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P2P, IP-Adresse und § 101 Abs. 9 UrhG PDF Drucken E-Mail
Dienstag, 21. Oktober 2008 um 01:00

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08 - Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

1. Wer ein gesamtes Musikalbum, zudem in der relevanten Verkaufsphase, der Öffentlichkeit zum Erwerb anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf. Er kann und will nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmass ein, das einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer entspricht.

2. Ein Auskunftanspruch im Hinblick auf IP-Adressen von P2P-Nutzern kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung ergehen. Aus dem Wesen einstweiliger Anordnung folgt, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden darf. Auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung wäre die Beschwerdeführerin berechtigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1001 Abs. 2 UrhG auch verpflichtet, die von der Antragsstellerin begehrte Asukunft zu erteilen. Das weitere Verfahren gemäss § 101 Abs. 9 UrhG würde auf diese Wesie hinfällig und der damit bezweckte Schutz der datenschutzrechtlichen Intressen des am Verfahren unbeteiligten Kunden der Beschwerdeführerin könnte nicht erreicht werden.

 

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