoweit Hinweise auf die Marken, als die Account-Namen der Unternehmen mit "@" eingefügt waren. Nach Meinung des Gerichts liegt eine geschäftliche Handlung der Bloggerin zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, das mit der Förderung des Warenabsatzes zusammenhängt (Werbung). Hinweise mit "@" oder "#" im Text reichten für die Kennzeichnung als Werbung bei diesen Fotos nicht aus. 

Das Urteil entspricht ständiger Rechtsprechung zu Influencer-Werbung bei Instagram. Zur Kennzeichnung von Werbung können die Bilder direkt mit dem Hinweis "Werbung" oder "Anzeige" gekennzeichnet werden. Alternativ kann der Hinweis "gesponsert" in die Überschrift des jeweiligen Posts gesetzt werden. Hinweise wie "#sponsoredby" oder "#ad" im Text reichen einigen Gerichten jedoch nicht. 

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Keine Zusatzentgelte mehr für bargeldlose Zahlungsarten

Am 13.1.2018 ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2017-07-21-G-z-Umsetzung-d-Zweiten-Zahlungsdiensterichtlinie.pdf;jsessionid=1880E54D7E655E2F6D158E61A11F0AE9?__blob=publicationFile&v=2) in Kraft getreten. Nach dem neuen § 270a BGB dürfen Händler von ihren Kunden keine Gebühren für die Nutzung der bargeldlosen Zahlungsarten per Kreditkarte, SEPA-überweisung und SEPA-Lastschrift mehr verlangen (sogenanntes "Surcharging-Verbot). 

Die Regelung gilt jedoch nicht für Verbraucherkreditkarten, die ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (z.B. Schweiz) ausgegeben wurden, und für Firmenkreditkarten. 

Wer sich nicht an die Vorgaben von § 270a BGB hält, muss nicht nur mit Rückerstattungsansprüchen von Kunden, sondern auch mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Offen und umstritten ist die Frage, ob Kosten zur Absicherung des Insolvenzrisikos beim Kauf auf Rechnung unter das Surcharging-Verbot fallen.

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Wettbewerbswidrige Streichpreise

LG München I, Az.: 3 HK 0 2416/17

Die Werbung mit der Gegenüberstellung von Sonderpreisen und höheren, durchgestrichenen Preisen ist nur dann zulässig, wenn die Ware zuvor zu dem höheren Preis für eine angemessene Zeit auch tatsächlich angeboten wurde.

Ein Unternehmen hatte ein Produkt zu einem Sonderpreis von € 1.399 beworben und dabei gleichzeitig den bisherigen Verkaufspreis mit € 4.402 angegeben. Letzterer war durchgestrichen und mit den Hinweisen "bisheriger Originalverkaufspreis" und "Sie sparen 68%" versehen. Das Unternehmen erhielt daraufhin eine wettbewerbswidrige Abmahnung wegen Irreführung durch einen Konkurrenten. Der Abmahnen behauptete, das der Originalpreis vorher nie so verlangt worden sei. Da das Unternehmen dies nicht bestritt, wurde es vom Landgericht München I zur Unterlassung verurteilt. 

Bei Preisgegenüberstellungen dürfen Preissenkungen nicht vorgetäuscht werden. Der Originalpreis muss eine angemessene Zeit lang verlangt worden sein. Was angemessen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Warenangebot und der Marksituation und schwankt zwischen wenigen Wochenende und mehreren Monaten. 

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Markenrechtsverstoss durch Amazon-Suchmaschine

Bundesgerichtshof Urteil vom 15.2.2018, Az.: I ZR 201/16 und I ZR 138/16

Die Verwendung von geschützten Marken in der automatischen Suchvervollständigung bei Amazon ist weder eine Marken- noch eine Wettbewerbsverletzung. 

Ein Unternehmen klagte dagegen, dass bei Amazon nach Eingabe seiner Marke automatisch Suchvorschläge zu seinen Produkten erscheinen, obwohl dort keine entsprechenden Artikel gehandelt werden. In einem zweiten Verfahren wurde zusätzlich die nachfolgende Trefferliste beanstandet, in der Konkurrenzprodukte angezeigt werden. 

Die Richter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe stellten klar, dass die automatische Suchvervollständigung weder irreführend sei noch die Herkunftsfunktion der Marken beeinträchtige. Soweit im zweiten Fall auch die Trefferliste beanstandet wurde, verwies der Bundesgerichtshof das Verfahren zurück an die Vorinstanz. Es müsse zuerst festgestellt werden, ob Internet-Nutzer nicht oder nur schwer erkennen können, ob die gelisteten Waren vom Markeninhaber oder von Dritten stammten. Die Entscheidung zur Darstellung der Trefferliste bleibt daher abzuwarten, die Suchvervollständigung an sich ist jedoch rechtmässig. 

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Link auf EU-Streitbeilegungsplattform

OLG München, Urteil vom 22.9.2016, Az.: 29 U 2498/16 und OLG Hamm, Beschluss vom 3.8.2017, Az.: 4 U 50/17

Grundsätzlich müssen alle Online-Shopanbieter, die Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in der EU anbieten, einen Hinweis nebst Link auf die offizielle Streitbeilegungsplattform der EU (https://ec.europa.eu/consumers/odr) auf ihrem Online-Shop vorhalten. Dabei ist unerheblich, ob dies über die eigene Website oder über Handelsplattformen erfolgt. Die Rechtsprechung hat sehr schnell klargestellt, dass ein fehlender Hinweis einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoss darstellt. Dabei ist nach herrschender Rechtsprechung ein anklickbarer Link erforderlich. 

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DSGVO-Anforderungen an Online-Shops

https://www.lda.bayern.de/media/muster_9_online-shop.pdf

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Bayern hat soeben eine Checkliste mit Anforderungen der DSGVO an Online-Shops veröffentlicht. Im Wesentlichen muss beachtet werden: 


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Werbung mit der Fussball-WM 2018

Quelle: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Geschäftsideen-Namen-Produkte-und-Erfindungen-schützen/fussball-wm/

Werbung mit Bezugnahme auf die Fussball-WM 2018 ist nicht einfach erlaubt. Sie müssen mindestens 3 Punkte unbedingt beachten: 

1. Es dürfen keine von der FIFIA geschützten Begriffe, Zeichen, Bilder oder Marken benutzt werden, sodass die Schutzrechte der FIFA nicht verletzt werden. 

2. Das werbende Unternehmen darf sich nicht wie ein offizieller Sponsor geben, nicht so auftreten oder so handeln und insbesondere nicht so kommunizieren wie ein Sponsor. 

3. Bei allfälligen Public Viewing-Angeboten muss sich das Unternehmen an die Vorgaben der FIFA halten und - falls erforderlich - die nötige Lizenz dafür einholen. 

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Werbung mit Garantien im Online-Shop

OLG Jena, Urteil vom 7.12.2017, Az.: 1 U 194/17

Die Werbung mit einer Garantie muss alle wesentlichen Informationen für die Geltendmachung der Garantieansprüche enthalten. 

Ein Unternehmen hatte einen Artikel mit dem Zusatz "Herstellergarantie 5 Jahre" beworben. Die AGB regelten ausserdem, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften neben der Garantie gelten, im Garantiefall unberührt bleiben und dass die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zwei Jahre betrage. Das OLG Jena nahm einen Wettbewerbsverstoss wegen unzureichender Information über die Garantiebedingungen an. Diese müssten vollständig und direkt im Angebotstext dargestellt werden. 

Die Werbung mit Garantien muss einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, enthalten. Zudem ist über den genauen Inhalt der Garantie und sämtliche Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren. Diese Angaben müssen sich nach ständiger Rechtsprechung direkt in der Artikelbeschreibung selbst befinden. 

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Widerrufsrecht für Medikament darf nicht pauschal in den AGB ausgeschlossen werden

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.2.2018 - AZ,: 4 U 87/17 (Internet World Business, 8/2018, S. 17)

Das OLG hat einer Online-Apotheke untersagt, in den AGB das Widerrufsrecht generell für verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente auszuschliessen. Die Apotheke hatte sich auf § 312g Abs. 2 Nr. 2 GBG berufen und argumentiert, dass Medikamente "rechtlich" verderben würden, da diese nicht weiterverkauft werden  dürften.

Das Gericht wies diese Argumente zurück, weil der Gesetzgeber ausdrücklich auch bei Verträgen über die Lieferung von Arzneimitteln ein Widerrufsrecht eingeräumt habe. Zudem seien schnell verderbliche Waren dem Wortsinn nach nur nach kurzer Zeit nicht mehr genuss- oder verwendungsfähige Waren. Auf übersandte Medikamente treffe dies aber nur in Ausnahmefällen zu.

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Übernahme von WhatsApp durch Facebook: Untersagte Datenweitergabe

Hamburgisches OVG, Beschluss vom 26.2.2018 - 5 Bs 93/17 (Kommunikation & Recht, 4/2018, S. 282

Personenbezogene Daten deutscher Nutzer des Messenger-Dienstes WhatsApp, der von Facebook übernommen wurde, dürfen von Facebook nicht erhoben, verarbetiet oder gespeichert werden, soweit und solange keine gegenüber Facebook durch den jeweiligen Betroffenen erteilte wirksame Einwilligung vorliegt.

Die datenschutzrechtliche Einwilligung sind nach wie vor hohe Anforderungen zu stellen (und werden unter der DSGVO ab 25.5.2018 ohnehin noch höhere Anforderungen gestellt), die stets auf der informierten Entscheidung der Betroffenen beruhen muss.

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Werbe-Einwilligung kann mehrere Werbekanäle umfassen

BGH Urteil vom 1.2.2018 - III ZR 196/17 (Kommunikation & Recht, 4/2018, S. 245)

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UWG nicht, wenn sich die in AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.

Achtung: Dieses Urteil  bezieht sich noch nicht auf die neuen Anforderungen der DSGVO.

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Unentgeltliche Wetter-App des DWD ist wettbewerbswidrig

LG Bonn, Urteil vom 15.11.2017 - 16 O 21/16 (Kommunikation & Recht, 3/2018, S. 208)

Das Handeln des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist unlauter und damit unzulässig, weil der DWD mit dem Angebot einer unentgeltlichen Wetter-App gegen § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG n.F. und damit gegen eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift verstösst. Die Norm sieht vor, dass der DWD für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung verlangen muss.

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Informationspflichten bei Werbung mit Testergebnissen

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.11.2017 - 6 U 182/14 (rechtskräftig)

Wird bei einer Werbung mit Testergebnissen als Fundstelle eine Internetadresse angegeben, müssen die Informationen zum Test entweder auf der Startseite dieser Internetseite selber gegeben werden oder jedenfalls über einen auf die Testergebnisse verweisenden Menüpunkt ohne weiteres aufrufbar sein.

Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Informationen sich zwar auf einer Unterseite der als Fundstelle genannten Internetseite befinden, der Nutzer aber nicht bereits auf der Startseite zu dieser Unterseite durch einen entpsrechendnen Menüpunkt hingeführt wird.

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Selektives Vertriebssystem mit Verbot für Preisvergleichsportale rechtswidrig

BGH-Beschluss vom 12.12.2017; KVZ 41/17 (Kommunikation & Recht, 3/2018, S. 178)

Die betreffende Klausel im Vertriebssystem der ASICS-Gruppe sieht vor, dass den Einzelhändlern eine Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen generell untersagt ist. Damit handelt es sich um ein Per-se-Verbot, das unabhängig von der Ausgestaltung der konkreten Preissuchmaschine greift. Es handelt scih damit um eine rechtswidrige Kenrbeschränkung.

Diese Entscheidung des BGH in Verbindung mit der Entscheidung des BGH in Sachen "Coty-Germany" wird für eine Vielzahl von Vertriebsverträgen, die den Internetvertrieb zum Gegenstand haben, relevant sein. Es ist damit endgültig klar, dass per-se-Verbote zur Nutzung von Online-Plattformen, ohne die Möglichkeit, wenigstens über andere Internetseiten Werbung zu betreiben, zukünftig ausgeschlossen sind. Spannend bleibt noch, wie das LG Frankfurt a.M. das dem EuGH die Sache "Coty-Germany" zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (LG Frankfurt a.M., 31.7.2014 - 2-03 O 128/13), weiter entscheiden wird.

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Unzulässige Blickfangwerbung bei Online-Werbung für Kapitalanlagen: "Festzins Plus"

BGH Urteil vom 21.9.2017 - I ZR 53/16 (Kommunikationn & Recht, 3/2018, S. 186)

Der durch eine irreführende Blickfangwerbung verursachte Irrtum (bei einem Konsumenten) wird auch bei wirtschaftlich bedeutenden Erwerbsvorgängen regelmässig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen un unübersichtlichen Textes ausgeräumt, dessen inhalterlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

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Vertrag über Kauf von Adressdaten mangels Einwilligung Betroffener nichtig

OLG Frankfurt a.M vomn 24.1.2018, Az.: 13 U 165/16 (Kommunikation & Recht, 3/2018, S. 190)

Die Zahlungspflicht für den Adressdatenkauf entfällt, weil dieser mangels erforderlicher Einwilligung der Adressinhaber in den Verkauf ihrer Daten wegen Verstosses gegen § 28 Abs. 3 BDSG und § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V. m. Abs. 1 UWG gemäss § 134 GBG nichtig ist.

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Wettbewerbstalons Nutzung für Werbung nach DSGVO

Wer künftig nach altem Muster Wettbewerbstalons ausstellt, um damit Personendaten für Werbezwecke zu sammeln, wird unter dem neuen europäischen Datenschutzrecht (DSGVO) entsprechende Zusatzpunkte beachten müssen, um diese Personendaten ohne Verletzung der DSGVO für Marketingzwecke zu verwenden.

Dazu die Publikation von Rechtsanwalt Lukas Fässler: >>>

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Produktebeschreibungen im Online-Shop

KG Berlin vom 23.1.2018, Az.: 5 U 126/16

Online-Händler, die Lebensmittel über das Netz verkaufen, müssen die Kunden vor Vertragsschluss über die Zutatenliste und eventuell enthaltene Allergene umfassend informieren. 

Seit 2014 müssen nach der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung im Online-Handel mit torverpackten Lebensmitteln das Zutatenverzeichnis, die Nährwerttabelle und die Allergene vor Vertragsschluss dargestellt werden. 

Ein Lebensmittel-Händler hatte seine AGB so abgefasst, dass der Kaufvertrag erst mit der Lieferung der Ware an der Haustür zustande kommt. Die Lebensmittelinformationen befanden sich nicht bereits im Online-Shop, sondern nur auf den auf den Warten angebrachten Etiketten selbst. 

Das Kammergericht Berlin sah dies als einen Verstoss gegen die lebensmittelrechtlichen Informationspflichten an, da der Kunde bei der Lieferung keine echte Möglichkeit habe, die Ware abzulehnen oder einzelne Waren zu begutachten. 

Die Informationen müssen vor der Bestellung im Online-Shop bereitgestellt werden und nicht erst bei der Lieferung. 

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Feedback-Mails sind unerlaubte Werbung

LG Hannover vom 21.12.2017, Az.: 21 O 21/17

Kundenzufriedenheitsumfragen per E-Mail ohne vorherige Einwilligung der Empfänger sind unerlaubte Werbe-E-Mails. 

Ein Händler schickte seinen Kunden nach dem Kauf eine Mail mit einer Teeback-Anfrage und war daraufhin abgemahnt worden. Das LG Hannover bestätigt einen Wettbewerbsverstoss und qualifizierte die Mail als eine unzumutbare Belästigung. Die E-Mail diene der Kundenbindung und damit mittelbar der Umsatzsteigerung. Sie sei daher Werbung und die dafür erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängers liege nicht vor. 

Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung der Empfänger sind grundsätzlich unzulässig. Es besteht in Deutschland nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Ausnahme für das Anschreiben von (bereits bestehenden) Kunden. Dann muss der Kunde aber unter anderem bei Erhebung der Adresse auf die Verwendung zu Werbezwecken und die jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit bereits hingewiesen worden sein. Diese Anforderung wird in den meisten Fällen nicht erfüllt, da es an solchen Hinweisen in Bestell- oder Registrierungsformularen regelmässig fehlt. 

Quelle: Internet World Business, Ausgabe 7/18 vom 9.4.2018, S.7)

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Vertragsstrafe muss angemessen sein

OLG Hamburg; Urteil Az.: 3 U 125/17

Die Höhe einer im Rahmen einer Unterlassungserklärung angedrohten Vertragsstrafe muss im Verhältnis zum Wettbewerbsverstoss stehen. Ein Formulierungsfehler in einer Überschrift zu einer Produktebeschreibung im Online-Shop auf Ebay kann keine Vertragsstrafe von € 9000.00 rechtfertigen. Die abgemahnte Händlerin zahlte freiwillig nur € 2500.00. Der Verein zum Schutz des Wettbewerbs zog dagegen vor Gericht und verlangte den höheren Betrag - und unterlag. 

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Widerrufsrecht bei Reiseverträgen (Rückerstattung Flugpreis?)

BGH-Urteil; BGH-Medienmitteilung und Urteil vom 20.3.2018, Az. X ZR 25/17

Reiseverträge (so auch Flugreisen) sind grundsätzlich vom Widerrufsrecht von 14 Tagen ausgenommen. Die einzig Möglichkeit ist die Stornieren. Gibt es in diesem Falle trotzdem einen Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Preises?

Nach dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) haben Fluggäste bei einer Stornierung keinen Anspruch auf Rückerstattung des Preises, wenn dies in den AGB der Fluggesellschaft ausdrücklich so festgehalten wurde. Auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag kommt nach deutschem Recht das Werkvertragsrecht (BGB) zur Anwendung. Der Fluggast kann danach nach § 649 GBG den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift kann aber durch die AGB wirksam ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss benachteilige den Fluggast nicht unangemessen. Da die Fluggesellschaft nach einer solchen Stornierung nicht schlechter stehen darf als sie bei Vertragserfüllung dastünde, kann sie den bezahlten Preis (Vergütungsanspruch) einbehalten. 

Fazit:

Wer eine Erstattung des Flugpreises nach einer Stornierung sicherstellen will, muss dies durch eine Zusatzversicherung absichern. 

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 Löschunganspruch bei Arztbewertungsportalen

18.3.2018

Eine Ärztin klagte auf vollständige Löschung ihres Eintrages bei "Jameda.de", einem Arztsuche- und Arztbewertungsportal. Die Ärztin ist eine sogennante "nicht Zahlende", welche vom Portal selber erfasst und in das Portal eingestellt wird.  Die auf dem Portal befindlichen Einträge zeigen neben Basisinformationen über die Ärzte wie Fachrichtung, Kontaktdaten und Sprechzeiten auch Bewertungen von Nutzern in Form von Noten und Textkommentaren.

"Jameda.de" bietet den Ärzten ein kostenpflichtiges Premium-Paket an, welches ermöglicht das eigene Profil mit Fotos und zusätzlichen Informationen zu ergänzen. Während bei nichtzahlenden Ärzten die Profilbilder von Konkurrenten im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet werden, fehlen auf den Eiträgen der zahlenden Ärzte Hinweise auf deren Konkurrenz.

Der BGH erachtete "Jameda.de" aufgrund der Werbepraxis nicht als "neutralen" Informationsvermittler, wodurch dem Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit des Webseiten-Betreibers weniger Gewicht zukam. Das Gericht entschied deshalb in der Folge, dass das Interesse der klagenden Ärtzin auf Löschung ihres Profils und der Bewertungen überwiege und gab ihrem Löschungsanspruch statt.

BGH-Urteil vom 20.2.2018  -  Az. VI ZR 30/17  

Vorinstanzen: 
  • Landgericht Köln - Urteil vom 13.7.2016 - 28 O 7/16
  • Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 5.1.2017 - 15 U 121/16 - AfP 2017, 164

                                                                                                                      

Fazit:

Löschungsanspruch auf Vergleichsportalen hat dann die grösste Chance auf Erfolg, wenn die Interessen des Betroffenen die (nicht kommerziellen) Interessen des Websites-Betreibers überwiegen. Sobald ein Website-Betreiber zusätzlich kommerzielle Interessen verfolgt, tritt sein Recht auf Meinungsäusserungs-freiheit und Medienfreiheit zurück, weil er auch als Informations- oder Content-Provider angemessene, wahre, faire und objektiv richtige Informationen verbreiten muss.

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Unberechtigte Bewertungen auf Portalen löschen

Sternebewertungen bei Google müssen gelöscht werden, wenn nicht klar ist, ob der Bewerter oder die Bewerterin überhaupt Kunde des bewerteten Angebotes war.Eine Nutzerin hatte in Restaurant bei Google ohne weiteren Kommentar mit nur einem von fünf möglichen Sternen bewertet. Der Inhaber des Restaurants verlangte von Google die Lösung, da die Nutzerin nach seinen Überprüfungen niemals Gast be ihm gewesen sei. Das Landgericht Hamburg entschied jetzt zugunsten des Gasthauseinhabers. Bewertungen sind zwar grundsätzlich als geschützte Meinungsäusserungen einzustufen, jedoch sind Meinungsäusserungen dann unzulässig, wenn es an tatsächlichen Bezugspunkten fehlt. Im vorliegenden Fall hat der Gasthausinhaber darlegen können, dass die Nutzerin nach seinen Erkenntnissen kein Gast im Restaurant gewesen ist ist. Damit wird Google verpflichtet, nach Kenntnis des Rechtsverstosses selbst eigene Überprüfungen anzustellen und zu ermitteln, auf welcher Grundlage die Bewertungen erfolgt sind. Google hat diese Abklärungen aber im konkreten Fall unterlassen.

Urteil des Landesgerichts Hamburg vom 12.1.2018  -  Az.: 324 O 63/71                                                                               

Fazit

Online-Händler können sich gegen schlechte Bewertungen wehren, wenn Sie nachweisen können, dass der die Bewertung abgebende Konsument mit dem bewerteten Produkt oder der bewerteten Dienstleistung keine Bezugspunkte aufweist, d.h. z.B. über einen Online-Shop die bewertete Serviceleistungen oder das bewertete Produkt gar nicht über den Online-Shop bezogen hat.

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Amazon Dash Button ist rechtswidrig

Das Landgericht München hat entschieden, dass Amazon Dash Buttons gegen geltendes Recht verstoßen, weil sie Nutzer vor der Bestellung nicht ausreichend über das Produkt sowie dessen Preis informieren. Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale NRW.

Die Verbraucherzentrale NRW hat vor dem Landgericht München gegen Amazon einen Sieg errungen. Dem Urteil zufolge verstößt der Dash Button von Amazon massiv gegen geltende Gesetze, weil er Online-Shopper vor der Bestellung nicht ausreichend über das georderte Produkt sowie dessen Preis informiert. Das teilte die Verbraucherzentrale NRW mit. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Amazon sei dazu verpflichtet, den gesetzlich festgelegten Informationspflichten nachzukommen. Konkret bedeutet das, dass der E-Commerce-Riese den Nutzer unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die bestellte Ware informieren muss.

Aktuell ist es so, dass der Webshopper über die Amazon App erst dann über den Preis sowie Produktdetails in Kenntnis gesetzt wird, nachdem er den Dash Button bereits gedrückt und damit den Kauf getätigt hat. Des Weiteren erklärte das Landgericht München Amazons "Dash Replenishment (Nachschub)-Nutzungsbedingungen" als unzulässig. Ebenso fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis sei aber bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgeschrieben.

Landgericht München Urteil

vom 2.3.2018


Fazit

Im Moment sollten Sie auf die Nutzung von Amazon Dash Button verzichten. Wir sind gespannt, wie Amazon auf seinem Marketplace dieser Anforderung des Münchner Gerichts nachkommen oder ob der Fall in eine nächste Runde geht.

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Strafbarkeit des Hinweises auf Schwangerschaftsabbrüche auf der Website einer Ärztin.

Der Tatbestand des § 219a StGB (Deutschland) ist erfüllt, wenn eine Ärztin auf ihrer Homepage darauf hinweist, dass in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.

Urteil Amtsgericht Gießen

vom 24.11.2017 (507 Ds 501 Js 15031/15)

Fazit

Jede Aussage und Information auf einer Homepage wird dem Verantwortlichen dieser Homepage zugerechnet und kann - wenn damit strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt - zur Bestrafung des Verantwortlichen führen. 

Definieren Sie daher im Unternehmen, wer in welcher Phase für den Content auf der Homepage verantwortlich ist und führen Sie einen Clearing-Prozess ein, welcher sicherstellt, dass alle Aspekte (Produkteinformation, Marketing, Rechtsabteilung) an der Freigabe von Content beteiligt sind. 

Stellen Sie zudem sicher, dass nach der Ausschaltung des neuen Inhalts noch jemand im Unternehmen online prüft, ob tatsächlich der freigegebene Inhalt im Internet auch so wie freigegeben publiziert worden ist. 

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Befristete Rabattaktionen dürfen nicht verlängert werden!

Seit geraumer Zeit muss sich die Rechtsprechung immer wieder mit der Frage beschäftigen: Dürfen zeitlich befristete Rabattaktionen verlängert werden? Die Antwort war bisher immer: Nein. Jetzt hat sich auch das LG Dortmund mit einem solchen Fall beschäftigt.

Nun hat sich auch das LG Dortmund (Urt. v. 14.6.2017, 10 O 13/17) mit der Frage beschäftigt, ob befristete Rabattaktionen verlängert werden dürfen.

Auch dieses Gericht hat die Frage verneint.

"20 Prozent auf alles"

Die Beklagte bewarb eine Rabattaktion unter anderem mit den Worten:

„20 % auf ALLES gültig vom 17.12. bis 24.12.2016“

Am 24.12. beendete die Beklagte aber die Aktion nicht, sondern gab bekannt, dass die Aktion bis zum 31.12.2016 verlängert werde.

Dieses Verhalten ist wettbewerbswidrig, so das Gericht.

Das Gericht sah zunächst in der Datumsangabe eine Befristung der Rabattaktion an. „Die Kammer versteht die beanstandete Werbung eindeutig dahin, dass die Rabattaktion auf den 24.12.2016 befristet war. Dieses Datum ist ausdrücklich benannt und darüber hinaus nachfolgend mit einem Ausrufungszeichen versehen. Hinzu kommt noch, dass der 24. Dezember von dem Kunden regelmäßig als der Tag, welcher das „Weihnachtsgeschäft“ beendet, erkannt wird. Insofern hat der Verbraucher gerade keinen Anlass anzunehmen, die Beklagte werde nach den Weihnachtsfeiertagen bei den herabgesetzten Preisen bleiben.

Solches folgt auch nicht, wie die Beklagte meint, aus dem weiteren Inhalt der Werbung, wonach sie sich „für ein Wahnsinnsjahr“ im Kontext mit der „Auszeichnung Plus X Award 2016“ für Deutschlands besten Händler in der Kategorie Möbeldiscounter bedankte. Damit mag ein Verbraucher annehmen, die Rabatte würden aus „Dankbarkeit“ gewährt. Der Dank bestand dann aber gerade in der auf den 24.12.2016 befristeten Werbeaktion, ohne dass suggeriert würde, dass auch die Werbeaktion noch über das ganze Jahr, mithin bis zum 31.12.2016, andauern sollte.“

Verlängerung irreführend

Da hier eine Befristung vorlag, musste das Gericht dann entscheiden, ob eine Verlängerung dieser Befristung wettbewerbsrechtlich in Ordnung sei. „Wird mit einer befristeten Rabattaktion geworben, so liegt eine irreführende Angabe nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, sondern auch dann, wenn die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung hätten berücksichtigt werden können.

Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass ein befristeter Sonderpreis aus Gründen verlängert wird, die bei Schaltung der Werbung erkennbar nicht zugrunde gelegt wurden.

Jedoch rechnet er nicht mit einer Verlängerung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehbar waren. Vernünftige Gründe, bei denen der Verbraucher mit einer ausnahmsweisen Verlängerung der Aktion rechnet, können etwa bei einem Jubiläumsrabatt die unverschuldete Unterbrechung des Verkaufs wegen eines Wasserschadens oder bei einem Frühbucherrabatt die schleppende Nachfrage oder die Weitergewährung günstiger Einkaufspreise sein. Dagegen kann sich ein Unternehmer nicht darauf berufen, er habe eine Jubiläumsrabattaktion wegen ihres wirtschaftlichen Erfolgs verlängert. Auch wenn an sich vernünftige Gründe für eine Verlängerung vorliegen, steht dies der Annahme einer irreführenden Werbung nicht entgegen, wenn der Unternehmer sie bei Anwendung der unternehmerischen Sorgfalt hätte erkennen und bei der Planung der Aktion und der Gestaltung der Werbung hätte berücksichtigen können.

Bei alledem ist es Sache des Unternehmers, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (BGH a.a.O., Köhler a.a.O.). An Vorstehendem gemessen liegt eine Irreführung vor. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Werbung den Entschluss gefasst hatte, die Rabattaktion über den 24.12.2016 hinaus zu verlängern.

Die Beklagte hat aber keine konkreten Umstände dargelegt, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen. Soweit die Beklagte sich mit einer besonders hohen Anzahl massiver Werbemaßnahmen von Mitbewerbern konfrontiert gesehen haben will, reicht dies für eine hinreichende Darlegung nicht aus. Denn es ist bereits nicht ungewöhnlich, dass für die Zeit nach Weihnachten mit erheblichen Preisnachlässen geworben wird, im Hinblick auf die Zeit zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Silvester. Worin die Besonderheit des werblichen Verhaltens der Mitbewerber durch Gewährung von Preisreduktionen in diesem Zeitraum gelegen haben soll, erschließt sich nicht. Es fehlt insoweit auch an einer Darlegung früherer Erfahrungen mit derartigen Aktionen, wobei eine entsprechende Marktbeobachtung durch die Beklagte in der Vergangenheit nicht zweifelhaft sein kann.“

Landgericht Dortmund

Urteil vom 14.6.2017, /10 O 13/17)

Quelle: http://shopbetreiber-blog.de/2018/02/05/neues-urteil-befristete-rabattaktionen-duerfen-nicht-verlaengert-werden/

Fazit

Es ist nichts Neues, aber offensichtlich noch nicht überall bekannt (oder eine Abmahnung wird bewusst in Kauf genommen): Wer Rabattaktionen mit einem Enddatum versieht, muss sich selbst auch daran halten. Das erwartet nicht nur der Verbraucher, sondern es ist rechtlich eben auch zwingend .