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LG Hamburg: Rapidshare PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Lukas Fässler   
Dienstag, 23. Juni 2009 um 01:00

Aus der Pressemitteilung der GEMA:

Auf Antrag der GEMA untersagte das Landgericht Hamburg dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes "rapidshare.com" am 12. Juni 2009 per Urteil, ca. 5.000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Das Gericht stellte fest, dass die von "rapidshare.com" - und der anderen Sharehostern - angeblich getroffenen Massnahmen nicht ausreichen, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern.

Nach zahlreichen Erfolgen in kleinerem Ausmass im Kampf gegen illegales Filesharing über Sharehoster konnte die GEMA nunmehr einen Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen. Der Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform in Zunkunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechtinhaber ist damit nicht mehr notwendig.

Das Gericht stellte zudem fest, dass die von "rapidshare.com" - und anderen Sharehostern - angeblich getroffenen Massnahmen nicht ausreichen, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern. Die Entscheidung hat damit Bedeutung über den konkreten Fall hinaus, da sie zeigt, dass Sharehosting-Dienste in der derzeitigen Ausgestaltung nicht rechtsmässig betrieben werden, sondern die Betreiber wesentlich wirksamere und umfangreichere Massnahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen müssen.

Die Gerichte erkennen, dass das Argument der Betreiber von Sharehosting-Diensten, deine Kontrolle der gespreicherten Dateien sei technisch nicht möglich, nur vorgeschoben ist. Wenn die GEMA gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden kann, gibt es keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte.

 

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