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BGH: Spiekmich PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Lukas Fässler   
Dienstag, 23. Juni 2009 um 01:00

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spiekmich.de)

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spiekmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer.

Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertung sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Aus dem Durchschnitt der anonym abegegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können ausserdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerten Lehrer einstellen. Die Klägerin deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für ds Unterrichstfach Deutsch eine Gesamtbewertung vn 4.3. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf die Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spiekmich.de.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbeogenen Daten nicht der klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäusserungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen.

Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach §29 BDSG u. a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschlus der Datenerhebung und - sperrung nicht gegeben ist. Ein entgegendstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstebestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch anderseists für nicht gegeben erachtet. Die Bewertugnen stellen Meinungsäusserungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht dengleichen Schutz wie in der Privatsphäre geniesst. Konkrete Beeinträchtigugnen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äusserungen sind weder schähmend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertung anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinugsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äusserung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08

 

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