| Änderung 355 BGB |
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| Mittwoch, 05. November 2008 um 01:00 |
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Das Bundeskabinett hat am 05.11.2008 den Entwurf für das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zu Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" beschlossen. Dabei werden die bisher wenig transparenten Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet. § 355 BGB wird neu struktuiert, ein neuer § 360 BGB zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung tritt hinzu. Damit wird auch die Historie der seinerzeit verunglückten Widerrufsbelehrung aufgearbeitet. Die Muster zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung finden Sie auf § 67 ff. des 256 Seiten starken Dokuments. http://www.bmj.de/files/-/3370/RegE_Verbraucherrichtlinie.pdf Der neue 360 Abs. § 360 BGB stellt dazu klar: "die dm Verbraucher gem. § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Abs. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum EGBGB in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gem. § 356 ABs. 2 Satz 2 i.V.m § 366 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderugnen des Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften diesers Gesetzes, wenn das Muste rder Anlage 2 zum EGBGB in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf in Format und Schriftgrösse von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbrignen." Das vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet werden. Es soll am 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht. |
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