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Impressumspflicht PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 04. November 2008 um 01:00

OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2008 - I-20 U 125/08

1. Ist eine Impressumsseite kurzzeitig nicht erreichbar (etwa wegen technischen bedingter Übertragung der Impressumsseite), liegt darin keine Verletzung des Erfordernisses der "ständig Verfügbarkeit" nach § 5 Abs. 1 TMG dar. 

2. Die unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum (hier Abkürzung des Vornamens) ist ein erheblicher Verstoss gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. ein Verstoss gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht ist stets als erheblich anzusehen (vgl. OLG Hamm, MMR 2008, 469).

 

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